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  • 01.10.2008 | Reisekosten

    Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten richtig abrechnen

    von RiLG Dr. Julia Bettina, Onderka, Bonn

    Die durch die Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten sind auch dann erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt einer überörtlichen Anwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts mit dort postulationsfähigen Rechtsanwälten vertreten ist (BGH 16.4.08, XII ZB 214/04,NJW 08, 2122, Abruf-Nr. 081588).

     

    Sachverhalt

    Die in Bonn wohnende Klägerin verklagte ihren Mann vor dem AG Tempelhof-Kreuzberg und dem KG. Das Verfahren endete in zweiter Instanz durch Urteil, das die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 44 Prozent und dem Beklagten zu 56 Prozent auferlegte. Sie hatte eine überörtliche Anwaltssozietät mit Kanzleien u.a. in Bonn und Berlin beauftragt, sie zu vertreten. Sachbearbeiter war ein dem Bonner Büro der Sozietät zugehöriger Anwalt. Die in Berlin residierenden Sozien waren sämtlich beim LG Berlin und dem KG zugelassen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin u.a. Reisekosten und Abwesenheitsgeld ihres Prozessbevollmächtigten von 995,89 EUR geltend gemacht, die überwiegend festgesetzt wurden. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das KG es abgelehnt, die Reisekosten in den Kostenausgleich einzubeziehen. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der BGH hat der Rechtsbeschwerde stattgegeben und dabei zu der Frage, ob die Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind, wichtige Merksätze aufgestellt.  

     

    Checkliste: Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten
    • Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Anwalt, handelt es sich in der Regel um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, § 91 Abs. 2 S.?1?ZPO. Denn eine Partei, die ihre Belange angemessen wahrgenommen wissen will, wird schon wegen eines mündlichen Gespräches in der Regel einen Anwalt in ihrer Nähe aufsuchen.

     

    • Ein Anwalt einer Sozietät nimmt ein Mandat in der Regel im Namen der Sozietät an (BGHZ 124, 47; BGH NJW 95, 1841). Da deren Mitglieder regelmäßig eine GbR bilden (BGH NJW 96, 2859), kommt der Anwaltsvertrag mit dieser zustande. Die Anwälte haften grundsätzlich entsprechend § 128 S. 1 HGB akzessorisch dafür, dass die Vertragspflichten erfüllt werden (BGHZ 157, 361). Nur wenn besondere Umstände vorliegen, ist anzunehmen, dass das Mandat auf die Sozien einer bestimmten Niederlassung beschränkt ist oder ein Einzelmandat vorliegt (BGHZ 124, 47).

     

    • Die Erstattung der Reisekosten des am Wohnsitz eines Klägers ansässigen Prozessbevollmächtigten einer überörtlichen Sozietät können nicht allein mit dem Hinweis auf das formale, mit den am Gerichtsort niedergelassenen Sozien bestehende Mandatsverhältnis abgelehnt werden. Zwar können die am Gerichtsort ansässigen Sozien die Verhandlungstermine vor Ort kostengünstiger wahrnehmen. Ob Prozesskosten notwendig waren, richtet sich jedoch nicht nur nach der formalen Pflicht aus dem Anwaltsvertrag. Es ist vielmehr auch zu berücksichtigen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme bei ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen. Sie muss nur unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigere auswählen (BGH NJW 03, 898). Daher kann eine auswärtige Partei nicht darauf verwiesen werden, ihre Vertretung im Termin zur Kostenersparnis einem am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Anwalt der mandatierten überörtlichen Sozietät zu überlassen.

     

    • Der Mandant hat ein Interesse daran, dass ihn der Anwalt seines Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertritt (BGH FamRZ 04, 939). Bei der Entscheidung über die Kosten des am Gerichtsort nicht ansässigen Prozessbevollmächtigten muss dem Bedarf an persönlichem Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und ihrem Anwalt Rechnung getragen werden, zumal einem Zivilprozess oft eine vorgerichtliche Auseinandersetzung vorausgeht (BGH, a.a.O.).

     

    • Beauftragt eine Partei eine überörtliche Sozietät, will der Rechtsuchende die Vorteile einer solchen Sozietät nutzen. Ihm wird aber bekannt sein, dass grundsätzlich nur einer der Anwälte allein eine Sache bearbeitet. Ein Mandant wird darauf sogar Wert legen, weil er nicht alle Anwälte, sondern nur einen informieren will, den er persönlich kennt. Er will nur gewiss sein, dass hinter seinem Anwalt die Sozietät mit ihren Vorteilen in Bezug auf Organisation und Arbeitsteilung steht. Der Mandant weiß, dass stets für Vertretung gesorgt ist, wenn sein Anwalt verhindert ist. Bearbeitet ein noch unerfahrener Sozius seine Sache, rechnet der Mandant vielfach damit, dass dieser erforderlichenfalls die anderen Sozietätsmitglieder fragen wird. Denn zum Zweck der Sozietät gehört, die Berufserfahrung gemeinsam zu nutzen und den Gedankenaustausch zu pflegen (BGHZ 56, 355).

     

    • Wenn aber das Interesse einer ihre Belange vernünftig und kostenbewusst wahrnehmenden Partei anzuerkennen ist, sich vor einem auswärtigen Gericht durch den an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz niedergelassenen Anwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen, darf es kostenrechtlich keinen Unterschied machen, ob dieser als Einzelanwalt tätig oder Mitglied einer überörtlichen, auch am Ort des Prozessgerichts ansässigen Sozietät ist.

     

    • Eine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend nicht etwa deshalb, weil ein Termin vor dem AG tatsächlich von einem Anwalt des Berliner Büros der von der Klägerin mandatierten Sozietät wahrgenommen wurde. Bei der Prüfung, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist, ist vielmehr eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH NJW-RR 05, 1622).
     

    Eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei darf einen Anwalt an ihrem Wohnsitz beauftragen, da in der Regel das schützenswerte Interesse am persönlichen Gespräch besteht. Das ist h.M. Kein persönliches Gespräch ist erforderlich, wenn

    • die Partei als gewerbliches Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt (BGH NJW 03, 2027);
    • ein fachkundiger Mitarbeiter der Partei einen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Anwalt sachgerecht informieren kann (BGH WM 08, 422);
    • beim in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert, leistungsunfähig zu sein und gegenüber der Klage keine Einwendungen zu erheben (BGH NJW-RR 05, 707).