Bundeszentralamt für Steuern

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Common Reporting Standard

Verfahren

Der Common Reporting Standard (CRS) verpflichtet Banken, den Kampf gegen Steuerflucht zu unterstützen. Um dies zu erreichen müssen die Banken feststellen in welchem Land ihre Kunden steuerpflichtig sind. Das Bundeszentralamt für Steuern betreut dieses Verfahren indem es unter anderem die Daten an die teilnehmenden Staaten übermittelt.

Allgemeines

Darstellung des Verfahrens

Seit 2016 sind meldende deutsche Finanzinstitute verpflichtet, für jedes meldepflichtige Konto die im Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FkAustG) aufgeführten Daten zu erheben. Diese Daten sind bis zum 31. Juli des jeweiligen folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln oder durch einen Fremddienstleister übermitteln zu lassen.

Die von den Finanzinstituten an das BZSt zu meldende Daten sind:

  • Name, Adresse und Steueridentifikationsnummer
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Steuerlicher Wohnsitz
  • Kontonummer
  • Name und Identifikationsnummer des meldenden deutschen Finanzinstituts
  • Kontosaldo oder -wert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres
  • Bei Verwahrkonten jeweils der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, der Dividenden und anderer Einkünfte, die mittels der Vermögenswerte dieses Kontos erzielt und diesem gutgeschrieben wurden
  • Bei Einlagekonten der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden
  • Bei allen anderen Konten der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto an den Kontoinhaber gezahlt oder diesem gutgeschrieben wurde und für den das meldende deutsche Finanzinstitut Schuldner ist. Die Gesamthöhe aller im Meldezeitraum geleisteten Einlösungsbeträge ist einzuschließen
  • Bei Verwahrkonten die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden und für die das Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war.

Die übermittelten Daten werden daraufhin vom BZSt bis zum 30. September an die CRS-Partnerstaaten weitergeleitet.

Im Gegenzug erhält das BZSt Daten der CRS-Partnerstaaten zu ausländischen meldepflichtigen Konten, deren Inhaber in Deutschland ansässige Personen sind. Die Informationen werden an die zuständigen Landesfinanzbehörden zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens weitergeleitet.

Meldepflichtige Finanzinformationen

Die zu meldenden Finanzinformationen umfassen diverse Arten von Kapitalerträgen (unter anderem Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und andere ähnliche Erträge), aber auch Kontoguthaben und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen.

Meldende deutsche Finanzinstitute

Ein meldendes deutsches Finanzinstitut im Sinne des FkAustG ist ein

  • in Deutschland ansässiges Finanzinstitut (nicht jedoch dessen Zweigniederlassungen im Ausland)
  • sowie die in Deutschland befindlichen Zweigniederlassungen eines im Ausland ansässigen Finanzinstituts.

Ein Finanzinstitut ist ein Institut, das in der Bundesrepublik Deutschland als

  • Verwahrinstitut (z. B. eine Bank, die das Wertpapierdepot eines Kunden verwaltet),
  • Einlageinstitut (z. B. eine Bank, die ein Girokonto oder Sparbuch für ihre Kunden hält),
  • Investmentunternehmen (z. B. Investmentfonds) oder
  • Spezifizierte Versicherungsgesellschaft (z. B. Gesellschaften, die Lebensversicherungen verkaufen) tätig ist.

Meldepflichtige Konten

Die meldepflichtigen Konten umfassen Konten von meldepflichtigen natürlichen Personen und juristischen Personen (einschließlich Trusts und Stiftungen). Der Standard beinhaltet auch die Pflicht zur Prüfung passiver Rechtsträger und ggf. Meldung der natürlichen Personen, die diese Rechtsträger tatsächlich beherrschen.

Meldepflichtige Person

Eine meldepflichtige Person ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die bzw. der nach dem Steuerrecht eines anderen Teilnehmerstaates in diesem ansässig ist (siehe auch § 6 des FkAustG).

Zeitliche Vorgaben

Die meldenden deutschen Finanzinstitute haben die Daten jeweils bis zum 31. Juli des dem Meldezeitraum folgenden Jahres an das BZSt zu übermitteln.

Zusätzliche Meldeverpflichtung

Ein meldendes Finanzinstitut muss bei Neueröffnung eines Kontos durch natürliche Personen und Rechtsträger eine Selbstauskunft einholen und deren Plausibilität bestätigen. Natürliche Personen und Rechtsträger sind verpflichtet, die Selbstauskünfte sowie angefragte Unterlagen zur Bestätigung der Plausibilität richtig und vollständig mitzuteilen oder herauszugeben.

Grundsätzlich sind die Beschaffung der Selbstauskunft und die Bestätigung ihrer Plausibilität bei der Kontoeröffnung erforderlich. In bestimmten Ausnahmefällen ist dies jedoch auch unverzüglich nach der Kontoeröffnung möglich.
Liegt nach Ablauf von 90 Tagen nach Eröffnung eines neuen Kontos keine Selbstauskunft vor oder kann ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dies dem BZSt unter Angabe aller zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben mitteilen.

Solange keine Selbstauskunft vorliegt bzw. deren Plausibilität nicht bestätigt werden konnte, muss das meldende Finanzinstitut sicherstellen, dass von diesem Konto keine Gelder abverfügt werden.

Rechtliche Grundlagen

Am 29. Oktober 2014 haben die Finanzminister von 51 OECD-Partnerstaaten) in Berlin ein multilaterales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Dieses definiert den neuen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten, den sogenannten Common Reporting Standard (CRS). Mit diesem Abkommen verpflichtet sich Deutschland, die Informationen über Finanzkonten mit den OECD-Partnerstaaten auszutauschen.

Auf EU-Ebene wurde der Common Reporting Standard im Rahmen einer Revision der EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt.

Die nationale Umsetzung des Abkommens erfolgte durch das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FkAustG).

Hintergrund

In den zurückliegenden Jahren haben sich grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung für die Steuerverwaltungen der einzelnen Staaten entwickelt. Der gestiegenen Anzahl von Möglichkeiten, international investieren und sich aufgrund fehlender steuerrechtlicher Transparenz einer korrekten Besteuerung entziehen zu können, kann mit einem zeitnahen Austausch steuerrelevanter Informationen zwischen den Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten begegnet werden. Zu derartigen Informationen gehören insbesondere Daten über von Finanzinstituten geführte Finanzkonten. Solche Daten können aber nur dann von der jeweils zuständigen Finanzbehörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Besteuerungsverfahrens Verwendung finden, wenn sie zwischen den Finanzverwaltungen der Staaten auf der Grundlage klarer Verfahren untereinander ausgetauscht werden und den betroffenen Steuerpflichtigen eindeutig zugeordnet werden können.

Vor diesem Hintergrund haben sich zwischenzeitlich mehr als 90 Staaten und Gebiete darauf verständigt, durch gegenseitigen Informationsaustausch über Finanzkonten eine effektive Besteuerung sicherzustellen. Hierzu wurde ein einheitliches Verfahren – der Common Reporting Standard – CRS – entwickelt.

Die EU-Zinsrichtlinie, deren Vereinbarungen sich auch einige Drittstaaten und abhängige/assoziierte Gebiete angeschlossen hatten, hat eine gewisse Vorreiterrolle gespielt. Im CRS-Verfahren wurde in erster Linie der Zinsbegriff erweitert und der Bereich der zu meldenden natürlichen Personen und Zusammenschlüsse der natürlichen Personen um juristische Personen/Rechtsträger ergänzt. Außerdem hat sich der Kreis der teilnehmenden Staaten erheblich vergrößert. Des Weiteren wurden die Sorgfaltspflichten der meldenden Finanzinstitute enger gefasst und detaillierter beschrieben.

Die EU-Zinsrichtlinie wurde am 10. November 2015 aufgehoben und galt letztmalig für den Meldezeitraum 2015. Mit dem Meldezeitraum 2016 begann CRS.

Vorschriften

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat St I A 2
An der Küppe 1
53225 Bonn

Zuständigkeitsbereich:

Common Reporting Standard