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  • 01.12.2009 | Straf- und Bußgeldverfahren

    Nach Verfahrensverbindung mehrfach abrechnen

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    (Vor-)Verfahrens- und Grundgebühr entstehen bereits mehrfach, wenn ursprünglich getrennte Ermittlungsverfahren bereits vor Anklageerhebung durch die StA verbunden werden. Es kommt allein darauf an, in welchem Verfahrenszeitpunkt der Verteidiger sich gemeldet hat und tätig geworden ist (AG Tiergarten 7.8.09 (420) 81 Js 2862/08 Ls (1/09), Abruf-Nr. 093690).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Anwalt war in den Ermittlungsverfahren 1 und 2 gegenüber der Polizei tätig. Beide Verfahren wurden durch Verfügung der StA verbunden. Es erfolgte dann Anklageerhebung zum AG. Dort hatte die StA den Beschuldigten bereits in einem weiteren Verfahren angeklagt. Zu diesem Verfahren wurden die Verfahren 1 und 2 hinzuverbunden. Danach wurde der Anwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Verteidiger hat für beide Verfahren jeweils eine Gebühr Nr. 4100, 4014, 7002 VV RVG geltend gemacht. Vom Rechtspfleger ist nur jeweils eine Gebühr festgesetzt worden. Er ist davon ausgegangen, dass die zwei ursprünglich gesonderten Ermittlungsverfahren, in denen sich der Verteidiger jeweils gemeldet hatte, bereits vor Anklageerhebung durch die StA verbunden worden sind und daher Gebühren sowie Pauschalen nur einmal anfallen würden. Das Rechtsmittel des Verteidigers hatte Erfolg.  

    Nach § 48 Abs. 5 S. 1 RVG steht dem im ersten Rechtszug beigeordneten Anwalt die Vergütung „auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung“ zu. Der Gebührenanspruch des Verteidigers entsteht je Rechtsfall. Als Rechtsfall ist jedes gegen den Beschuldigten geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu werten (LG Hamburg AGS 08, 545). Sind - wie hier - die Gebührenansprüche bereits entstanden, werden diese auch nicht durch eine spätere Verfahrensverbindung wieder beseitigt (OLG Jena Rpfleger 04, 313). Es kommt entscheidend auf den Zeitpunkt an, zu dem der Verteidiger seine Tätigkeit entfaltet. Dies war in beiden Ermittlungsverfahren jeweils Wochen bzw. Monate vor der Verbindung durch die StA. Es sind insoweit je zweimal die Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG), die Vorverfahrensgebühr (Nr. 4104 VV RVG) und auch die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) entstanden.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung setzt die Grundregeln für die Abrechnung der Tätigkeit in mehreren Verfahren konsequent um. Insoweit gilt:  

     

    • Von maßgeblicher Bedeutung ist der zeitliche Ablauf.
    • Auf die Problematik der Erstreckung nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG kommt es nicht an, wenn die jeweiligen Verfahren erst verbunden und der Anwalt dann als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist (vgl. Kommentierung zu § 48 Abs. 5 RVG in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl.).
    • Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, dass bereits entstandene Gebühren dem Anwalt erhalten bleiben und nicht durch eine nachträgliche Verbindung wieder verloren gehen (Rechtsgedanke aus § 15 Abs. 4 RVG).