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21.12.2009 · IWW-Abrufnummer 093764

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 23.09.2009 – 2 K 1025/08

1. Die Entscheidung, ob in Bezug auf einen Sprachkurs berufsbedingte Aufwendungen vorliegen, kann nur aufgrund der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden.



2. Nach dieser Maßgabe dessen kann ein Werbungskostenabzug für Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs selbst dann in Betracht kommen, wenn dieser Kurs außerhalb der EU und dort in einem touristischen Zentrum (hier: Cancún / Mexiko) stattgefunden hat.


Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für einen Spanisch-Sprachkurs in Mexiko als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden können. Der Kläger ist als Steward bei der Fluggesellschaft angestellt und strebt eigenen Angaben nach die Position des Chefstewards (Purser) an. Das Anforderungsprofil setzt neben Englisch eine weitere Fremdsprache voraus. Im Streitjahr 2005 erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

In der Zeit vom 31. März bis zum 13. April 2005 belegte der Kläger einen Spanisch-Kurs an einer Sprachschule in Mexiko im Rahmen eines Bildungsurlaubs. Im Rahmen der ESt-Erklärung 2005 machte dafür Aufwendungen für Kursgebühren i.H.v. 1.000,00 €, für Übernachtungskosten i.H.v. 218,40 € und für Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. 480,00 € geltend gemäß folgender (im Klageverfahren vorgelegter) Berechnung:

„Übernachtungskosten: Kosten der Unterkunft neben Verpflegung (all inclusive) und Gebühr für Stornoschutz beziffern: 672,00 €.

Der Gesamtbetrag der Unterkunftskosten ist um die Kosten der Verpflegung zu kürzen. Gemäß BMF-Schreiben vom 09.11.2004 beträgt der Pauschbetrag ab 01.01.2005 bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden 36,00 €. Die Berechnung der Kürzung erfolgt gemäß R 2007 LStR 40 (1) Satz 4 Nr. 2 und R 2008 LStR 9.7 (1):

Anreise
Abendessen: 1 x 36,00 € x 40 % = 14,40 €

Übernachtungen
Frühstück: 12 x 36,00 € x 20 % = 86,40 €
Mittagessen: 12 x 36,00 € x 40 % = 172,80 €
Abendessen: 12 x 36,00 € x 40 % = 172,80 €

Abreise
Frühstück: 1 x 36,00 € x 20 % = 7,20 €

Summe 453,60 €

Die geltend gemachten Unterkunftskosten beziffern sich somit auf 218,40 €.

Verpflegungsmehraufwendungen:

An Verpflegungsmehraufwendungen werden geltend gemacht 12 Tage á 36,00 € sowie 2 Tage á 24,00 € somit insgesamt 480,00 €.”

Weiterhin machte der Kläger u.a. Aufwendungen für die Steuerberatung in Höhe von 145,00 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit wurden vom Beklagten im Rahmen der Veranlagung i.H.v. 8.049 € anerkannt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden antragsgemäß i.H.v. 6.209 € der Besteuerung zugrunde gelegt. Nicht anerkannt wurden - unter Hinweis auf den Rechtsbehelf betreffend den Veranlagungszeitraum 2001 - die geltend gemachten Aufwendungen für die Sprachreise sowie die Steuerberatungskosten mangels Nachweises.

Gegen den so am 04. Mai 2007 ergangenen Einkommensteuerbescheid 2005 legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein mit der Begründung, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seien auch aus einfach gesetzlichen Gründen vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften nach § 22 EStG. Mit weiterem Schreiben vom 06. Juli 2007 erweiterte der Kläger sein Einspruchsbegehren dahingehend, dass noch bereits beantragte, aber nicht berücksichtigte übrige Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Eine gesonderte Aufstellung sei beigefügt. Die entsprechenden Belege müssten dem Finanzamt vorliegen, da diese mit der Steuererklärung eingereicht worden seien.

Im nachfolgenden Schriftverkehr wurde der Kläger gebeten, die Belege zu den weiteren Werbungskosten einzureichen. In diesem Zusammenhang wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Steuererklärung für den streitigen Veranlagungszeitraum 2005 weder eine Aufstellung dieser Kosten noch die Belege beigefügt gewesen seien. Mit Rückantwort vom 31. Oktober 2007 reichte der Kläger nochmals eine Auflistung der Kosten, nicht aber die entsprechenden Belege ein.

Mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 03. Dezember 2007 wies der Beklagte den Einspruch zum Teil als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die nachträglich geltend gemachten weiteren Werbungskosten i.H.v. 1.439,34 € (s. Aufstellung Bl. 90 ESt-Akte 2005) seien überwiegend auch auf der der Einkommensteuererklärung für 2004 beigefügten Anlage Nr. 4 aufgelistet gewesen. Sie seien offensichtlich dem Veranlagungszeitraum 2004 zuzuordnen. Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass es sich bei den zusätzlichen Kosten i.H.v. 1.439,34 € um Aufwendungen des Jahres 2005 und um Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit handle. Die Erteilung einer Teil-Einspruchsentscheidung gem. § 367 Abs. 2 a AO sei ermessensgerecht, da es im Interesse aller Verfahrensbeteiligten liege, eine Entscheidung über die entscheidungsreifen Teile des Einspruchsbegehrens herbeizuführen und die Verfahrensruhe auf die Teile des Einspruchsbegehrens zu beschränken seien, die vom Ausgang der explizit aufgeführten Musterverfahren möglicher Weise betroffen sein könnten.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 07. Januar 2008 bei Gericht eingegangenen Klage. Der Kläger trägt klagebegründend vor: Er stimme dem Beklagten zu, dass die Kursgebühren für den Sprachkurs in Höhe von 1.000,00 € bereits im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2005 berücksichtigt worden seien; insoweit werde das Klagebegehren nicht weiter aufrecht erhalten. Es ist daher verwunderlich, dass nunmehr zur Überprüfung das Kursprogramm und Zahlungsbelege angefordert würden.

Da er bei der Fluggesellschaft angestellt sei, ergebe sich für ihn die Möglichkeit, im Rahmen von Arbeitnehmervergünstigungen Standby zu fliegen. Standby-Flüge seien zwangsläufig nur dann möglich, wenn auch Plätze in der Maschine frei seien, daher sei Anreisetag der 31.03.2005 gewesen. Da Entscheidungen über die Möglichkeit Standby zu fliegen auch nur kurzfristig getroffen werden könnten, das Hotelzimmer aber bereits am 09.02.2005 fest gebucht worden sei, lägen hier Abweichungen vor.

Er habe die Möglichkeit genutzt, in der Nacht vom 31.03. zum 01.04.2005 in der Sprachschule zu übernachten. Er habe ein Hotelzimmer in der Zeit vom 01.04. bis zum 14.04.2005 gebucht. Darüber hinaus sei eine Belegung bis zum 15.04.2005 nicht möglich gewesen, da keine Vakanzen mehr bestanden hätten. In der Nacht vom 14.04. zum 15.04.2005 habe er aufgrund der Überbelegung seines Hotels nochmals in der Sprachschule übernachtet.

Er habe die Kosten des Hotels in Höhe von 672,00 € selbst getragen. Die Kosten der Übernachtung in der Sprachschule bezifferten sich auf insgesamt 24,00 €. Er habe diese ebenfalls selbst getragen und vor Ort bar bezahlt. Belege hierüber lägen nicht mehr vor.

Der Sprachkurs habe im Rahmen des Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetzes stattgefunden. Der Kläger habe hierfür Bildungsurlaub vom 04.04. (Montag) bis 15.04.2005 (Freitag) beantragt, welcher auch genehmigt worden sei.

Durch die vorzeitige Anreise aufgrund des Standby-Fluges habe er bereits am Freitag, 01.04.2005 bis 02.04.2005 - außerhalb des offiziellen Bildungsurlaubs - fünf Stunden Privatunterricht in besagter Sprachschule genommen. In den Sprachkurskosten von 1.000,00 € seien die Kosten des Privatunterrichts bereits enthalten.

Irrtümlich seien der Beginn und das Ende des Sprachkurses falsch benannt worden. Er habe dies bisher nicht moniert, da die Teilnahmebestätigung korrekt ausgestellt sei. Er habe eine berichtigte Rechnung bei der Spanish Language School angefordert.

Bei der Sprachschule E handele es sich um eine anerkannte Sprachschule. Der Unterricht habe montags bis samstags von 9.00 Uhr bis 14.45 Uhr stattgefunden. Da er zeitnah zum Bildungsurlaub (Ende April) die arbeitgebergeforderte Sprachprüfung „Spanisch” für sein berufliches Fortkommen habe ablegen müssen, seien private Unternehmungen in großem Umfang nicht angebracht gewesen. Nach dem BFH-Urteil vom 27.08.2001 (VI R 22/01) seien im Übrigen „Reisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegen, in der Regel ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen, selbst wenn solche Reisen in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden.”

Für den Abzug von Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise sei Voraussetzung, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei. Das sei bei auswärtigen Sprachlehrgängen dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liege und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bilde (BFH-Urteil vom 27.08.2002 - VI R 22/01 und BFH-Urteil vom 19.12.2005 - VI R 89/02).

Eine berufliche Veranlassung des Sprachkurses selbst sei hinreichend dargestellt worden. Er verzichte auf die Geltendmachung von weiteren Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen.

Weiterhin werde darauf hingewiesen, dass per Schreiben vom 31.07.2007 der damalige steuerliche Vertreter des Klägers die in der Einkommensteuererklärung beantragten Übernachtungskosten sowie die Verpflegungsmehraufwenden ebenfalls zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens gemacht habe.

Nunmehr werde auch in Anlage ein Stunden- und Kursplan in Kopie vorgelegt.

Der Kläger beantragt, unter Änderung des geänderten Einkommensteuerbescheids 2005 vom 18. September 2009 die Aufwendungen an Unterkunftskosten in Höhe von 218,40 € und an Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 480,-- € als Werbungskosten bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit anzusetzen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen und führt klageerwidernd aus, dass ein Sprachkurs im Ausland dem Grunde nach für eine überwiegend private Veranlassung der Reise spreche. Der Kläger habe bisher nicht überzeugend darlegen können, dass die Reisekosten unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 31. Juli 1980 (IV R 153/79, BStBl 1980 II S. 746) beruflich veranlasst und die Befriedigung privater Interessen nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Zwar habe der Kläger vorgebracht, dass der Kurs Montags bis Sonntags von 9.00 bis 14.45 Uhr stattgefunden habe, des weiteren führe er aber lediglich aus, dass aufgrund einer Arbeitgeber geforderten Sprachprüfung private Unternehmungen im Großumfang nicht angebracht gewesen seien. Nach den tatsächlichen Vorgaben sei dem Kläger somit ausreichend Zeit für private Unternehmung geblieben. Der Aufforderung zur Vorlage des Kursprogramms und des Stundenplans sei er nicht nachgekommen.

Die Angaben und Unterlagen zu dem Spanischkurs blieben widersprüchlich. Nach den vorliegenden Unterlagen habe der Kurs vom 31. März bis zum 13. April 2005 stattgefunden und vom 01. April bis zum 15. April 2005 bzw. vom 04. bis zum 15. April 2005. Die Gebühren hätten insgesamt 1.000,00 € betragen, davon 100,00 € Einschreibegebühr und 450,00 € Kursgebühr pro Woche. In seinem Schreiben vom 21. Juli 2008 führte der Kläger aus, dass er bereits zwei Tage zuvor - außerhalb des offiziellen Bildungsurlaubs - Privatunterricht genommen habe und die Kosten des Privatunterrichts in den Sprachkurskosten von 1.000,00 € enthalten seien. Dies sei rechnerisch nicht möglich. Außerdem stelle sich die Frage, warum der Kläger das Hotelzimmer im Vorfeld nicht für die gesamte Zeit des Kurses gebucht habe, da ihm zu diesem Zeitpunkt die Dauer des Kurses habe bekannt sein müssen.

Weiterhin sei der Kläger gebeten worden, die Flugtickets, die Zahlungsbelege vorzulegen. Weiterhin mitzuteilen, in welcher Stadt bzw. Region der Sprachkurs stattgefunden habe. Der Kläger habe lediglich die Begleichung der Hotelrechnung durch Vorlage eines Überweisungsträgers belegt. Dass der Kläger Standbyflüge nutze, sei zwar glaubhaft aber auch hier sei der Nachweis nicht möglich, zu welchem Termin er an- bzw. abgereist sei.

Im Übrigen stelle der Kläger Behauptungen auf, die zum einen wirklichkeitsfremd, zum anderen falsch seien. Dabei dränge sich die Frage auf, ob bzw. über welchen Zeitraum er an dem Sprachkurs teilgenommen habe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine Bescheinigung vom 1. Juni 2008 vorgelegt, nach der er die Ausbildung zum „Purser II” erfolgreich abgeschlossen hat.



Gründe
Die zulässige Klage führt in der Sache zum Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte hat den begehrten Werbungskostenabzug zu Unrecht versagt.

1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht, d.h. wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden (zuletzt etwa BFH-Urteile vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BStBl 2004 II S. 958, und vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl 2004 II S. 1074).

a. Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind (BFH-Urteil vom 14. April 2005 VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544). Der Abzug auch dieser Aufwendungen setzt allerdings voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. BFH-Urteile vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl 2003 II S. 369; vom 27. Juli 2004 VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42).

Gleiches gilt, wenn zwar kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, die berufliche Veranlassung aber bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. nur BFH, Urteil vom 21. August 1995 VI R 47/95, BFHE 179, 37, BStBl 1996 II S. 10). Für die Anerkennung eines beruflichen Anlasses bei einem Fremdsprachenlehrgang hat der Senat gefordert, dass ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit bestehen muss (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2002 VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl 2002 II S. 579 zu einem Sprachkurs im Inland).

b. Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann nicht allein deshalb versagt werden, weil der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl 2003 II S. 765; in BFH/NV 2005, 1544; BFH-Beschluss vom 19. Mai 2004 VI B 101/02, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2004, 933). Diese Auffassung hat auch die Verwaltung übernommen (siehe Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 26. September 2003 IV A 5 -S 2227- 1/03, BStBl 2003 I S. 447). Deshalb kann abweichend von der früheren Rechtsprechung bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nicht mehr typisierend unterstellt werden, wie es das FG getan hat, dass dieser wegen der jeder Auslandsreise innewohnenden touristischen Elemente eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein Inlandssprachkurs (BFH-Urteil in BFHE 199, 347, BStBl 2003 II S. 765). Dementsprechend ist es nicht zulässig, darauf abzustellen, dass ein Besuch von Sprachkursen im Inland den gleichen Erfolg hätte haben können. Denn dieser Umstand kann bei der steuerlichen Beurteilung eines Auslandssprachkurses nicht mehr als gewichtiges Indiz für eine private Veranlassung angesehen werden. Gleiches gilt auch für die Tatsache, dass mit einem Auslandsaufenthalt erhöhte Kosten verbunden sein können (siehe im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 199, 347, BStBl 2003 II S. 765). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hingewiesen, dass eine Sprache in dem Land, in dem sie gesprochen wird, im Allgemeinen effizienter zu erlernen ist.

c. Die Entscheidung, ob in Bezug auf einen Sprachkurs berufsbedingte Aufwendungen vorliegen, kann nur aufgrund der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles getroffen werden. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um einen Sprachkurs handelt, der nicht am oder in der Nähe des Wohnorts des Steuerpflichtigen stattfindet. Der BFH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 31. Juli 1980 IV R 153/79, BStBl 1980 II S. 746 Merkmale genannt, die im Rahmen der Gesamtwürdigung als gewichtige Indizien für eine private oder eine berufliche Veranlassung sprechen können.

Danach besteht der Anlass für den Besuch von Sprachkursen - insbesondere bei den im Ausland abgehaltenen - häufig in dem Interesse an einer Erweiterung des Wissens und einer Vertiefung der Allgemeinbildung. Für die berufliche Veranlassung eines Auslandssprachkurses genügt es nicht, dass der Kurs der allgemeinen wirtschaftlichen Bildung des Teilnehmers dient oder dem Beruf daneben lediglich auch förderlich sein wird. Vielmehr muss grundsätzlich gefordert werden, dass der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten ist, sofern es sich nicht um einen zwingend erforderlichen Einführungskurs handelt. Daher kommt der Beurteilung des angebotenen Programms im Rahmen der Gesamtwürdigung besondere Bedeutung zu. Werden im Rahmen des Sprachkurses verstärkt allgemeinbildende Themen abgehandelt, so kann dies ein Indiz für eine nicht untergeordnete private Veranlassung (Vertiefung der Allgemeinbildung) des Besuchs des Sprachkurses sein.

Nicht ohne Beachtung darf bleiben, in welcher Gegend des besuchten Landes und in welcher Jahreszeit der Sprachkurs stattfindet und ob seitens der Teilnehmer die Möglichkeit besteht, an unterrichtsfreien Tagen entweder allein oder unter Anleitung des Veranstalters Einrichtungen und Besonderheiten des Landes kennenzulernen. Ferner ist nicht unerheblich, ob der Besuch von Sprachkursen im Inland den gleichen Erfolg hätte haben können. Dabei kann das Verhältnis der reinen Lehrgangskosten zu den Gesamtkosten (Unterkunfts- und Reisekosten) Bedeutung erlangen. Da Auslands-Sprachkurse häufig mit dem Jahresurlaub verknüpft werden, kann im Rahmen der Gesamtwürdigung schließlich auch die Gestaltung des Jahresurlaubs früherer Jahre wesentlich sein (zum Ganzen FG Saarland, Urteil vom 9. Juli 2008 2 K 2326/05, JurisDok).

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze, denen der Senat folgt, führt die Klage zum Erfolg. Der Sprachkurs hat allerdings nicht in einem Land der EU, sondern in Mexiko stattgefunden. Der Kläger hat hierzu in nachvollziehbarer Weise vorgetragen, dass zum einen die Kosten in Mexiko deutlich geringer sind und Flugkosten für ihn nicht anfallen.

C, in dessen Altstadt die Sprachschule E liegt, ist zwar eines der wichtigsten Tourismuszentren Mexikos und auch in der ganzen Welt als ein solches bekannt. Insofern ist die Wahrnehmung auch touristischer Interessen sicherlich nicht fern liegend. Unter Bezugnahme auf den vorgelegten Stunden- und Kursplan hat der Kläger aber in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die Reise beruflich veranlasst und die Befriedigung privater Interessen von lediglich untergeordneter Bedeutung war. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Sprachkurs während des vom Arbeitgeber genehmigten Bildungsurlaubs stattfand. Die terminlichen Widersprüchlichkeiten, die vom Beklagten - zu Recht - aufgezeigt worden sind, konnten ebenfalls aufgeklärt werden.

Die vom Kläger noch geltend gemachten Aufwendungen sind nicht zu beanstanden.

II. Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 151 Abs. 3, 155 FGO, §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

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