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04.03.2010 · IWW-Abrufnummer 100700

Landgericht Dortmund: Urteil vom 22.10.2009 – 2 S 22/09

Bei der Abrechnung eines Kaskoschadens wird der Restwert selbst dann brutto berücksichtigt, wenn der Wiederbeschaffungswert wegen Vereinbarung einer Mehrwertsteuerklausel netto in Ansatz zu bringen ist.


Landgericht Dortmund

2 S 22/09

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21. April 2009 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einemStreitwert von 568,10 € der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e :
I.
Der Kläger macht Restansprüche aus einer bei der Beklagten bestehenden Kaskoversicherung aus einem Hagelschaden vom 26.07.2008 in E geltend. Unter den Parteien ist unstreitig, dass die Abrechnung des Versicherungsfalles auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen P vom 12.08.2008 erfolgen soll. Nach dem Gutachten ist am Fahrzeug des Klägers wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Die Reparaturkosten belaufen sich auf brutto 4.316,49 €. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 6.500,00 € brutto sowie der Restwert 2.990,00 € brutto.
Die im Versicherungsfall von der Beklagten zu erbringende Ersatzleistung ist in den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AKB in § 13 auszugsweise wie folgt geregelt:
(1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben.
(1a) ….
(2) …..
(3) Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie werden in Abstimmung mit dem Versicherer (§ 7 III AKB) zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet.
(4) ….
(5) Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem nach den Absätzen 1 bis 3 sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten.
Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig für den Versicherungsnehmer repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Leistungsgrenze ist dann der um den Veräußerungswert des beschädigten Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungswert.
…..
(6) Die Umsatzsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Die Beklagte hat bei der Schadensregulierung den Wiederbeschaffungswert netto mit 5.462,18 €, den Restwert brutto mit 2.990,00 € sowie die Selbstbeteiligung mit 150,00 € zugrunde gelegt und dementsprechend - wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist – eine Versicherungsleistung in Höhe von 2.322,18 € an den Kläger erbracht. Die Parteien streiten darüber, ob der Restwert brutto oder netto vom Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen ist.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass durchgängig die Nettowerte sowohl beim Wiederbeschaffungswert als auch beim Restwert anzusetzen seien. Daraus errechnet er unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung eine Versicherungsleistung von 2.693,10 €.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 568,10 € nebst
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer vorgerichtlichen Abrechnung fest und vertritt dazu die Auffassung, dass der Restwert brutto abzuziehen sei.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 21.04.2009 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bereits zweifelhaft sei, ob § 13 Abs. 6 der vereinbarten AKB überhaupt Anwendung finden könne. Selbst wenn das der Fall sei, müsse der Restwert netto in Abzug gebracht werden, wenn der Wiederbeschaffungswert ebenfalls nur netto zu berücksichtigen sei. Es würde auf eine einseitige und durch nichts zu rechtfertigende Bevorteilung des Versicherers hinauslaufen, wenn zu seinen Gunsten beim Wiederbeschaffungswert der Nettowert und beim Veräußerungserlös der Bruttobetrag maßgebend wäre.
Ferner hat es die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zur Fortbildung des Rechts als auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage zugelassen.
Die Beklagte greift mit der zugelassenen Berufung das angefochtene Urteil an. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21.04.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Dem Kläger steht aus Anlass des Versicherungsfalles vom 26.07.2008 kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistung über den von der Beklagten hinaus regulierten Betrag zu. Entgegen der von ihm und dem Amtsgericht vertretenen Auffassung ist bei der Entschädigungsberechnung gemäß § 13 der vereinbarten AKB der Restwert nicht netto, sondern brutto zu berücksichtigen.
1.
Entgegen den vom Amtsgericht geäußerten Zweifeln findet § 13 Abs. 6 AKB Anwendung. Schon aus der Stellung der Vorschrift innerhalb des § 13 AKB folgt, dass sich die Umsatzsteuerregelung auf alle in den vorstehenden Absätzen des § 13 AKB geregelten Ersatzleistungsfälle bezieht.
2.
Die Auffassung des Amtsgerichts, der Restwert sei netto zu berücksichtigen, wenn auch der Wiederbeschaffungswert netto angesetzt werde, weil andernfalls eine nicht zu rechtfertigende Bevorzugung des Versicherers entstünde, beinhaltet eine unzutreffende Auslegung der maßgebenden Bestimmungen der vereinbarten AKB. Denn versicherungsrechtliche Vertragsbedingungen sind nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch – auf seine Interessen an (BGH, VersR 2009, 623 = NJW-RR 2009, 813; R+S 2008, 25; VersR 2003, 454; VersR 2003, 581/84; VersR 2003, 641/2; OLG Hamm, NJOZ 2006, 282).
a)
Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze ist zunächst davon auszugehen, dass wegen § 13 Abs. 6 AKB – worüber die Parteien auch nicht streiten – der Wiederbeschaffungswert netto anzusetzen ist, da die Mehrwertsteuer unstreitig nicht angefallen ist. Diese Regelung in den AKB verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dem § 13 Abs. 6 AKB eindeutig und zweifelsfrei entnehmen, dass für jeden Fall der Berechnung der Versicherungsleistung Mehrwertsteuer vom Versicherer nur ersetzt wird, wenn diese tatsächlich angefallen ist. Der Entscheidung BGH, NJW 2006, 2545 lag eine anders formulierte Mehrwertsteuerklausel zugrunde, so dass die Erwägungen jenes Urteils nicht auf die im vorliegenden Streitfall verwendete Mehrwertsteuerklausel übertragen werden kann.
Die Regelung benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Ist die Mehrwertsteuer mangels Ersatzbeschaffung nicht entstanden und belastet den Versicherungsnehmer mithin auch nicht, so ist nicht ersichtlich, wieso er durch die Beschränkung des Ersatzes auf den Nettobetrag unangemessen benachteiligt sein sollte (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2009, 816 = R+S 2009, 185 m. Anmerkung Münstermann in VK 2009, 120; OLG Celle, VersR 2008, 1204 = NJW-RR 2008, 1559 m. Anmerkung Münstermann in VK 2008, 41; OLG Celle, NJW-RR 2008, 1559; LG Dortmund, VersR 2009, 926).
b)
Anders als bei der Berücksichtigung des Wiederbeschaffungswertes stellt sich die Frage nach dem Netto- oder Bruttobetrag bei der Berücksichtigung des Restwertes schon nach dem Wortlaut der Mehrwertsteuerklausel nicht. Denn danach "ersetzt" der Versicherer die Umsatzsteuer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Ersetzt werden kann aber nur etwas, was der Versicherungsnehmer zuvor erbracht hat oder was zu erbringen er zumindest verpflichtet ist, wie z. B. die Mehrwertsteuer bei Reparatur oder Wiederbeschaffung. Beim Restwert, den der Versicherungsnehmer hat oder der ihm zufließt, kann es schon rein sprachlich nicht zu einem "Ersatz" der Mehrwertsteuer kommen. Deshalb wird der durchschnittliche verständige Versicherungsnehmer schon nach dem Wortlaut der Mehrwertsteuerklausel, dem Ausgangspunkt einer jeden Auslegung, davon ausgehen, dass sich die Mehrwertsteuerfrage bei der Berücksichtigung des Restwertes gar nicht stellt.
Auch nach Sinn und Zweck der Mehrwertsteuerklausel wird der verständige Versicherungsnehmer annehmen, dass der Restwert in Höhe des ihm verbliebenen oder zugeflossenen Betrages zu berücksichtigen ist. Denn durch die Mehrwertsteuerklausel soll verhindert werden, dass dem Versicherungsnehmer ein Vorteil zufließt, dem keine entsprechende Belastung gegenüber steht. Umgekehrt soll sich der Versicherungsnehmer erkennbar den Betrag anrechnen lassen, den er für den beschädigten Pkw noch erzielen könnte und keinen fiktiven geringeren Wert. Der Restwert, den er erzielen kann, ist der Bruttobetrag, so dass auch dieser bei der Abrechnung zu berücksichtigen ist. Eine den Geboten von Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers oder eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Versicherers vermag die Kammer entgegen der Auffassung des Amtsgerichts in dieser Regelung nicht zu sehen. Denn unangemessen i.S.d. § 307 BGB ist eine Benachteiligung nur dann, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, NJW 2005, 1774). Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn dem Versicherungsnehmer ein vorhandener oder zugeflossener Vorteil angerechnet wird.
3.
Mithin ist der Versicherungsfall wie folgt abzurechnen:
Wiederbeschaffungswert netto 5.462,18 €
abzüglich Restwert brutto 2.990,00 €
abzüglich Selbstbeteiligung 150,00 €
2.322,18 €
Da die Beklagte diesen Betrag an den Kläger gezahlt hat, ist der Versicherungsfall reguliert, ohne dass dem Kläger weitere Ansprüche zustehen. Auf die Berufung der Beklagten musste somit das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst.

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