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  • · Nachricht · Praxisfälle

    Rechtsanwaltskosten, die vor einem Enteignungsverfahren anfallen

    | Der BGH hat mit Urteil vom 8.12.15 entschieden (III ZR 407/15): Soll außerhalb eines Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahrens durch den Abschluss eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Grundstückseigentümer eine sonst zu erwartende Enteignung oder Besitzeinweisung abgewendet werden, gelten zwischen den Vertragsparteien grundsätzlich ausschließlich die Regeln des bürgerlichen Rechts. Und wie ist es in solchen Fällen mit den Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts? Sind sie erstattungsfähig? Nein, sagt der BGH. |

     

    Er beruft sich dabei auf § 121 BauGB. Dieser regelt die Erstattungspflicht hinsichtlich der Kosten für das Enteignungsverfahren nach §§ 104 ff. BauGB. Nach § 121 Abs. 2 S. 2 BauGB sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig war - allerdings im bereits eingeleiteten Enteignungsverfahren. Die Vorschrift ist aber auf außerhalb eines förmlichen Enteignungs- oder Besitzeinweisungsverfahrens getroffene Einigungen nicht, auch nicht analog, anzuwenden, so der BGH.

    Quelle: ID 44459371