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  • · Fachbeitrag · Mediation

    Gebührenabrechnung im Mediationsverfahren: Das müssen Sie beachten

    von Dipl.-Rechtspfleger (FH) Patrick Meinhard, Kastellaun

    | Leser haben die Redaktion mehrfach gefragt, welche Gebühren ein Rechtsanwalt verlangen kann, der außergerichtlich als Mediator tätig ist bzw. in einem gerichtsnahen Mediationsverfahren als Parteivertreter tätig war. Der folgende Beitrag verdeutlicht dies. |

    1. Übersicht

    Die folgende Checkliste stellt die wichtigsten Informationen zu diesem Thema übersichtlich zusammen:

     

    Checkliste / Mediationsverfahren ‒ Vergütung

    Außergerichtliche Mediation
    Gerichtsnahe Mediation

    Definition

    außergerichtliches Verfahren zur Beilegung eines Konflikts

    gerichtliches Verfahren zur Beilegung eines Rechtsstreits

    Angelegenheit

    keine gerichtliche Angelegenheit

    keine eigene Angelegenheit, vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG; gehört zum jeweiligen Rechtszug

    Vergütung

    Gebührenvereinbarung § 34 Abs. 1 S. 1 RVG oder Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB

    richtet sich nach RVG, z. B. Nr. 3100 VV RVG, Nr. 3104 VV RVG, Nr. 1000 VV RVG, Nr. 1003 VV RVG

     

    2. Außergerichtliche Mediation

    Bei der außergerichtlichen Mediation erhält der Rechtsanwalt die Vergütung nur, wenn er selbst als Mediator tätig wird. Folge: Tritt der Rechtsanwalt hingegen für die Partei als Vertreter auf, errechnet sich seine Vergütung nach Nr. 2300 VV RVG ff.

    3. Gebührenansprüche

    Bei der Frage, welche Gebühren der Rechtsanwalt außergerichtlich als Mediator verdienen kann, kommt es auf die abgeschlossene Gebührenvereinbarung ‒ nicht Vergütungsvereinbarung ‒ an. Dabei ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt als Mediator die Gebührenvereinbarung mit beiden Parteien (sog. Medianten) abschließen muss (AnwK-RVG/Onderka, 8. Aufl., § 34 Rn. 75).

     

    Die Vereinbarung ist ‒ im Gegensatz zur Vergütungsvereinbarung ‒ mündlich möglich (vgl. § 3a Abs. 1 S. 4 RVG). Es empfiehlt sich aber, stets auf „Nummer sicher“ zu gehen und auf eine schriftliche Vereinbarung hinzuwirken.

     

    Der Mediator kann dabei zwischen einem Pauschalbetrag und einem Stundensatz wählen, oder er kann vereinbaren, dass für seine Tätigkeit die Werttabelle des RVG und damit die außergerichtlichen Gebührentatbestände die Abrechnungsgrundlage bilden sollen. Des Weiteren kann auch ein Erfolgshonorar vereinbart werden.

     

    PRAXISHINWEIS | In der Praxis werden Mediatoren zumeist nach Stunden bezahlt. Die Stundensätze variieren dabei je nach Rechtsgebiet stark. Ein durchschnittlicher Stundensatz von 150 EUR ist üblich und wird in der Praxis als angemessen angesehen (AnwK-RVG, a. a. O., Rn. 78). Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Sie daher bei einer Gebührenvereinbarung unbedingt festlegen, unter welchen Voraussetzungen welche Gebühren in welcher Höhe entstehen.

     

    4. Gerichtsnahes Mediationsverfahren

    Die Tätigkeit in einem gerichtsnahen Mediationsverfahren stellt neben dem gerichtlichen Verfahren keine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar.

     

    MERKE | Im Rahmen des Mediationsverfahrens können aber Gebühren entstehen, deren Tatbestand im gerichtlichen Verfahren noch nicht erfüllt wurden (vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RVG).

     
    • Beispiel 1: Gerichtliches Mediationsgespräch

    Nach Klageerhebung durch Rechtsanwalt A kommt es vor dem AG im Rahmen einer vom Gericht angeregten Mediation zu einem Mediationsgespräch vor einem Güterichter. Der Versuch einer Konfliktbeilegung scheitert. Nach der Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens und des Abhaltens eines erneuten Termins, wird der Rechtsstreit durch Urteil entschieden. Der Streitwert wird auf 7.000 EUR festgesetzt. Die Entfernung zwischen der Kanzlei von A und dem AG beträgt 40 km. Welche Gebühren kann A geltend machen?

     

    Lösung

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 7.000 EUR

    526,50 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 7.000 EUR

    486,00 EUR

    Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG

    24,00 EUR

    Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 RVG

    25,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    205,49 EUR

    1.286,99 EUR

    Wichtig | Die Teilnahme des Rechtsanwalts an der Mediationsverhandlung war ursächlich für das Entstehen der Terminsgebühr gemäß Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG. Die Teilnahme an einem weiteren Termin lässt hingegen keine zusätzliche Terminsgebühr entstehen (§ 15 Abs. 2 RVG; Enders, JurBüro 13, 225).

     
    • Beispiel 2: Gerichtliches Mediationsgespräch mit Einigung

    Wie Beispiel 1; im Mediationsgespräch konnten die Beteiligten jedoch eine Einigung erzielen und den Rechtsstreit beilegen.

     

    Lösung

    Durch die Klageerhebung ist im gerichtlichen Verfahren lediglich die Verfahrensgebühr entstanden. Die Termins- und Einigungsgebühr ist hingegen erst durch das Mediationsverfahren entstanden.

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 7.000 EUR

    526,50 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 7.000 EUR

    486,00 EUR

    1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV RVG aus 7.000 EUR

    405,00 EUR

    Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG

    24,00 EUR

    Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 RVG

    25,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    282,44 EUR

    1.768,94 EUR

     

    5. Mediationsverfahren und PKH/VKH

    Ordnet das Gericht von Amts wegen eine Mediation an, erstreckt sich eine bewilligte Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe auch auf die Rechtsanwaltsgebühren des beigeordneten Anwalts, die im Rahmen einer vom Gericht initiierten Mediation angefallen sind (vgl. BeckRS 09, 11587; OLG Köln BeckRs 11, 24961; AnwK-RVG, a. a. O., Rn. 81)

     

    • Beispiel 3: gerichtliches Mediationsverfahren mit Einigung und PKH

    Wie Beispiel 2; jedoch wurde bei Klageerhebung dem Kläger Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt A ohne Einschränkung beigeordnet.

     

    Lösung

    Es bestehen folgende Ansprüche gegenüber der Staatskasse (§ 49 RVG).

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 7.000 EUR

    360,10 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 7.000 EUR

    332,40 EUR

    1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV RVG aus 7.000 EUR

    277,00 EUR

    Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG

    24,00 EUR

    Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 RVG

    25,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    197,31 EUR

    1.235,82 EUR

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 70 | ID 45125340