Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

10.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191128

Landgericht Dortmund: Urteil vom 31.10.2016 – 7 O 349/15

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Dortmund

7 O 349/15

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.

1

Tatbestand:

2

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegen die Beklagte in erster Linie einen Anspruch auf Nachlieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeuges und hilfsweise nach Anfechtung und weiter hilfsweise nach Rücktritt Rückzahlung eines Geldbetrages nebst Freistellung von weiteren Forderungen der W- Bank geltend.

3

Unter dem 14.04.2014 bestellte der Kläger verbindlich bei der seinerzeit noch unter der Firma L GmbH im Geschäftsverkehr auftretenden Rechtsvorgängerin der Beklagten einen PKW Tiguan, so wie im Klageantrag zu 1 genauer bezeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die verbindliche Bestellung und die Auftragsbestätigung vom 02.05.2014 (Ablichtungen Bl. 6-11 der Akten) verwiesen.

4

Das Fahrzeug wurde am 24.07.2014 an den Kläger ausgeliefert und übergeben.

5

Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen PKW bei dem der Motortyp EA 189 verbaut worden ist und das somit von dem so genannten VW – Skandal betroffen ist. Die Einzelheiten zur Motivation des Kaufes und zur Beschreibung des PKW im Zusammenhang mit den Kaufvertragsverhandlungen sind zwischen den Parteien streitig.

6

Der Kläger ist der Auffassung, das ihm übergebene Fahrzeug sei mangelhaft. Weil es real eine höhere Schadstoffmenge ausstoße als angegeben. Im Übrigen entspreche das Fahrzeug nicht der unionsrechtlichen Zulassung. Hilfsweise vertritt der Kläger die Auffassung, das Fahrzeug sei wegen der vom Hersteller angekündigten Korrektur mangelhaft. Bei der Anpassung der Software würde es infolge der Umrüstung zu einem höheren Kraftstoffverbrauch und einer geringeren Leistung des Fahrzeuges mit der Überschreitung einer Grenze von 10 % kommen.

7

Mit dem Schreiben vom 10.11.2015 (Ablichtungen Bl. 13, 14 der Akten) verlangte der Kläger von der Beklagten Nacherfüllung in der Weise, dass eine mangelfreie Ersatzsache geliefert werde. Nachdem solche Ansprüche unter Berufung auf die Einstellung des operativen Geschäftes zurückgewiesen wurden, macht der Kläger mit der vorliegenden Klage den Anspruch auf Nachlieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeuges geltend.

8

Er behauptet, ihm sei es neben der Leistung auf einen geringen Verbrauch und einen geringen Schadstoffausstoß des PKW angekommen, was auch gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten deutlich geworden sei. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits behauptet der Kläger, dass genau über die technischen Daten, insbesondere die CO2-Emissionen gesprochen worden sei. Insoweit wird auf den weiteren schriftsätzlichen Vortrag Bezug genommen. Unabhängig davon gehörten auch die öffentlich geäußerten Angaben von Verkäufern und des Herstellers zu niedrigem Verbrauch, Motorleistung, günstigen Emissionswerten zu den Eigenschaften, die von dem Fahrzeug zu erwarten seien. Gerade diese Eigenschaften habe das Fahrzeug nicht. Die zulässige Schadstoffmenge werde nicht eingehalten. Wäre dies nicht der Fall, hätte es einer Rückrufaktion nicht bedurft. In dem Zusammenhang bestreitet der Kläger, dass die Korrekturmaßnahmen im Rahmen der Rückrufaktion ledig ich eine halbe Stunde dauern und Kosten von deutlich unter 100 g€ pro Fahrzeug nach sich ziehen. Auch werde es nach dem Software – Update zu einem höheren Verbrauch und einer geringeren Leistung kommen. Von daher scheitere auch ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht an § 439 Abs. 3 S. 2 BGB wegen unverhältnismäßig hoher Kosten der Nachlieferung, da die Nachbesserung nicht geeignet sei, den Nacherfüllungsanspruch zu erfüllen. Auch nach Durchführung der Rückrufaktion bleibe der PKW vom VW – Skandal betroffen und sei unverkäuflich.

9

In einem nachgelassenen Schriftsatz verweist der Kläger noch einmal darauf, dass das Fahrzeug einen merkantilen Minderwert habe. Fakt sei, dass Händler betroffene Fahrzeuge mit einem Motor EA 189 schlicht ablehnten und nicht ankauften. Es wird bestritten, dass ein Preisverfall von Dieselfahrzeugen nicht erfolgt sei. Weiter wird bestritten, dass durch die Umsetzung der geplanten Maßnahmen Motorleistung, Verbrauch und Emissionen unverändert bleiben würden. Dazu wird moniert, dass die Freigabebestätigung noch nicht vorgelegt worden sei. Es ergebe sich weder, dass, noch durch wen die technische Überprüfung stattgefunden habe und ob diese zuverlässig sei. Auch zum zeitlichen Ablauf bestreitet der Kläger den Vortrag der Beklagten. Schließlich erklärte der Kläger noch mit Schriftsatz vom 7.7.2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag, und zwar ebenfalls unter der innerprozessualen Bedingung, dass der in 1. Linie verfolgte Nacherfüllungsanspruch verneint werde.

10

Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts N1 und der dort vertretenen Auffassung der arglistigen Täuschung des PKW Käufers meint der Kläger, dass er berechtigt sei wegen der objektiv unrichtigen Angaben zum Schadstoffausstoß auch den vorliegenden Vertrag anzufechten. Der Kläger meint, die Beklagte müsse sich die werbenden Aussagen des Herstellers VW zurechnen lassen und habe für die öffentlichen Äußerungen einzustehen. Da die entsprechenden technischen Daten stets Gegenstand der Angaben von Beklagtenseite gewesen seien, habe die Beklagte vorliegend nach außen werbend besonderes Vertrauen durch die Herstellerangaben in Anspruch genommen, so dass hier die Anfechtung berechtigt sei, da die technischen Angaben maßgebend für die Kaufentscheidung des Klägers gewesen seien. Mit dem Schriftsatz vom 07.07.2016 hat der Kläger die Anfechtung des Vertrages erklären lassen und diesen unter die innerprozessuale Bedingung gestellt, dass das Gericht den in 1. Linie verfolgten Nacherfüllungsanspruch verneint.

11

Infolge der Anfechtung sei der Vertrag rückabzuwickeln. Von dem Kaufpreis habe er in bar 7500 € bezahlt. Der Restbetrag zuzüglich Finanzierungskosten sei mit insgesamt 27.236,91 € finanziert worden. Der geschlossene Darlehensvertrag mit der W- Bank sei mit einzubeziehen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung von 7500 € sowie ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kreditraten von 8000 €. Daneben seien die nutzlosen Aufwendungen für einen Versicherungsservice von 639 € zu erstatten, so dass unter Berücksichtigung gezogenen Nutzungen für gefahrene Kilometer i.H.v. 3108 € sich insgesamt ein Anspruch von 13.031,00 € ergebe. Den Zahlungsanspruch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2016 auf 12.175,70 € reduziert und insofern die teilweise Erledigung des Rechtsstreits erklärt.

12

Unter Wiederholung des Angebots, bei Nachlieferung

13

das ihm am 24.7.2014 übergebene Fahrzeug in diesem Umfang herauszugeben beantragt der Kläger,

14

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger als Nacherfüllung aus dem Kaufvertrag laut verbindlicher Bestellung vom 14.04.2014 bzw. Auftragsbestätigung vom 02.05.2014 ein mangelfreies Ersatzfahrzeug wie folgt zu liefern:

15

5N223X Tiguan Sport &Style BM Techn. 2,0 1 TDI 103 KW (140 PS) 6-Gang

16

2T2T Deep Black Perleffekt

17

5 0 Titanschwarz – Grau/Titanschwarz/Schwarz/Perlgrau

18

0NA Entfall der Schriftzüge für die Modell – und Motorbezeichnung an der Gepäckraumklappe

19

1D4 Anhängevorrichtung manuell anklappbar

20

1S1 Bordwerkzeug und Wagenheber

21

6NT Dachhimmel in Titanschwarz ,W GmbH

22

7QL Navigationsdaten für Westeuropa auf internem Speicher

23

9ZI Mobiltelefonvorbereitung für RNS 315

24

C19 Betriebserlaubnis Nachtrag

25

FC1 Mit Individualeinbau

26

PAP Ambiente – Paket

27

PNB Navigationsfunktion“ RNS 315“ (für „RCD 310“)

28

W6C“ CUP“

29

WW6 Winterräder (zusätzlich) – 4 Stahlräder 6,5 JX16

30

WXE 10 9 – Scheinwerfer mit Kurvenfahrlicht und LED – Tag-fahrlicht

31

Zug um Zug gegen Rückgabe des am 24.07.2014 mangelhaft gelieferten Fahrzeuges mit der Fahrzeug ident Nr. WVGZZZ5NZFW517911.

32

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme sowie der Nachlieferung des Ersatzfahrzeuges in Verzug befindet.

33

Für den Fall, dass das Gericht den nach Erfüllungsanspruch verneint, hilfsweise:

34

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger 12.775,70 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2016 Zug um Zug gegen Rücknahme der streitgegenständlichen PKW Tiguan mit der Fahrzeug – ID WVGZZZ5 NZFW517911 zu zahlen.

35

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger von etwaigen weiteren Forderungen der W-Bank aus dem Verbundgeschäft zu Darlehnsnummer ############ freizustellen.

36

3. es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen VW Tiguan mit der Fahrzeug –ID WVGZZZ5NZFW517911 in Annahmeverzug befindet.

37

Sowie dem weiteren Hauptantrag:

38

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger als Nebenforderung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten i.H.v. 1474,89 €.

39

Die Beklagte beantragt,

40

die Klage insgesamt abzuweisen.

41

Die Beklagte bestreitet, dass dem Kläger ein Nacherfüllungsanspruch bzw. Nachlieferungsanspruch zusteht. Sie bestreitet das Vorliegen von
Mängeln. Sie verweist darauf, dass sämtliche Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 technisch überarbeitet würden und entsprechende Rückrufaktionen angelaufen seien. Diese erfolgten in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt.

42

Die Beklagte bestreitet, dass bei dem Erwerb über einen Schadstoffausstoß bzw. über die Emissionsklasse des Fahrzeuges gesprochen worden sei. Schadstoffemissionen sei nicht kaufentscheidend gewesen und die Parteien hätten in Bezug auf konkrete Emissionswerte keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Firma L-GmbH sei unabhängige Händlerin und habe die Fahrzeuge der Marke Volkswagen vertrieben und als solche alle Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen, so dass eine rechtsgeschäftliche Vertretung der W AG nicht erfolgt sei. Die Beklagte behauptet, dass das Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit aufweise, es über die unionsrechtliche Typenzulassung verfüge und eine unzulässige Abgasabschaltvorrichtung nicht verwendet werde.

43

Im Rahmen der Rückrufaktion werde eine technische Bearbeitung mit einem Software- Update vorgenommen. Dafür werde ca. eine halbe Stunde benötigt. Es würden keine Kosten für den Käufer entstehen und die vom Hersteller übernommen Kosten würden rund 100 € pro Fahrzeug betragen. Durch die durchzuführenden Maßnahmen des Software-Updates werde kein erheblicher Kraftstoffmehrverbrauch und keine geringere Leistung eintreten. Ein Mangel ergebe sich dadurch nicht. Selbst wenn ein Mangel vorläge, scheide der geltend gemachte Nachlieferungsanspruch aus, da für die Nachlieferung der Beklagten in erheblich höherem Umfang Kosten entstehen würden als bei der Durchführung der genannten technischen Maßnahme. Die Nachbesserungskosten seien gegenüber den Kosten der Nachlieferung so verschwindend gering, dass ein Nachlieferungsanspruch daher ausscheide, da er als unverhältnismäßig anzusehen sei.

44

Die Beklagte bestreitet auch nachteilige Auswirkungen auf den Verkehrswert. Die E-Treuhand habe stabile Verkehrswerte bestätigt und einen Preisverfall von Dieselfahrzeugen allgemein verneint. Auch die F GmbH sei in Analysen zu dem Ergebnis gekommen, dass die betroffenen Fahrzeug nicht an Wiederverkaufswert verloren hätten. Auch für eine wesentliche Beeinträchtigung bleibe kein Raum, so dass ein merkantiler Minderwert nicht festzustellen sei.

45

Mittlerweile liege auch eine Freigabebestätigung des KBA vom 1.6.2016 vor, wonach für den VW Tiguan die Freigabe für die Rückrufaktion vorliege. In dem Schreiben vom 1.6.2016 heißt es unter anderem:

46

„Folgende Sachverhalte wurde durch das KBA mit dem dargestellten Ergebnisse überprüft:

47

A) Nichtvorhandensein unzulässige Abschalteinrichtungen

48

Ergebnis: Es wurde keine unzulässige Aschalteinrichtung festgestellt.

49

B) Offenlegung zulässiger Abschalteinrichtungen

50

Ergebnis: Die vorhandenen Abschalteinrichtungen wurden als zulässig eingestuft.

51

C) Schadstoffemissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen

52

Ergebnis: Die Grenzwerte und die anderen Anforderungen wurden eingehalten

53

D) Kraftstoffverbrauchswerte und CO² – Emissionen

54

Ergebnis: Die ursprünglich vom Hersteller angegebene Kraftstoffverbrauchswerte und CO² – Emissionen wurden in Prüfungen durch einen technischen Dienst bestätigt

55

E) Motorleistung und maximales Drehmoment

56

Ergebnis: die bisherige Motorleistung das maximale Drehmoment blieben unverändert

57

F) Geräuschemissionen

58

Ergebnis: Die bisherigen Geräusch Emissionswerte bleiben unverändert

59

Zusammenfassend wird bestätigt, dass die von der W AG für die betroffenen Fahrzeuge der Hersteller VW und B AG dem KBA vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen.“

60

Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens des KBA vom 1.6.2016 wird auf dessen Ablichtung ( Bl. 114,115 d.A.) verwiesen.

61

Dementsprechend sei auch das Nacherfüllungsverlangen unverhältnismäßig. Die Umsetzbarkeit werde ins Blaue hinein bestritten. Unter Darlegung im Einzelnen schildert die Beklagte die erforderlichen Maßnahmen und den bisherigen Ablauf der Rückrufaktionen und verweist darauf, dass im Verhältnis zum Kaufpreis der Aufwand für die technische Bearbeitung im Bagatellbereich liege.

62

Schließlich scheitere auch die Wirksamkeit der Anfechtung schon an einer fehlenden arglistigen Täuschung und auch mangels Kausalität. Eine bewusste Vorspiegelung falscher Tatsachen durch die Beklagte scheitere bereits daran, dass sie erst lange nach Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis von der verbauten Software erlangt habe. Eine etwaige Täuschung der W AG, die schon nicht substantiiert vorgetragen sei, könne der Beklagten jedenfalls nicht zugerechnet werden, da die Beklagte im Verhältnis zur W AG Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB sei, denn sie sei rechtlich unabhängige juristische Person. Die W AG sei auch nicht unmittelbar am Vertragsschluss zwischen dem Händler und dem Endkunden beteiligt gewesen. Die Beklagte bestreitet schließlich auch eine Kausalität zwischen Täuschung und Abschluss des Kaufvertrages.

63

Die weiteren Ansprüche auf Feststellung sei nicht begründet, da der Kläger die Leistung nicht so, wie geschuldet, angeboten habe.

64

Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

65

Entscheidungsgründe:

66

Die Klage ist nicht begründet.

67

Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Nachlieferung eines Ersatzfahrzeuges zu, noch kann er aus dem Hilfsvorbringen Zahlungsansprüche und Freistellungsansprüche aus dem Gesichtspunkt der Anfechtung und des wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag geltend machen.

68

Auch wenn man mit der obergerichtlichen Rechtsprechung annimmt, dass der vom Kläger erworbene PKW mangelbehaftet im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB ist, weil bei ihm eine manipulierte Abgassoftware verbaut ist (vergleiche dazu OLG Celle, MDR 2016, 1016, OLG Hamm, veröffentlicht in juris Entscheidung vom 21.6.2016, Az. 28 W 14 / 16), ist die Klage mit dem Ziel auf Nachlieferung einer neuen mangelfreien Sache nicht erfolgreich.

69

Der Kläger kann keine Nachlieferung verlangen, denn eine solche wäre unverhältnismäßig im Sinne des §§ 439 Abs. 3 BGB, da der Kläger gehalten ist, die angebotene Nachbesserung im Wege der Nacherfüllung als milderes Mittel entgegenzunehmen.

70

Durch die Verweigerung der Nachlieferung in der Klageerwiderung hat die Beklagte noch rechtzeitig die von dem Kläger gewählte Art der nach Erfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache verweigert.

71

Die nach § 439 Abs. 3 S. 2 BGB erforderliche Abwägung ergibt, dass insbesondere durch die im Wege der Rückrufaktion möglichen Maßnahmen eine Nachbesserung des streitigen PKW möglich ist, ohne dass erhebliche Nachteile für den Kläger verbleiben.

72

Dass die Nachlieferung eines neuen Pkw für die Beklagte als selbstständige Vertragshändlerin mit erheblichen Kosten verbunden ist, ergibt sich schon aus der Natur der Sache, denn die Beklagte müsse dem Kläger ein neues Fahrzeug zur Verfügung stellen. Bei dem vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Software-Update werden hingegen die Kosten von dem Hersteller VW übernommen, was auf der Kostenseite die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung eines neuen Pkw durch die Beklagte belegt.

73

Dass durch die im Rahmen der Rückrufaktion durchzuführenden Maßnahmen und die damit verbundene Nacherfüllung für den Kläger keine erheblichen Nachteile verbleiben, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer bereits aus der Freigabeerklärung des Kraftfahrt Bundesamtes vom 1.6.2016.

74

Darauf, dass das Original dieses Schreibens im Termin nicht vorgelegt worden ist, kommt es im Ergebnis nicht an.

75

Ein Beweiserbieten auf Führung eines Urkundenbeweises durch Vorlage einer Originalurkunde ist im Termin nur dann erforderlich, wenn die Echtheit der Urkunde bestritten wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat lediglich bekundet, dass sich aus dem vorgelegten Schreiben nicht die Folgerungen ergeben würden, die die Beklagte daraus zieht.

76

Dem ist nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht so.

77

Wie sich aus den Zitaten im Tatbestand ergibt, bezieht sich die Freigabeerklärung unter anderem auf die Fahrzeuge VW Tiguan, die mit dem Aggregat EA 189 ausgestattet sind und somit auch auf das streitgegenständliche Fahrzeug.

78

Aus den weiteren Zitaten, die die Überprüfung verschiedener Sachverhalte durch das Kraftfahrtbundesamt betreffen, ergibt sich mit der erforderlichen Sicherheit, dass nach Durchführung der beabsichtigten Überarbeitungen nur noch zulässige Abschalteinrichtungen vorhanden sind. Weiter ergibt sich, dass die Grenzwerte und die anderen Anforderungen eingehalten sind und auch die ursprünglich angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO² – Emissionswerte eingehalten werden und auch die Motorleistung unverändert bleibt.

79

Insoweit bezieht sich das Gericht darauf, dass hier das Kraftfahrtbundesamt nach der vorgelegten Bestätigung, Prüfungen durch einen technischen Dienst veranlasst hat, so dass das Gericht davon ausgeht, dass auf der Grundlage dieser Überprüfungen die mitgeteilten Ergebnisse zuverlässig ermittelt worden sind. Insoweit geht das Gericht von der Richtigkeit der durch eine Bundesbehörde bestätigten Tatsachen aus, zumal hier diese Behörde im Rahmen des öffentlichen Auftrages gehalten war, die Wirksamkeit der Rückrufaktion zu überprüfen.

80

Dass nach Durchführung dieser Maßnahmen ein merkantiler Minderwert verbleibt, ist nicht ersichtlich. Ein solcher Minderwert wird auch nicht konkret von der Klägerseite behauptet. Soweit die Unverkäuflichkeit behauptet wird, sind keine konkreten Tatsachen dargetan. Eine Beweisaufnahme liefe auf eine Ausforschung hinaus.

81

Eine hilfsweise geltend gemachte Anfechtung scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass die Beklagte beim Abschluss des Kaufvertrages ihn arglistig getäuscht hat.

82

Der Beklagten ist ein arglistiges Verhalten von Seiten von Mitarbeitern des PKW Herstellers nicht zuzurechnen, so dass von daher schon die hilfsweise geltend gemachten Anfechtungsansprüche ausgeschlossen sind (vergleiche dazu OLG Celle a.a.O.).

83

Schließlich greift der erklärte Rücktritt auch nicht durch.

84

Unabhängig, ob hier wirksam eine Frist im Sinne des §§ 440 BGB gesetzt worden ist,

85

kann nicht festgestellt werden, dass die dem Kläger vorgeschlagene Art der Nach- erfüllung unzumutbar ist. Dies ergibt sich aus den oben aufgeführten Umständen, die zur Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung eines Neufahrzeuges führen. Insoweit kann auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden.

86

Da die mit der Klage verfolgte Nachlieferung, bzw. die Rückabwicklung nach den vorstehenden Erwägungen ausscheidet, sind die auf den Gesichtspunkt des Verzuges gestützt Nebenforderungen ebenfalls nicht begründet.

87

Die Klage war insgesamt abzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

88

Der Streitwert wird auf 33.300,01 EUR festgesetzt.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 434 Abs. 1 BGB; § 439 Abs. 3 S. 2 BGB; § 440 BGB

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr