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03.03.2008 · IWW-Abrufnummer 080609

Landgericht Hannover: Urteil vom 14.12.2007 – 9 S 60/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Hannover

9 S 60/07
412 C 262/07 AG Hannover

verkündet am 14.12.2007

Urteil

In dem Rechtsstreit

XXX

wegen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 23.11.2007 durch XXX

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Juni 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover (Az: 412 C 262/07) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 87/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 13/100.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert übersteigt nicht 20.000,00 Euro.

Gründe:

I.

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil im Sinne von § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO ausgeschlossen ist.

II.

Die zulässige Berufung hat zu einem Teil Erfolg. Gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG kann der Kläger von der Beklagten Zahlung von 150,00 Euro beanspruchen.

1.
Begründet ist die Berufung bezüglich des mit der Klage geltend gemachten Anspruches auf merkantile Wertminderung in Höhe von 150,00 Euro.

Nach Auffassung der Kammer kann dieser Anspruch nicht mit der rein schematischen Begründung verneint werden, der am 26.9.2000 erstmals zugelassene Polo TDI des Klägers sei zum Zeitpunkt des Unfalls am 27.10.2006 mehr als fünf Jahr alt gewesen und habe eine Fahrleistung von mehr als 100.000 Kilometer aufgewiesen. Diese Auffassung beruht darauf, dass Fahrzeuge etwa mit einer Fahrleistung von über 100.000 Kilometer im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert haben, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintritt. Maßgeblich muss demgegenüber aber nicht allein die Laufleistung des Fahrzeuges, sondern deren Bedeutung für die Bewertung dieses Fahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt sein. Diese Bedeutung hat sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge geändert (ebenso OLG Oldenburg, MDR 2007, 1369, 1370).

Insbesondere bei Dieselfahrzeugen, zu denen der Polo des Klägers gehört, kommt der Laufleistung für die Bewertung des Marktwertes keine entscheidende Bedeutung in dem geschilderten Sinne zu. Vielmehr ist für den hier in Rede stehenden merkantilen Minderwert darauf abzustellen, inwieweit der Unfallschaden, den das Fahrzeug erlitten hat, im Falle einer Veräußerung des Fahrzeuges offenbarungspflichtig ist. Bei einem hier marktgängigen Fahrzeug (Polo TDI) ergibt sich die Offenbarungspflicht bezüglich eines Unfalles allein schon aus der Höhe der Gesamtreparaturkosten von über 3.000,00 Euro. Denn dieser Umstand wird einen etwaigen Käufer im Falle der Offenbarung dieses Mangels dazu bringen, eine Herabsetzung des Kaufpreises erzielen zu wollen.

2.
Bezüglich der weitergehend noch geltend gemachten Ansprüche ist die Berufung unbegründet.

a)
Zahlung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 213,15 Euro aus der Rechnung der Firma XXX vom 17.11.2006 kann der Kläger nicht beanspruchen. Herbei muss nach Auffassung der Kammer die Besonderheiten des vorliegenden Falles berücksichtigt werden, die dazu führen, dass die Beklagte zu 2) dazu berechtigt ist, gegenüber dem Kläger einzuwenden, dass er einen Mietwagen zu einem teureren Unfallersatztarif angemietet hat.

Der Kläger war nach dem Unfall vom 27.10.2006 krank und gehindert, seinen Polo zu nutzen. Erst ab dem 11.11.2006 hat er einen Mietwagen angemietet. Er hat aber nichts dazu vorgetragen, warum er die Zeit bis zum 11.11.2006 nicht dazu genutzt hat, sich unter dem Gesichtspunkt der ihn treffenden Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach einem günstigeren (Normal-)Tarif umzuschauen (vgl. dazu die Entscheidungen BGH NJW 2005, 1983; 2006, 2693; MDR 2007, 948 – 950).

b)
Zahlung von Schmerzensgeld kann der Kläger gemäß § 11 StVG ebenfalls nicht beanspruchen.

Nach dem vorgelegten Attest des Dr. XXX vom 6.3.2007 waren etwaige Unfallfolgen bereits am 6.3.2007 folgenlos abgeheilt. Für die Voraussetzungen einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.

Das von ihm beantragte Sachverständigengutachten muss allerdings nicht eingeholt werden, weil hierfür erforderliche Anknüpfungstatsachen vom Kläger nicht vorgetragen worden sind. Es fehlt bereits an einer detaillierten Unfallschilderung. Sein Vortrag lässt insbesondere erforderliche Angaben über die unfallbedingte tatsächliche Geschwindigkeit beider beteiligter Fahrzeuge (Differenzgeschwindigkeit) vermissen. Mangels Anhaltspunkten hierzu ist die Beantragung eines Sachverständigengutachtens ein ungeeignetes Beweismittel, weil nicht dargetan ist, von welchen Tatsachen der Sachverständige bei seinem Gutachten überhaupt ausgehen soll.

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich für beide Instanzen aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 543 Abs. 1 ZPO).

RechtsgebieteUnfallregulierung, MietwagenVorschriften§§ 3, 7 PflVG, § 254 BGB

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