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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg

    | Wird der Kostenerstattungsanspruch erst längere Zeit nach Entstehen geltend gemacht, muss der Anwalt damit rechnen, dass die Einrede der Verjährung erhoben wird. Das KG hat dazu bei einem Kostenerstattungsanspruch des Nebenklägerbeistands gegen den Verurteilten nach § 53 Abs. 2 S. 1 RVG darauf hingewiesen, dass dieser erst in 30 Jahren verjährt. |

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte war am 15.3.11 verurteilt worden. Nach dem Urteil sind von dem Verurteilten gesamtschuldnerisch ‒ gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 RVG an den Beistand des Nebenklägers h‒ die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu erstatten. Diese waren mit Beschluss vom 18.11.15 festgesetzt worden. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er Verjährung eingewendet hatte, hatte keinen Erfolg (KG 9.5.16, 1 Ws 4/16, Abruf-Nr. 193247).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Verjährungsfrist eines Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB 30 Jahre. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch entsteht unbedingt und endgültig mit der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung. Diese stellt das Bestehen des Anspruchs fest, während der Betrag der zu erstattenden Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO bzw. § 464b StPO i. V. m. §§ 103 ff. ZPO festgesetzt wird. Der Kostengläubiger kann den Betrag in dem Zeitraum von 30 Jahren festsetzen lassen, es sei denn, dass einer sehr späten Geltendmachung ausnahmsweise der Verwirkungseinwand entgegensteht (OLG Oldenburg NStZ 06, 411), wofür hier nichts sprach.

     

    Relevanz der Entscheidung

    Die Entscheidung entspricht der h. M. in der Rechtsprechung zu strafprozessualen Kostenerstattungsansprüchen (BGH NJW 06, 1962 für zivilprozessuale Kostenerstattungsansprüche; OLG Oldenburg, a. a. O., KG 21.11.07, 1 Ws 245/07; LG Zweibrücken NStZ-RR 06, 128). Der Anwalt ist also auf der sicheren Seite.

     

    PRAXISTIPP | Sie dürfen aber nicht übersehen, dass auch in den Fällen der Kostenfestsetzung nach § 464b StPO, die nach den Vorschriften der ZPO durchzuführen ist, der Rechtsgrundsatz der Verwirkung eingreifen kann. Diese kann ‒ in Ausnahmefällen ‒ auch schon vor der Verjährung angenommen werden (OLG Oldenburg, a. a. O.). Dafür genügt aber allein ein langer Zeitablauf nicht. Es muss zudem erkennbar sein, dass nicht mehr mit einem Kostenerstattungsanspruch zur rechnen war (vgl. dazu die Fallgestaltung bei OLG Oldenburg, a. a. O.).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Zur Verjährung zivilprozessualer Kostenerstattungsansprüche: BGH NJW 06, 1962
    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 101 | ID 45235667