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  • 30.11.2009 | Bundesfinanzhof

    Satzung anpassen, Regelsteuersatz vermeiden

    Das Finanzamt versagte einem gemeinnützigen Verein den begünstigten Steuersatz von 7 % (§ 12 As. 2 Nr. 8 UStG) und unterwarf die Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 % mit der Begründung, die Vereinssatzung genüge nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen. Entgegen § 61 AO sei die Vermögensbindung nur für den Fall der Auflösung, nicht aber für den Fall der Änderung oder bei Wegfall des Vereinszwecks bestimmt. Der Kläger hat mit seiner Revision geltend gemacht, dass auch die Mustersatzung nur die Auflösung und Zweckänderung, nicht dagegen die Aufhebung regelt.  

     

    Der BFH hat nun entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn der Verein per Freistellungsbescheid als gemeinnützig anerkannt ist. Vielmehr muss die Satzung eine Vermögensbindungsklausel enthalten, in der die Verwendung des Vermögens zu steuerbegünstigten Zwecken für die Fälle der Auflösung der Körperschaft, der Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft festgelegt wird. Es muss also wörtlich die Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO enthalten sein.  

     

    Praxishinweis: Nach Ansicht des BFH kann das Finanzamt eine Nachversteuerung vornehmen, wenn die Satzung der gemeinnützigen Stiftung den Anforderungen nicht entspricht. (BFH 23.7.09, V R 20/08) (Abruf-Nr. 093295)