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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz:Das ist neu in zivilrechtlichen Verfahren

    von Dipl. Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig/München

    | Zwischenzeitlich liegt der Referentenentwurf zum lang erwarteten zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vor. Der folgende Beitrag stellt die maßgeblichen Neuerungen im zivilrechtlichen Bereich vor. In einer der nächsten Ausgaben werden wir über die Änderungen im Vergütungsverzeichnis berichten. Das Gesetz soll zum 1.7.13 in Kraft treten. |

    1. Neue Gebührentabellen und neue Mindestgebühr

    Der Mindestbetrag einer Gebühr soll von 10 EUR auf 15 EUR erhöht werden. Neu gefasst wird auch die Gebührentabelle des Wahlanwalts (§ 13 RVG). Dies ist besonders interessant für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Wert bis 300 EUR. Die Gebühr steigert sich damit um 50 Prozent, unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale ergibt sich eine Steigerung von 12 EUR auf 18 EUR.

     

    Positiv werden sich vor allem die größeren Abstände zwischen den einzelnen Streitwertstufen auswirken. Unter Berücksichtigung der Erhöhung der Gegenstandswerte seit 2004 und einer hierdurch bereits vorweggenommenen Gebührenerhöhung von ca. 10 Prozent wird eine lineare Erhöhung der Wertgebühren um weitere rund 9 Prozent vorgeschlagen. Vorgesehen ist folgende Tabelle: