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  • 01.04.2006 | PKH

    Keine einschränkende Beiordnung des beim Prozessgericht zugelassenen auswärtigen Anwalts

    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf
    1. Die Beiordnung eines beim Prozessgericht zugelassenen Anwalts, der seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, kann seit In-Kraft-Treten des RVG nicht dahin eingeschränkt werden, dass sie nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt.  
    2. Der beim Prozessgericht zugelassene, aber nicht ortsansässige Anwalt ist damit grundsätzlich nicht mehr gehindert, seine Reisekosten geltend zu machen.  
    (OLG Oldenburg, 6.1.06, 3 UF 45/05, n.v., Abruf- Nr. 060722)  

     

    Sachverhalt

    Dem in A wohnenden Beklagten ist für das Berufungsverfahren vor dem OLG Oldenburg PKH gewährt worden. Beigeordnet zu den Bedingungen eines in Oldenburg ansässigen Anwalts wurde eine beim OLG Oldenburg zugelassene Anwältin, die ihren Kanzleisitz jedoch in A hat. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die einschränkende Beiordnung war erfolgreich.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein beim Prozessgericht nicht zugelassener Anwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine höheren Kosten entstehen. Zulassung meint dabei nicht die Postulationsfähigkeit i.S. des § 78 ZPO bzw. die „Niederlassung“ oder „Ortsansässigkeit“, sondern die Zulassung nach §§ 18 ff. BRAO bei einem bestimmten Gericht (BGH NJW 03, 898). Der beim Prozessgericht zugelassene Anwalt ist grundsätzlich beizuordnen. §121 Abs. 3 ZPO gilt nicht. Für eine Beiordnung „zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht ortsansässigen Anwalts“ fehlt es an einer Rechtsgrundlage.  

     

    Zwar konnte wegen § 126 Abs. 1 S. 2 HS. 1 BRAGO, § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. der beim Prozessgericht zugelassene auswärtige beigeordnete Anwalt keine Reisekosten aus der Staatskasse bzw. vom Gegner verlangen. Diese Regelung ist aber nicht in § 46 RVG übernommen worden, weil sie dem Gesetzgeber wegen § 121 Abs. 3 ZPO entbehrlich erschien. Damit ist der beim Prozessgericht zugelassene auswärtige Anwalt grundsätzlich nicht mehr gehindert, seine Reisekosten aus der Staatskasse zu verlangen.