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10.11.2016 · IWW-Abrufnummer 189806

Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 12.11.2015 – 8 K 194/15

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Sachsen

Urt. v. 12.11.2015

Az.: 8 K 194/15

In dem Finanzrechtsstreit
1. Herr A. M.,
2. Frau B. M.,
beide wohnhaft:,
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte/r: N. Steuerberatungsgesellschaft mbH,
gegen
Finanzamt, vertreten durch den Vorsteher,
- Beklagter -

wegen Einkommensteuer 2012

hat der 8. Senat durch Richter am Finanzgericht XXX gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung als Einzelrichter
auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 12.11.2015
für Recht erkannt:

Tenor:
  1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2012 vom 19.2.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.1.2015 verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 19.2.2014 zu ändern und die Einkommensteuer der Kläger unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Einkommensteuergesetz in Höhe von 2.338 Euro festzusetzen.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
  4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines als "Baukostenzuschuss" bezeichneten Rechnungsbetrages für die "Herstellung der Mischwasserleitung" als Bestandteil des Anschlusses des Grundstücks der Kläger an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage in Höhe von 60 % als Handwerkerleistung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012.

Die zusammen zur Einkommensteuer 2012 veranlagten Kläger sind seit 1993 als Eigentümer zu je 1/2 - in ehelicher Vermögensgemeinschaft - für das Flurstück A), L.-Str., mit aufstehendem Wohngebäude, welches in den Jahren 1983 bis 1985 erbaut wurde, im Grundbuch von D., Blätter 4422 und 3958, eingetragen. Die Kläger nutzen das Einfamilienhaus seit Mai 1985 zu eigenen Wohnzwecken. Das Abwasser wurde seit 1993 über eine Sickergrube auf dem Grundstück entsorgt.

In den Monaten Juli 2011 bis Oktober 2011 schloss der zuständige Abwasserzweckverband D.-T. das Grundstück der Kläger an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage an.

Mit Bescheid vom 5.12.2011 (Reg.-Nr. AW 2011/211) forderte der Abwasserzweckverband D.-T. die Kläger auf, ihre bisher genutzte Grundstückskläranlage, wobei auch abflusslose Gruben gemeint waren, binnen 6 Monaten, bis zum 5.6.2012, fachgerecht außer Betrieb zu setzen. Unter Ziffer 2. enthält der Bescheid folgende Erläuterung:

Der Abwasserzweckverband D.-T. schloss Ihr Grundstück an die zentrale sowie die Nachbargrundstücke an die zentrale Kläranlage an. Hierzu waren folgende Arbeiten notwendig:

Erneuerung des bestehenden öffentlichen Mischwasserkanals im Bereich der unteren Bebauung der L.-Str., ab Bahnübergang bis zum Ende der Bebauung in Höhe der Grundstücke L.-Str.92 a und 92 b.

Neuverlegung einer Mischwasserleitung in der L.-Str.zwischen der unteren und oberen Bebauung, in welcher sich Ihr Grundstück befindet.

Inlinersanierung des bestehenden öffentlichen Mischwasserkanals, welcher unter anderem in Ihrem Grundstück verläuft.

Herstellen der Verbindung des sanierten Mischwasserkanals und der neu verlegten Mischwasserleitung.

Unter Ziffer 5. enthält der Bescheid unter anderem folgenden Hinweis:

Für die Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung (zwischen der unteren und oberen Bebauung) wird ein Baukostenzuschuss erhoben.

Am 29.8.2012 stellte der Abwasserzweckverband D.-T. den Klägern für die Herstellung der Mischwasserleitung als Bestandteil des Hausanschlusses an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage einen als Baukostenzuschuss (BKZ) in D., L.-Str. (Flst. A)), bezeichneten Betrag von 3.896,60 Euro in Rechnung, den die Kläger durch Überweisung von ihrem Bankkonto beglichen.

Die o.g. Aufwendungen machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2012 unter Vorlage einer Kopie der Rechnung des Abwasserzweckverbandes D.-T. vom 29.8.2012 in Höhe von 3.896 Euro als Handwerkerleistungen i.S. des § 35a EStG geltend.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2012 mit Bescheid vom 19.2.2014 fest und ließ dabei die Aufwendungen für den Abwasseranschluss als nach § 35a EStG begünstigte Handwerkerleistungen außer Ansatz, da die Rechnung keine exakte Aufteilung zwischen Privatgrundstück und öffentlichen Grundstück enthält.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 28.2.2014 Einspruch ein. Zur Begründung führten die Kläger das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.8.2012 - 7 K 7310/10 - (EFG 2012, 2208-2209) an.

Im Hinblick auf die gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg anhängige Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zu Aktenzeichen: VI R 56/12 ruhte das Einspruchsverfahren.

Nach Ergehen des Urteils des BFH vom 20.3.2014 - VI R 56/12 - (BStBl. II 2014, 882) setzte der Beklagte das Einspruchsverfahren fort.

Mit Schreiben vom 3.12.2014 teilte der Beklagte mit, dass er beabsichtige, dem Begehren nicht zu entsprechen. Eine Steuerermäßigung sei aus mehreren Gründen nicht möglich. Einerseits handele es sich um eine Neubaumaßnahme, die nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG nicht begünstigt sei. Andererseits sei der Rechnung zu entnehmen, dass für den Bau Fördermittel gezahlt worden, weshalb ein Ansatz nach § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG ausscheide. Im Übrigen handele es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um Kosten für den Anschluss an die Trink- und Abwasserentsorgung und damit einhergehend nicht um Kosten für den Haushalt der Kläger, sondern um Kosten für die Neuverlegung einer Mischwasserleitung.

Nachdem die Kläger mit Schreiben vom 7.1.2015 ihren Einspruch aufrechterhielten, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.1.2015 den Einspruch als unbegründet zurück. Die geltend gemachten Aufwendungen für den Baukostenzuschuss wären nicht mit dem, dem Urteil des BFH vom 20.3.2014 (a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar. Eine Berücksichtigung nach § 35a Abs. 3 EStG käme daher nicht in Betracht.

Daraufhin haben die Kläger am 18.2.2015 Klage erhoben.

Sie sind unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 20.3.2014 (a.a.O.) der Auffassung, dass es sich bei den Aufwendungen für den Baukostenzuschuss zur Herstellung der Mischwasserleitung im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Grundstücks an die zentrale Kläranlage, mithin die Einbindung in das öffentliche Abwasserentsorgungsnetz zu 60 % von 3.896,60 Euro (2.338 Euro) um berücksichtigungsfähige Arbeitskosten als Handwerkerleistungen im Sinne von § 35a EStG handelt und eine Einkommensteuerermäßigung in Höhe von 468 Euro zu gewähren sei.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2012 vom 19.2.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.1.2015 zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 19.2.2014 zu ändern und die Einkommensteuer 2012 unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S. des § 35a EStG in Höhe von 2.338 Euro festzusetzen
und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung für unbegründet. Der Beklagte beruft sich auf die bindende Anweisungslage in Gestalt des BMF-Schreibens vom 10.1.2014 IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, 2014/0023765 (BStBl. I 2014, 75). Er ist der Auffassung, nur originäre Hausanschlusskosten seien i.S. des § 35a EStG zu berücksichtigen. Ferner sei nicht erkennbar, in welchem Umfang der Baukostenzuschuss auf Arbeitskosten entfiele.

Mit Verfügung vom 13.8.2015 hat das Gericht den Abwasserzweckverband D.-T. um Auskunft gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3, § 86 Finanzgerichtsordnung (FGO) hinsichtlich des Arbeitskostenanteils in Bezug auf den Rechnungsbetrag aus der Rechnung vom 29.8.2012 - Nr. 1540/604038446 ersucht. Mit Schreiben vom 31.8.2015 teilte der Verbandsvorsitzende des Abwasserzweckverbandes D.-T. mit, eine Ausweisung der separaten Lohnkosten in Abgrenzung der Materialkosten sei nicht möglich. Im Hinblick auf die weiteren Ausführungen wird auf das Schreiben vom 31.8.2015 Bezug genommen (Bl. 88 Gerichtsakte).

Dem Gericht haben eine Heftung Einkommensteuervorgänge 2012 und eine Rechtsbehelfsakte, die unter der Steuer-Nr. geführt werden, vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Ablehnung der begehrten Berücksichtigung von Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 EStG in Höhe der Arbeitskosten von 2.338 Euro in dem Einkommensteuerbescheid 2012 vom 19.2.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.1.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihrem Rechten (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Bescheide sind aufzuheben und der Beklagte ist verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2012 im vorgenannten Umfang zu ändern (§ 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO).

1.

Nach § 35a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung (BGBl. I S. 1768; § 52 Abs. 50b Satz 6 EStG) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, um 20 %, höchstens 1.200 Euro. Nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG gilt die Ermäßigung nur für Arbeitskosten.

a)

Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (vgl. BFH, Urteil vom 6.5.2010 - VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909 [BFH 06.05.2010 - VI R 4/09]). Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten (BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11), aber auch die Reparatur, Wartung und Austausch von Gas- und Wasserinstallationen (Barein in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35a Rz 25).

(BFH, Urteil vom 20.3.2014 - VI R 56/12 -, BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882, [BFH 20.03.2014 - VI R 56/12] Rn. 11 zitiert nach [...])

b)

Nach allgemeiner Meinung ist nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 15.2.2010 IV C 4-S 2296-b/07/0003, 2010/0014334, BStBl I 2010, 140, Tz. 21, ersetzt durch BMF-Schreiben vom 10.1.2014 IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75, Tz. 23). Auch Kleinunternehmer i.S. des § 19 des Umsatzsteuergesetzes (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 21, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 23) oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen (Apitz in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 35a EStG Rz 21; vgl. Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 86; Wüllenkemper, EFG 2013, 52; BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140 <Schornsteinfeger>). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise ein Zweckverband) mit dem Verlegen der Hausanschlussleitungen (= die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers, vgl. § 10 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV - vom 20. Juni 1980, BGBl I 1980, 750) gegen Kostenerstattung im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art unternehmerisch tätig geworden ist (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 8.10.2008 - V R 61/03, BFHE 222, 176, BStBl II 2009, 321 [BFH 08.10.2008 - V R 61/03]; BMF-Schreiben vom 7.4.2009 IV B 8-S 7100/07/10024, 2009/0215132, BStBl I 2009, 531). Auf welcher Rechtsgrundlage die öffentliche Hand die Kosten (Heranziehungsbescheid, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Rechnung) für den Hausanschluss erhebt, ist insoweit ebenso unerheblich wie der Umstand, ob diese Leistung "eigenhändig" oder durch einen von ihr beauftragten bauausführenden Dritten erbracht wird. Denn auch insoweit nimmt der Steuerpflichtige eine, wenn auch durch eine juristische Person vermittelte, Handwerkerleistung in Anspruch.

(BFH, Urteil vom 20.3.2014 - VI R 56/12 -, BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882, [BFH 20.03.2014 - VI R 56/12] Rn. 12 zitiert nach [...])

c)

Die Handwerkerleistung muss ferner "in" einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG).

Der Begriff "im Haushalt" ist räumlich-funktional auszulegen (vgl. Kratzsch in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 35a Rz 77; Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 92; Wüllenkemper, EFG 2013, 52; Bode, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35a Rz D 7, E 7; Schmidt/Krüger, EStG, 32. Aufl., § 35a Rz 4).

(BFH, Urteil vom 20.3.2014 - VI R 56/12 -, BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882, [BFH 20.03.2014 - VI R 56/12] Rn. 14 zitiert nach [...] m.w.N.)

Die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG werden nicht ausnahmslos - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (BFH, Urteil vom 20.3.2014 - VI R 55/12; entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140, Tz. 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75, Tz. 15). Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (Schmidt/Krüger, EStG, 33. Aufl., § 35a Rz 21; vgl. auch Köhler in Bordewin/Brandt, EStG, § 35a Rz 300 f.). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird (vgl. BFH, Urteil vom 20.3.2014 - VI R 56/12 -, BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882, [BFH 20.03.2014 - VI R 56/12] Rn. 15 zitiert nach [...]). Denn auch diese Tätigkeiten weisen insgesamt eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung auf, so dass sie noch als "in einem" Haushalt erbracht angesehen werden können, insbesondere wenn sie auf öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beruhen (Geserich, NWB 2013, 1140).

d)

Im Streitfall war vor dem Jahr 2011 bereits ein Haushalt auf dem Grundstück der Kläger vorhanden, so dass sich die Herstellung der Mischwasserleitung als notwendiger Teil der Arbeiten des Anschlusses des Grundstücks der Kläger an die zentrale Abwasserentsorgunganlage als Modernisierung im Sinne des § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG darstellt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der Herstellung der Mischwasserleitung nicht um Maßnahmen der erstmaligen Herstellung (Neubau), da das Abwasser auf dem Grundstück zuvor über eine Sickergrube entsorgt wurde.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Herstellung der Mischwasserleitung nicht isoliert, sondern als ein Teil der gesamten Arbeiten, die für den Anschluss des Grundstücks der Kläger an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage notwendig waren, anzusehen. Auf die Erläuterung zu Ziffer 2. des Bescheides des Abwasserzweckverbandes D.-T. vom 5.12.2011 wird Bezug genommen (Bl. 42 RS Gerichtsakte).

Mithin handelt es sich bei dem in Rechnung gestellten "Baukostenzuschuss" um Aufwendungen der Kläger für den Hausanschluss der Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz (vgl. BFH, Urteil vom 20.3.2014 - VI R 56/12, BStBl. II 2014, 882, Rz. 15 a.E., zitiert nach [...]).

e)

Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Aufwendung der Kläger nicht nach § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG ausgeschlossen.

§ 35a Abs. 3 S. 2 EStG dient dem Ausschluss der Doppelförderung (vgl. Fischer in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, § 35a EStG, Rn. 10). Zwar bestimmt § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG einen Ausschluss der Steuervergünstigung für nach dem 31.12.2010 erbrachte Leistungen bei öffentlicher Förderung. Nach der systematischen Stellung der Vorschrift innerhalb der gesetzlichen Norm sowie deren Sinn und Zweck muss Empfänger der öffentlichen Förderung, wie zinsverbilligter Darlehen oder steuerfreier Zuschüsse, der Steuerpflichtige selbst sein. Die Steuerpflichtigen haben keine öffentliche Förderung i.S. des § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG für den Anschluss ihres Grundstücks an das öffentliche Entsorgungsnetz in Anspruch genommen. Dass der Abwasserzweckverband D.-T., ausweislich der Rechnung vom 29.8.2012, für die Herstellung der Mischwasserleitung selbst öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen hat und diese bei der Berechnung des anteiligen Baukostenzuschuss in Abzug brachte, stellt für die Steuerpflichtigen keine Doppelförderung im o.g. Sinne dar. Ein Ausschluss ist daher nicht anzunehmen.

2.

Die von den Klägern im Klageverfahren zu Recht noch geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 60 %, d.h. gerundet 2.338 Euro des Rechnungsbetrages von 3.896,60 Euro, sind in dieser Höhe als zu berücksichtigender Anteil der geschätzten Arbeitskosten als Handwerkerleistungen für die Modernisierungsmaßnahme anzuerkennen, die den Klägern die begehrte Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG vermittelt. Denn die mit der Herstellung der Mischwasserleitung als notwendiger Teil der Arbeiten des Anschlusses des Haushalts der Steuerpflichtigen an das öffentliche Entsorgungsnetz verbundenen Tiefbauarbeiten verursachen regelmäßig höhere Arbeitskosten als die Materialkosten nach sich gezogen hätten. Diese Materialkosten sind jedoch nicht gänzlich von untergeordneter Bedeutung. In Ermangelung einer Ausweisung der Arbeitskosten in Abgrenzung der Materialkosten schätzt das Gericht den Anteil der Arbeitskosten am Gesamtbetrag auf 60 % (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.8.2012 - 7 K 7310/10, EFG 2012, 2208-2209, Rz. 20 zitiert nach [...]; BFH, Urteil vom 20.3.2014 - VI R 56/12, BStBl. II 2014, 882, Rz. 19 zitiert nach [...]).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO) analog.

IV.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

RechtsgebietEStGVorschriften§ 35a Abs. 3 S. 1 EStG

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