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  • · Fachbeitrag · Erstattung

    Zeugen- und Sachverständigenvorschuss

    von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin

    | Häufig berufen sich Parteien in einem Rechtsstreit zum Beweis für ihre Tatsachenbehauptungen auf Zeugen oder ein Sachverständigengutachten. Bevor das Gericht dann einen Zeugen anhört oder einen Sachverständigen beauftragt, verlangt es von der Partei vorab, einen Vorschuss zu zahlen. Oft tritt dabei die Frage auf, was mit dem Vorschuss geschieht und wie die Partei ihn wieder erstattet erhält. |

    1. Zulässiges Vorgehen des Gerichts

    Nach §§ 379, 402 ZPO kann das Gericht die Ladung von Zeugen oder die Beauftragung eines Sachverständigen davon abhängig machen, dass die Partei einen Vorschuss zahlt. Diese Regelungen der ZPO werden in einem solchen Fall als vorrangig vor § 17 Abs. 1 S. 2 GKG angesehen (BGH PAK 09, 185), der die weitere Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung des Vorschusses abhängig macht. Das hat unterschiedliche Folgen für die Frage nach der Anfechtbarkeit einer solchen Vorschussanforderung:

     

    • Folgt man der Auffassung, dass die Regelungen der ZPO lediglich in Bezug auf das Abhängigmachen der weiteren gerichtlichen Tätigkeit (§ 17 Abs. 1 S. 2 GKG), aber nicht der generellen Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses (§ 17 Abs. 1 S. 1 GKG) vorgehen, kann zumindest gegen die Höhe der Vorschussanforderung durch den Kostenbeamten (§ 20 Abs. 2 KostVfG) mittels (unbefristeter) Erinnerung vorgegangen werden (§ 66 Abs. 1 GKG; OLG Dresden JurBüro 07, 212). Gegen die Erinnerungsentscheidung wäre dann die (unbefristete) Beschwerde möglich, wenn der Beschwerdewert über 200 EUR liegt (§ 66 Abs. 2 GKG).