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  • · Fachbeitrag · Mehrvergleich

    Mehrvergleich: So rechnen Sie mehrere Rechtsstreite bzw. gerichtliche Verfahren ab

    von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin

    | Wird im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ein weiterer bereits anhängiger Rechtsstreit oder ein gerichtliches Verfahren mitverglichen, muss der Rechtsanwalt darauf achten, dass die für den Mehrvergleich entstehenden Gebühren auf die im einbezogenen Verfahren entstandenen Gebühren anzurechnen sind. Werden jedoch mehrere Rechtsstreite oder andere gerichtliche Verfahren verglichen, kommt es in der Praxis bei der Abrechnung immer wieder zu Fehlern, die zu Gebührenverlusten führen. Der folgende Beitrag hilft, diese Fehler zu vermeiden. | 

    1. Gebührenansprüche

    Kommt es zu einem Mehrvergleich unter Einbeziehung anderweitig bereits gerichtlich anhängiger Gegenstände, entsteht neben der Verfahrensgebühr aus dem Wert des Verfahrens, in dem der Vergleich geschlossen wird, zusätzlich eine gesonderte Differenzverfahrensgebühr nach Teil 3 VV aus dem Wert des mitverglichenen Verfahrens.

     

    Die Höhe dieser Differenzverfahrensgebühr (0,8 gemäß Nr. 3101 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG; 1,1 gemäß Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG) richtet sich stets danach, in welcher Instanz der Vergleich geschlossen wird und nicht danach, in welcher Instanz (in höherer oder niedrigerer) die einbezogenen Ansprüche anhängig sind (Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 3101 VV Rn. 97).