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  • 02.11.2010 | Terminsgebühr

    Terminsgebühr erfordert keine Teilnahme an einem Termin - eine Verhandlung reicht aus

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    1. Die Terminsgebühr setzt nicht, wie ihre Bezeichnung eigentlich suggeriert, die Teilnahme an einem Termin, also an einer mündlichen Verhandlung, sei es eine Güteverhandlung oder eine streitige Kammerverhandlung, voraus. Die Gebühr wird bereits fällig, wenn der Prozessbevollmächtigte nach Einreichung der Klage mit dem Gegner mit dem Ziel einer Erledigung des Rechtsstreits verhandelt.  
    2. Noch nicht einmal der Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ist erforderlich, sondern die Terminsgebühr wird z.B. auch fällig, wenn nach Einreichung der Klage ein privatschriftlicher Vergleich zwischen den Parteien abgeschlossen wird.  
    3. Eine Terminsgebühr kann aber nicht entstehen, wenn der Vergleich bereits vor der Einreichung der Klage abgeschlossen worden ist.  
    (LAG Hamburg 16.8.10, 4 Ta 16/10, Abruf-Nr. 103476)

     

    Praxishinweis

    Nach Nr. 3104 Abs.1 Nr.1 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr für einen tatsächlich nicht wahrgenommenen Termin bereits, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, entweder  

     

    • im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird oder
    • in einem solchen Verfahren, also für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

     

    Bedenken gegen den nicht ganz zweifelsfreien Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG sind mittlerweile ausgeräumt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., Nr. 3104 VV RVG, Rn. 30). Der Wortlaut legt nach jetzt h.M. die Auslegung näher, dass der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs für alle Verfahren gilt, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (BGH NJW-RR 07, 1149; BAG NZA 05, 1060). Nach der amtlichen Begründung soll Teil 3 des VV RVG für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sowie für die Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit gelten (BT-Drucksache 15/1971, S. 208). Auch das spricht dagegen, dass Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG nur gelte, wenn mit Einverständnis der Parteien in einem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO entschieden werde. Zudem wollte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der neuen Terminsgebühr gegenüber dem früheren Recht ausweiten, um zu vermeiden, dass der gerichtliche Verhandlungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willen angestrebt wird.