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  • 01.10.2005 | Kostenrecht

    So beenden Sie Ihre Prozesse kostengünstig

    von Dipl.-Rechtspflegerin Karin Scheungrab, selbstständige Trainerin für Anwaltsgebühren und Zwangsvollstreckung, Leipzig

    Im Rahmen der Beratung seines Mandanten muss der Anwalt bei Erfolgsaussicht der Gegenseite seinem Mandanten den kostengünstigsten Weg der Mandatsbeendigung aufzeigen. Der Beitrag zeigt verschiedene Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung unter Kostengesichtspunkten auf.  

     

    Anerkenntnisurteil

    Der Beklagte kann die Klageforderung anerkennen.  

     

    Beispiel 1: Anerkenntnis des Beklagten

    Anwaltsgebühren, Gegenstandswert 10.000 EUR  

     

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG  

    631,80 EUR  

    1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG  

    583,20 EUR  

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR  

     

    1.235,00 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 %  

    197,60 EUR  

     

    1.432,60 EUR  

    x 2 (für beide Anwälte)  

    2.865,20 EUR  

    Gerichtskosten  

     

    1,0 Nr. 1211 Ziff. 2 KV GKG  

    196,00 EUR  

     

    3.061,20 EUR  

     

     

     

    Praxishinweis: Anders als bei der Verhandlungsgebühr der BRAGO wird bei der Terminsgebühr des RVG nicht zwischen streitiger und nichtstreitiger mündlicher Verhandlung unterschieden. Die Terminsgebühr fällt auch beim Anerkenntnisurteil in voller Höhe an.  

     

    § 307 Abs. 2 ZPO wurde durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 1.9.04 aufgehoben. Ein Anerkenntnisurteil kann damit auch ohne mündliche Verhandlung ergehen. Durch ein redaktionelles Versehen wurde Nr. 3104 in Abs. 1 Ziff. 1 VV RVG nicht entsprechend angepasst. Der Verweis auf § 307 Abs. 2 ZPO geht ins Leere. Dieser Verweis wird aber künftig entfallen (dazu Hauskötter, RVG prof. 05, 162). Auch wenn für den Anfall der Terminsgebühr nach dem RVG noch immer eine zwingende mündliche Verhandlung gefordert wird, geht die wohl h.M. davon aus, dass die Terminsgebühr beim Anerkenntnisurteil bei Verkündung nach mündlicher Verhandlung ebenso wie im schriftlichen Verfahren anfällt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. § 307, Rn. 12; EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz BGBl. 05, 2477 ff.).  

     

    Versäumnisurteil

    Ist die Gegenseite weder im Termin anwesend noch ordnungsgemäß vertreten und wird im ersten Termin lediglich der Erlass eines Versäumnis- urteils beantragt, reduziert sich die Terminsgebühr Nr. 3105 VV RVG auf 0,5. Nimmt der Anwalt den vom Gericht anberaumten Termin nicht wahr, ergeht ein Versäumnisurteil.  

     

    Beispiel 2: Versäumnisurteil bei Säumnis des Beklagten

    Klägervertreter, Gegenstandswert 10.000 EUR  

     

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG  

    631,80 EUR  

    0,5 Terminsgebühr Nr. 3105 VV RVG  

    243,00 EUR  

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR  

     

    894,80 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 %  

    143,17 EUR  

     

    1.037,97 EUR  

    Beklagtenvertreter, Gegenstandswert 10.000 EUR 

     

    0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG Ohne Prozessauftrag käme hier eine Gebühr Nrn. 2100, 2102 VV RVG in Frage.  

    388,80 EUR 

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR 

     

    408,80 EUR 

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 %  

    65,41 EUR 

     

    474,21 EUR  

    Gerichtskosten  

     

    3,0 Nr. 1210 VV RVG  

    588,00 EUR  

     

    2.100,18 EUR  

     

     

    Praxishinweis: Anerkenntnis- und Versäumnisurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Sie stellen also durchaus ein Zwangsvollstreckungs-Risiko gegenüber dem eigenen Mandanten dar!  

     

    Beim Gegenstandswert von unter 5.000 EUR ist eine Vertretung durch einen Anwalt nicht zwingend. Wird der Mandant nach der Beratung durch den Anwalt selbst tätig, ändert sich das Kostenrisiko. Nimmt der Beklagtenvertreter nur eine Erstberatung vor, sind zu diesen Kosten bei Erlass eines Versäumnisurteils 1,8 Gebühren (1,3 Verfahrensgebühr und 0,5 Terminsgebühr) für die Klägerseite zu kalkulieren. Wird der Mandant auf Zahlung von 2.500 EUR in Anspruch genommen, sind dies mit Auslagenpauschale brutto 359,37 EUR + drei Gerichtsgebühren 243 EUR = 602,37 EUR. Ein Anerkenntnisurteil kostet 2,5 Gebühren (1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr, also mit Auslagenpauschale brutto 490,10 EUR + eine Gerichtsgebühr 81 EUR = 571,10 EUR. Das Anerkenntnis wäre also günstiger.  

     

    Für ein Versäumnisurteil fallen für den Gegenanwalt beim Streitwert von 1.000 EUR mit Auslagenpauschale brutto 365,68 EUR inklusive Gerichtsgebühren an. Für das Anerkenntnisurteil sind mit Auslagenpauschale und inklusive Gerichtsgebühr brutto 324,70 EUR zu berechnen. Die Beispiele zeigen, dass jedes Mandat individuell bearbeitet werden muss.  

     

    Sofortige Zahlung, Kostenübernahme und Erledigterklärung

    Zahlt der Mandant an die Gegenseite und wird die Kostenübernahme gemäß § 29 Nr. 2 GKG erklärt, kann die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt werden. Für den Fall, dass weder ein Termin noch ein Gespräch zwischen den beiden Anwälten stattfindet, also keine Terminsgebühr anfällt, können die beiden Prozessbevollmächtigten wie folgt abrechnen:  

     

    Beispiel 3: Übereinstimmende Erledigterklärung mit Kostenübernahme des Beklagten

    Klägervertreter, Gegenstand 10.000 EUR  

     

    1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG  

    631,80 EUR  

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR  

     

    651,80 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 %  

    104,29 EUR  

     

    756,09 EUR  

    Beklagtenvertreter, Gegenstandswert 10.000 EUR  

     

    0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG  

    388,80 EUR 

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR 

     

    408,80 EUR 

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 16 %  

    65,41 EUR 

     

    474,21 EUR  

    Gerichtskosten  

     

    1,0 Nr. 1211 Ziff. 4 KV GKG  

    196,00 EUR  

     

    1.426,30 EUR  

     

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 178 | ID 91961