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10.05.2001 · IWW-Abrufnummer 010620

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 25.04.2001 – 1 U 9/00

1. Der Integritätszuschlag hängt nicht davon ab, dass das Unfallfahrzeug nach den Richtlinien des Herstellers instand gesetzt wird. Auch das Schadensgutachten schreibt die Reparaturmethode nicht verbindlich vor. Ob und inwieweit alternative Verfahren wie eine Reparatur mit Gebrauchtteilen genügen, hängt zunächst von der technischen Würdigung des Reparaturergebnisses ab. Technische oder optische Defizite sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls normativ zu bewerten (Ergänzung zu OLG Düsseldorf 10.3.97, 1 U 118/96, NZV 97, 355 = r+s 97, 286).



2. Darf der Geschädigte verlässlich erwarten, dass die Kosten einer technisch vertretbaren Reparatur 130 Prozent des (ungekürzten) Wiederbeschaffungswertes nicht wesentlich überschreiten, so ist die Erteilung eines Reparaturauftrags nicht schon deshalb wirtschaftlich unvernünftig, weil die Instandsetzungskosten laut Schadensgutachten deutlich über der 130 Prozent-Grenze liegen

(OLG Düsseldorf, Urteil 25.4.01, 1 U 9/00, rkr.).


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 U 9/00

3 O 218/99 - LG Krefeld

Verkündet am 25. April 2001

In dem Rechtsstreit

## gegen ##

wegen Schadenersatzes nach Verkehrsunfall

hat der l. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. ##, den Richter am Oberlandesgericht ## und den Richter am Amtsgericht ## auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2001

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers und auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 9. Dezember 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.990,- DM nebst 4 % Zinsen von 810,- DM seit dem 31.03.1999 und 4 % Zinsen aus 4.180,- DM seit dem14.06.1999 abzüglich am 07.01.2000 gezahlter 810,- DM nebst 4 % Zinsen davon seit 31.03.1999 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 44 % und dem Kläger zu 56 % auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch.

Der PKW des Klägers, ein BMW 735i, Erstzulassung 11/87, wurde am 06.01.1999 bei einer Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 2), haftpflichtversichert bei der Drittbeklagten, im Bereich des Vorderwagens erheblich beschädigt.

Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallschäden des Klägers ist außer Streit. Die Parteien streiten in erster Linie um die Höhe des Fahrzeugschadens. Die Beklagte zu 3) hat ihn auf Totalschadensbasis abgerechnet, während der Kläger unter Inanspruchnahme des Integritätszuschlags von bis zu 30 % Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von12.180,- DM beansprucht, 4.180,- DM mehr als die Beklagte zu 3) gezahlt hat.

Der vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige ## schätzte die Kosten einer Werkstattreparatur bei Verwendung von Originalersatzteilen auf 17.705,98 DM (einschließlich Mehrwertsteuer). Den Wiederbeschaffungswert gab er mit 9.500,- DM und den Restwert mit 1.500,- DM an. Sämtliche Schätzwerte sind als solche unstreitig. Einen Minderwert stellte der Sachverständige nicht fest.

Der Kläger sah davon ab, für den im Mai 1998 erworbenen, mit umfangreicher Sonderausstattung ausgerüsteten 7er BMW ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Er will sein Fahrzeug in dem Kfz-Betrieb M + Y Automobile, Krefeld, unter Verwendung von Gebrauchtteilen repariert haben lassen. Zum Nachweis der Reparatur und der dabei angefallenen Kosten von 12.180,- DM beruft er sich auf den Auftragsschein Bl. 5 d.A. In dieser Urkunde ist eine ?Komplettreparatur für 12.180,- DM incl. MWSt.16 %" notiert.

Über die Qualität der Reparatur und deren Wirtschaftlichkeit gehen die Meinungen der Parteien auseinander.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen und unter Beweis gestellt, sein Fahrzeug fachgerecht repariert zu haben. Welche Arbeiten im Einzelnen ausgeführt wurden, hat er nicht dargetan, obgleich das LG ihm eine entsprechende Auflage erteilt hatte.

Vor dem Amtsgericht Krefeld hat der Kläger zunächst lediglich 50 % seines damals auf 13.539,56 DM bezifferten Gesamtschadens eingeklagt. Nach Erhöhung um weitere Positionen (Nutzungsausfallentschädigung und Verzugsschaden) hat sich das Amtsgericht für unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Krefeld verwiesen, wo der Kläger zuletzt beantragt hat,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn

a) 694,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.05.1999
und
b) 10.580,00 DM nebst 4 % Zinsen von 6.769,78 DM vom 23.01.1999 bis 01.02.1999, von 12.769,78 DM vom 02.02.1999 bis 30.03.1999, von 19.939,56 DM vom 31.03.1999 bis 20.04.1999 und von 10.580 DM ab dem 21.04.1999 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben sich auf den Standpunkt gestellt, mit der vor Rechtshängigkeit geleisteten Zahlung in Höhe von 9.359,56 DM den gesamten Unfallschaden des Klägers, insbesondere auch den Fahrzeugschaden, ausgeglichen zu haben.

Durch das von beiden Seiten angefochtene Urteil vom 09.12.1999 hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von 1.504,70 DM nebst Zinsen verurteilt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger könne nur noch Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 810 DM (9 Tage a 90 DM) sowie Erstattung von Verzugskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) in Höhe von 694,70 DM verlangen. Sein Fahrzeugschaden sei mit der Überweisung von 8.000,- DM, der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert, ausgeglichen. Die geltend gemachten Reparaturkosten von 12.180,- DM seien nicht anzuerkennen. Erstattungsfähig seien nur die erforderlichen Wiederherstellungskosten. Nach dem Schadensgutachten sei ein Betrag von 17.705,98 DM erforderlich. Angesichts eines Wiederbeschaffungswertes von nur 9.500,- DM sei eine Reparatur ?grundsätzlich" nicht lohnend. Etwas anderes könne gelten, wenn der Kläger eine Werkstatt gefunden hätte, die alle notwendigen Reparaturarbeiten für einen Betrag ausgeführt hätte, der innerhalb der Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes liege. Einen solchen Fall habe der Kläger jedoch nicht dargelegt. Aus der vorgelegten Rechnung der Firma M + Y Automobile ergebe sich nicht, daß alle von dem Sachverständigen ## für erforderlich gehaltenen Reparaturarbeiten ausgeführt worden seien. Abgesehen davon, daß die vorgelegte Urkunde Bl. 5 d.A. (?Auftrag") keinen Aufschluß darüber liefere, daß die Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden seien, sei als Gegenstand der Reparatur lediglich ?Unfallbeseitigung, Komplettreparatur" angegeben. Die sich daraus ergebenden Zweifel an der Durchführung aller notwendigen Arbeiten habe der Kläger trotz der Auflage der Kammer, einen Einzelnachweis zu führen, nicht ausgeräumt.

Was den Anspruch auf Nutzungsentschädigung angeht, so hat das LG lediglich einen Betrag von 810,- DM (9 Tage a 90,- DM) anerkannt. Bei der Ausfallzeit von 9 Tagen hat es sich an der fiktiven Wiederbeschaffungszeit orientiert. Mit Rücksicht auf das Alter des Fahrzeugs (mehr als 10 Jahre) und die hohe Gesamtlaufleistung von über 250.000 km hat es bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages nicht auf die übliche Tabelle zurückgegriffen, sondern auf die Vorhaltekosten abgestellt und diese im Hinblick auf die Sonderausstattung und den guten Allgemeinzustand des Fahrzeugs erhöht.

Uneingeschränkt zugesprochen hat das LG dem Kläger einen Betrag in Höhe von 694,70 DM als Ausgleich für seinen Verzugsschaden. Bei Eingang der Klage seien die Beklagten im Verzug gewesen. Das rechtfertige es, dem Kläger die der Höhe nach nicht bestrittenen Gerichts- und Anwaltskosten zuzusprechen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klageantrag im Umfang der Klageabweisung weiter. In Höhe des ihm zuerkannten Betrages von 1.504,70 DM hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte zu 3) zwischen den Instanzen weitere 1.548,70 DM an den Kläger gezahlt hat, nämlich 694,70 DM Verzugskosten und 810,- DM Nutzungsentschädigung (nebst 4 % Zinsen seit dem 31.03.1999).

Der Kläger bekämpft das Urteil des Landgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und wendet sich dabei insbesondere gegen die ihm nachteilige Bemessung des Fahrzeugschadens.

Der Kläger beantragt

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 9.770,- DM nebst Zinsen (gemäß Antrag Ziffer l in der Berufungsbegründung vom 14.03.2000) zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen und stellen darüber hinaus mit ihrer Anschlußberufung den Antrag,

das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten zu einer höheren Zahlung als 810,- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 31.03.1999 verurteilt wurden.

Sie treten dem Landgericht in der Annahme bei, daß der Kläger lediglich auf Totalschadensbasis abrechnen könne. Eine ordnungsgemäße Reparatur des BMW hätte laut Gutachten einen Betrag von 17.705,98 DM erfordert, womit der Wiederbeschaffungswert von 9.500,- DM fast um das Doppelte überschritten werde. Der Kläger habe die Reparaturarbeiten entweder überhaupt nicht durchgeführt oder nur eine Teilreparatur vornehmen lassen, jedenfalls sei das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß repariert worden, wozu der vom Kläger angeblich aufgewandte Betrag von 12.180,- DM keinesfalls ausgereicht hätte.

Mit ihrer Anschlußberufung wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Erstattung von Gerichts- und Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Regulierung dieser Kosten müsse dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten bleiben. Hilfsweise stützen die Beklagten ihre Anschlußberufung darauf, daß der vom Landgericht als Nutzungsentschädigung zugesprochene Betrag von 810,- DM überhöht sei.

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Anschlußberufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze einschließlich der zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen seines Inhalts wird auf Bl. 169 ff. nebst Ergänzung Bl. 202 ff. verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet. Die Anschlußberufung hat dagegen vollen Erfolg.

l . zum Fahrzeugschaden

Entgegen der Ansicht des Landgerichts beträgt der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag (§ 249 Satz 2 BGB) nicht 8.000 DM, sondern 12.180,- DM. Denn der Kläger ist berechtigt, auf Reparaturkostenbasis abzurechnen.

a)
Nach ständiger Rechtsprechung, auch des Senats, kann der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug reparieren läßt und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, gemäß § 249 Satz 2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts belaufen (BGHZ 115, 364 = NJW 1992, 302; BGH NJW 1999, 500).

b)
Der vom Kläger aufgewandte und geltend gemachte Betrag von 12.180,- DM überschreitet die 130 %-Grenze nicht. Voraussetzung für die Zubilligung des so genannten Integritätszuschlags von bis zu 30 % über dem (ungekürzten) Wiederbeschaffungswert ist allerdings, daß der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich repariert hat, um es anschließend weiter zu benutzen. Diese beiden Voraussetzungen liegen hier unzweifelhaft vor.

Die Beklagten haben zwar die Reparatur als solche noch in ihrer Berufungserwiderung in Abrede gestellt. Nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen ## vom 15.01.2001 scheinen sie aber nicht mehr behaupten zu-wollen, daß der Kläger auf eine Reparatur völlig verzichtet habe. Nunmehr bezweifeln sie im Wesentlichen nur noch die Qualität der Reparatur und deren Wirtschaftlichkeit.

Daran, daß der Kläger sein Fahrzeug in der Werkstatt des Kfz-Betriebs M + Y Automobile hat instand setzen lassen, hat der Senat keinen Zweifel. Der gerichtlich bestellte Sachverständige ## hat das Fahrzeug am 11.01.2001 besichtigt. Die seinem Gutachten beigefügten Fotos belegen, daß der Unfallschaden äußerlich behoben ist.

c)
Reparieren und Behalten des Fahrzeugs stellen indessen nur die Mindestanforderungen für die Bewilligung des ?Integritätszuschlags" dar. Darüber hinaus muß die Reparatur weitere Anforderungen erfüllen, wobei zwischen der technischen und der wirtschaftlichen Seite unterschieden wird. Gefordert wird zum einen eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung. Eine ?Teilreparatur" oder eine ?Billigreparatur" soll nicht genügen. Zum anderen muss die Instandsetzung wirtschaftlich vernünftig sein, damit die Aufwendungen als erforderlich anerkannt werden können.

Mit dem ?Integritätszuschlag" hat nur die erste Voraussetzung etwas zu tun. Sie hat der Kläger erfüllt.

aa)
Der Kläger hat schon im ersten Rechtszug behauptet, seinen BMW fachgerecht repariert zu haben. Zum Beweis dafür hat er sich auf eine Begutachtung durch einen Sachverständigen berufen. Ferner hat er den Mitinhaber des Kfz-Betriebes M + Y Automobile als sachverständigen Zeugen angeboten. Zur Unterstützung seines Sachvortrags hat er darüber hinaus die von ihm als Werkstattrechnung bezeichnete Urkunde Bl. 5 d.A. vorgelegt. Daraus geht hervor, daß der Kläger zur Beseitigung des Unfallschadens den Auftrag erteilt hat, für 12.180,- DM (einschließlich Mehrwertsteuer) eine ?Komplettreparatur" durchzuführen.

Unter diesen Umständen durfte das Landgericht ohne Beweisaufnahme nicht zu Lasten des Klägers davon ausgehen, er habe sein Fahrzeug nicht fachgerecht reparieren lassen. Von einem unzulässigen ?Ausforschungsbeweis" kann keine Rede sein. Angesichts des behaupteten und urkundlich belegten Pauschalauftrags an die Firma M + Y Automobile bestand keine Veranlassung, dem Kläger eine spezifizierte Rechnung zu erteilen. Schon von daher gesehen war es ihm als technischem Laien nicht möglich, jedenfalls nicht zumutbar, der Auflage des Landgerichts nachzukommen, die Reparaturarbeiten im Einzelnen darzulegen. Eine nur oberflächliche Beschreibung, mehr hätte der Kläger ohne Zuhilfenahme eines Sachverständigen nicht bewerkstelligen können, wäre zwecklos gewesen. Deshalb war es prozessual sinnvoll, wenn der Kläger nachdrücklich geltend gemacht hat, die von ihm behauptete Fachgerechtigkeit der Reparatur von einem neutralen Sachverständigen klären zu lassen.

bb)
Der Senat hat dies nachgeholt. Der Sachverständige ## ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass das Fahrzeug bis auf die Ausbesserung eines Lackschadens an der rechten Vordertür und den Nichtwiedereinbau des Fahrerairbags ?ordnungsgemäß" repariert worden ist. Bei der Instandsetzung seien zwar fast ausnahmslos Gebrauchtteile verwendet worden, was jedoch die Reparaturqualität nicht gemindert habe. Auch im Hinblick auf die fachliche Ausführung der Reparatur könne von einer ?Billigreparatur" nicht ausgegangen werden. Die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs seien wieder ordnungsgemäß hergestellt.

Diese gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen ## rechtfertigen es, eine Reparaturqualität anzunehmen, die in der Rechtsprechung meist mit den Begriffen ?fachgerecht" und ?vollständig" beschrieben wird.

aaa)
Der Bundesgerichtshof hat sich zu diesen Kriterien bislang nicht ausdrücklich geäußert. Seinen maßgeblichen Entscheidungen kann jedoch entnommen werden, daß er nicht jede Art von Reparatur genügen läßt, um den Geschädigten in den Genuss des ?Integritätszuschlags" kommen zu lassen. Stillschweigend scheint er davon auszugehen, daß die Reparaturarbeiten im Wesentlichen vollständig und fachgerecht ausgeführt worden sein müssen, damit das Fahrzeug zumindest annähernd wieder in dem Zustand ist, in dem es vor dem Unfall war.

bbb)
Das entspricht vom Ansatz her auch der Auffassung des erkennenden Senats. In einer Reihe von Entscheidungen hat er zu dieser Thematik Stellung genommen (vgl. NJW 1989, 1041; NZV 1995, 232 = r +s 1995, 416 = OLGR 1995, 120; NZV 1996, 279 = r+s 1996, 182; NZV 1997, 355 = r+s 1997, 286). Wie er im Urteil vom 10.03.1997, NZV 1997, 355, abweichend von früheren Entscheidungen, ausgeführt hat, setzt der Nachweis des so genannten Integritätsinteresses nicht notwendigerweise eine Vollreparatur in einer Kundendienstwerkstatt (Vertragswerkstatt) nach Maßgabe des Schadensgutachtens voraus. Daran ist festzuhalten.

Für die Qualität einer Unfallreparatur ist es unerheblich, ob die Werkstatt fabrikatsgebunden oder ?frei" ist. Wesentliche Qualitätsunterschiede sind nach Kenntnis des Senats nicht zu beobachten. Das gilt auch für größere Reparaturen von unfallbeschädigten Fahrzeugen der Oberklasse wie einem BMW der 7er-Reihe. Bei Kleinbetrieben, die nicht über den notwendigen technischen Apparat und das erforderliche Know-how und Personal verfügen, ist indes - ebenso wie im Fall der Eigenreparatur - von vornherein Misstrauen angebracht und der Frage der Reparaturqualität besondere Aufmerksamkeit zu schenken, zumal bei umfangreichen Beschädigungen in Strukturbereichen und/oder an sicherheitsrelevanten Bauteilen.

Diese Befürchtung ist im Fall des Kfz-Betriebs, bei dem der Kläger hat arbeiten lassen, unbegründet. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ##.

Als Voraussetzung für eine fachgerechte Fahrzeugreparatur wird nicht selten gefordert, daß sie nach den Richtlinien des betreffenden Automobilherstellers bzw. Importeurs durchgeführt worden ist. Unvereinbar damit wäre eine Instandsetzung unter Verwendung von Gebrauchtteilen, sofern nach den Herstellerrichtlinien mit fabrikneuen Original-Ersatzteilen zu reparieren ist.

Um sein Integritätsinteresse zu bekunden, muß der Geschädigte nicht in jedem Fall eine Reparatur nach Maßgabe der Herstellerrichtlinien in Auftrag geben. Auch die Material- und Arbeitsvorgaben im Schadensgutachten, die sich regelmäßig an den Herstellerrichtlinien orientieren, legen die Reparaturmethode nicht verbindlich fest (Senat, Urteil vom 10.03.1997, a.a.O.).

Ob und inwieweit alternative Verfahren und Praktiken zu akzeptieren sind, hängt zunächst von der kraftfahrtechnischen Würdigung des Reparaturergebnisses im konkreten Einzelfall ab. Auch durch alternative Reparaturmaßnahmen und/oder Verwendung bereits gebrauchter Ersatzteile kann durchaus ein Zustand erreicht werden, der schon aus technischer Sicht der tatsächlichen Beschaffenheit vor dem Schadensereignisses weitgehend entspricht. Eine technisch vollkommene Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist bei erheblichen Unfallbeschädigungen, etwa im Bereich tragender bzw. mittragender Teile, selbst bei einer Instandsetzung nach den Herstellerrichtlinien ohnehin nicht immer gewährleistet, wie nicht zuletzt die Anerkennung eines merkantilen Minderwerts belegt.

Dass eine Unfallreparatur mit gebrauchten Ersatzteilen technisch einwandfrei möglich ist, steht grundsätzlich außer Frage (vgl. Kfz-Betrieb 8/2001, S. 18). Das vom Senat eingeholte Gutachten bestätigt die Richtigkeit dieser Erkenntnis. Es beweist auch, dass die in Fachkreisen unbestrittene Einschätzung zutrifft, wonach mit einer Reparatur technisch gleich gute Ergebnisse wie mit der Erneuerung von Teilen erreicht werden können.

Der werkvertragsrechtliche Fehlerbegriff ist in diesem Zusammenhang (Integritätsinteresse) nicht der geeignete Maßstab. Wenn der Senat eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung verlangt, so versteht er diese Merkmale nicht vertragsrechtlich auf der Grundlage eines objektiven Fehlerbegriffs; .sie dienen lediglich zur Abgrenzung gegen minderwertige Instandsetzungen, die in der Rechtsprechung meist als ?Teilreparatur", ?Behelfsreparatur" oder ?Billigreparatur" bezeichnet werden (vgl. OLG Oldenburg DAR 2000, 359 m.w.N.). Eine Instandsetzung, die deutlich billiger ist als eine Reparatur in einer fabrikatsgebundenen Fachwerkstatt, kann, muß allerdings nicht unfachmännisch sein. Nicht die Aufwendungen für Material und Lohn entscheiden, sondern das tatsächliche Reparaturergebnis im Vergleich mit dem schadenfreien Zustand (bedenklich deshalb LG Freiburg VersR 1994, 832).

Wenn und soweit die kraftfahrtechnische Würdigung ergibt, dass die Instandsetzung technisch oder optisch hinter dem ursprünglichen Zustand zurückgeblieben ist, so kann das Sacherhaltungsinteresse (Substanzinteresse) gleichwohl gewahrt sein. Allgemeine Regeln darüber, welche Defizite noch hinnehmbar und welche mit der Wahrung des Integritätsinteresses unvereinbar sind, lassen sich nach Ansicht des Senats nicht aufstellen. Erforderlich ist eine fallbezogene Betrachtung. Die Gesichtspunkte, nach denen das Integritätsinteresse zu bewerten ist, sind von Fall zu Fall verschieden. Seine Intensität und damit sein Stellenwert sind nicht immer gleich hoch zu veranschlagen.

Im Rahmen des § 287 ZPO sind sämtliche Einzelfallumstände in die Bewertung einzubeziehen. So gesehen sind die Begriffe ?fachgerecht" und ?vollständig" relativer Natur. Sie sind nicht rein technisch, sondern vor allem normativ zu verstehen. Art und Ausmaß von technischen oder optischen Reparaturdefiziten können bei wertender Betrachtung von unterschiedlichem Gewicht hinsichtlich des Integritätsinteresses sein. Was bei einem neueren, marktgängigen Pkw nicht mehr akzeptabel ist, kann bei einem älteren Kraftwagen, für den es im seriösen Fachhandel (Neufahrzeughändler mit Gebrauchtwagenabteilung) keinen adäquaten Ersatz in ausreichender Auswahl mehr gibt, durchaus noch vertretbar sein. So sind beispielsweise optische Mängel, wie etwa so genannte Schönheitsfehler, nicht in jedem Fall ein taugliches Anzeichen dafür, dass der Eigentümer am Erhalt seines Fahrzeugs kein echtes Interesse mehr hat. Ein Ersatzberechtigter, der auf eine kostspielige Metallic-Lackierung verzichtet und sich mit einem Normallack begnügt, kann dafür beachtenswerte Gründe haben. Gleiches kann für einen Eigentümer gelten, der auf den Wiedereinbau bestimmter Zubehörteile verzichtet oder von einer Wiederherstellung der kompletten Sonderausstattung absieht. Ihm kann es nämlich darum gehen, das ihm langjährig vertraute und von ihm erprobte Fahrzeug in seiner eigentlichen Funktion als Transportmittel wiederherzustellen.

Wer dieses Ziel verfolgt, liefert in der Regel einen hinreichenden Beweis für sein Interesse am Erhalt und an der Weiternutzung seines Fahrzeugs. Solange es in seinen Basiseigenschaften (wozu auch die Betriebs- und Verkehrssicherheit gehört) und in seiner Hauptfunktion dem Zustand vor dem Unfall entspricht, wird man einem Geschädigten sein Integritätsinteresse nicht absprechen können. Privateigentümer älterer Pkw/Kombis verdienen insoweit besondere Rücksichtnahme, zumal bei langjähriger Haltedauer und/oder erheblichen Eigeninvestitionen (Einbau von Austauschaggregaten, wertvolles Zubehör, Tuning o.a.). Mögen diese Investitionen sich zumindest teilweise auch im Wiederbeschaffungswert zu Gunsten des Geschädigten niederschlagen, so reicht dieser Betrag gerade bei älteren Pkw erfahrungsgemäß häufig nicht aus, um im seriösen Fachhandel - Fahrzeuge über 7 Jahre werden hier nur ganz vereinzelt, jedenfalls ohne Garantie, angeboten ? einen angemessenen und zumutbaren Ersatz zu finden. Auf den Privatmarkt und den reinen Gebrauchtwagenhandel mit ihren Angeboten auch älterer Pkw können Geschädigte aus Rechtsgründen nicht verwiesen werden. Auch unter diesem Blickwinkel wird sich mancher Altwageneigentümer nicht ohne eine gewisse Berechtigung sagen, dass eine objektiv minderwertige Reparatur besser ist als gar keine.

ccc)
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger sein Interesse am Erhalt seines rund 11 Jahre alten BMW 735i hinreichend bekundet. Dass sich der Einbau von Gebrauchteilen nicht zu seinem Nachteil auswirkt, ergibt sich aus dem oben Gesagten und findet seine Bestätigung im Gutachten des Sachverständigen ##. Dass trotz Verwendung gebrauchter Ersatzteile das Integritätsinteresse gewahrt sein kann, lässt sich schon der Entscheidung des BGH vom 20.06.1972 (NJW 1972,1800) entnehmen (vgl. auch OLG Oldenburg a.a.O.; AG Hagen DAR 2000, 411 m. Anm. E. Fuchs = NJW-RR 2000, 1046; AG Siegen NJW-RR 2000, 1044; AG Hof DAR 2000, 276 m. Anm. Heinrich).

Die beiden ?Reparaturmängel", die der Sachverständige ## festgestellt hat, sind gleichfalls keine beweiskräftigen lndizien für ein Desinteresse des Klägers am Erhalt seines Fahrzeugs. Der Nichtwiedereinbau des Fahrerairbags (er war bei der Kollision ausgelöst worden) ist schon deshalb unschädlich, weil der 7er BMW des Klägers (Erstzulassung 11/87) serienmäßig nicht mit einem Fahrerairbag ausgerüstet war; es handelt sich um eine Sonderausstattung, die nicht der Kläger hat einbauen lassen. Richtig ist zwar, dass durch den Einbau eines Lenkrades ohne Airbag die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erloschen ist; das ist jedoch ein ohne weiteres behebbares Manko. Denn der Wegfall des Fahrerairbags kann bei einer Technischen Prüfstelle problemlos im Fahrzeugbrief eingetragen werden. Fahrbereitschaft und Betriebssicherheit sind nicht berührt. Die Einbuße an Sicherheit ist unter den gegebenen Umständen hinnehmbar.

Soweit es um den verbliebenen Lackschaden an der rechten Vordertür geht, fällt er weder für sich allein genommen noch in Verbindung mit dem Wegfall des Fahrerairbags entscheidend ins Gewicht. Die vom Kläger beauftragte Werkstatt hat die rechte Vordertür - entgegen der Vorgabe des Sachverständigen ## - nicht vollständig lackiert, sondern an der Kante nur partiell ausgebessert, wie die Besichtigung des Sachverständigen ## ergeben hat. Anhand des Lichtbildes Nr. 4 zum gerichtlichen Gutachten hat der Senat sich davon überzeugt, daß es sich lediglich um einen Schönheitsfehler handelt.

d)
Wer sein unfallbeschädigtes Fahrzeug in Weiterbenutzungsabsicht fachgerecht und vollständig im oben beschriebenen Sinn reparieren läßt (oder selbst repariert), kann Ersatz von Instandsetzungskosten auch beanspruchen, wenn diese den Aufwand einer Ersatzbeschaffung in Grenzen übersteigen. Diese ?Opfergrenze" verläuft in aller Regel bei 130 % des - um den Restwert nicht gekürzten ? Wiederbeschaffungswerts; um eine starre Grenze handelt es sich dabei nicht. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen eine geringfügige Überschreitung hingenommen werden wie auch umgekehrt die ?Opfergrenze" in Sonderfällen unterhalb der 130 %-Marge verlaufen kann.

aa)
All dies sehen die Beklagten im Ausgangspunkt nicht anders. Den ?Integritätszuschlag" von bis zu 30 % möchten sie dem Kläger gleichwohl nicht zukommen lassen. Grundlage dieser besonderen Schadensbemessung müssten die Preise und Löhne einer Vertragswerkstätte sein. Sonderangebote und Vorzugspreise von ?Billig-Werkstätten" hätten außer Betracht zubleiben. Jedenfalls gehe es nicht an, eine unvollständige Billig- bzw. Teilreparatur mit einer Vollreparatur nach Maßgabe des Schadensgutachtens zu vergleichen.

bb)
Auch mit diesen Einwendungen, die vor allem auf die wirtschaftliche Seite der Reparatur abzielen, haben die Beklagten keinen Erfolg.

aaa)
Während der Bundesgerichtshof die ?Opfergrenze" früher nach Maßgabe des § 251 Abs. 2 BGB gezogen hat, zunächst indirekter Anwendung, später nur noch ?dem Grunde nach" (vgl. BGH NJW 1972, 1800), gibt es nach seiner heutigen Konzeption (grundlegend BGHZ 115, 364 u. 375 = NJW 1992, 302 u. 305) zwei Grenzen der Schadensbemessung: einmal die Erforderlichkeit (= Wirtschaftlichkeit) in § 249 Satz 2 BGB und zum anderen die Unverhältnismäßigkeit in § 251 Abs. 2 BGB. Nach Auffassung des BGH bestimmt § 251 Abs. 2 BGB lediglich die obere Grenze, bis zu welcher der Schädiger dem Geschädigten die Kosten für eine Wiederherstellung abzunehmen hat. Die Wirtschaftlichkeitsgrenze gemäß § 249 Satz 2 BGB ist dagegen für das ?Wie" der Restitution bedeutsam, also nur für die Frage, ob der Geschädigte die eine oder andere Form der Restitution (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) zu wählen hat (vgl. von Gerlach, DAR 1992, 201, 202 mit Rechtsprechungsbelegen).

bbb)
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, der der Senat in ständiger Spruchpraxis folgt, gilt hier Folgendes:

Der Kläger hat bei der von ihm veranlaßten Reparatur die Grenze von 130 % nicht überschritten. Reparaturaufwand und Ersatzforderung halten sich im Rahmen der Toleranz. Der vereinbarte Festpreis für die ?Komplettreparatur" wurde ersichtlich so gewählt, daß dieser Rahmen eingehalten bleibt. Von daher unterscheidet sich der hier vorliegende Fall in einem wesentlichen Punkt von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH vom 15.10.1991 (VI ZR 67/91), BGHZ 115, 375, zu Grunde liegt. Im damaligen Fall lagen die voraussichtlichen Reparaturkosten um 44 % über dem Wiederbeschaffungswert. Gleichwohl ließ der Ersatzberechtigte die Unfallschäden mit einem Kostenaufwand beseitigen, der sogar 62 % über dem Wiederbeschaffungswert lag. Sein Verlangen, ihm wenigstens Ersatz bis 130 % zu leisten, hat der BGH abgelehnt.

Nach Meinung des BGH ist eine Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Lasse der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, könnten die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil und in einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. In einem solchen Fall könne der Geschädigte nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen.

So liegen die Dinge hier nicht.

Der Kläger hat keine wirtschaftlich unsinnige Instandsetzung in Auftrag gegeben. Anders wäre es nach der Rechtsprechung des BGH, die in diesem Punkt freilich nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl. A. Roth, JZ 1994, 1091), wenn der Kläger eine Instandsetzung nach Maßgabe der Kostenkalkulation des Sachverständigen ## veranlaßt hätte. Damit hätte er sich möglicherweise dem Vorwurf ausgesetzt, sein Fahrzeug in einer Weise reparieren zu lassen, die ein wirtschaftlich vernünftigdenkender Eigentümer nicht ins Auge fasst.

Sollte der BGH entgegen der Deutung des Senats (a.A. z.B. Rischar, SP 1997, 288) dahin zu verstehen sein, daß ein Kraftfahrzeugeigentümer bei einer Unfallinstandsetzung bereits dann objektiv wirtschaftlich unvernünftig handelt, wenn der von ihm beauftragte Sachverständige - fachlich einwandfrei, also ohne Prognosefehler o.a. - Reparaturkosten von deutlich mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes prognostiziert hat, so könnte der Senat dem nicht folgen. Die Bedeutung der gutachterlichen Schadensschätzung wird nicht richtig beurteilt, wenn mit Rischar, a.a.O., und Schiemann (Staudinger, § 249 Rn 233) auf den ?Gutachtenwert" abgestellt wird.

Das Schadensgutachten läßt nicht nur Raum für alternative Reparaturmethoden, (siehe oben). Es legt auch nicht den im Sinne des § 249 Satz 2 BGB erforderlichen Reparaturaufwand verbindlich fest. Schadensgutachten sollen dem Geschädigten eine Orientierung und Hilfestellung geben. Mit der gesetzlichen Befugnis, die Beseitigung des Schadens in seine eigenen Hände zunehmen (Ersetzungsbefugnis), wäre eine irgendwie geartete Bindung nicht zu vereinbaren.

Ein Unfallgeschädigter ist nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, ein Schadensgutachten einzuholen. Es darf seinen Handlungsspielraum nicht über Gebühr einengen, selbst wenn es fachlich und inhaltlich, wie hier, nicht zu beanstanden ist. Im Ergebnis kann der Kläger nicht schlechter gestellt sein als in dem Fall, daß ein Sachverständiger ihm vor Erteilung des Reparaturauftrages das mitgeteilt hat, was später der Gerichtssachverständige ## bescheinigt hat, nämlich, dass mit einem Betrag von rund 12.000 DM eine ordnungsgemäße Reparatur bewerkstelligt werden könne.

Im Rahmen der Vergleichsbetrachtung (Welche Lösung ist billiger?) kommt es auf den nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Reparaturaufwand an. Das sind nicht unbedingt die Kosten einer bestmöglichen Reparatur nach den Vorgaben des Schadensgutachtens. Unter diesem Blickwinkel war die vom Kläger veranlaßte Instandsetzung auch unter Berücksichtigung der Ausfallzeit wirtschaftlich nicht unvernünftig. Mit vertretbaren Kosten konnte eine einigermaßen ordentliche (zeitwertgerechte) Reparatur finanziert werden. Wirtschaftliche Vernunft ist, auch bei einem objektiven Maßstab, keine Frage von Prozentsätzen. Was unterhalb der 130 %-Grenze liegt, ist nicht zwangsläufig wirtschaftlich vernünftig. Umgekehrt ist der Vorwurf wirtschaftlicher Unvernunft nicht allein damit zu begründen, dass eine optimale Instandsetzung laut Gutachten erheblich mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes kostet. Bei einer Fremdreparatur in einer Werkstatt müssen die zu erwartenden Kosten der Gradmesser sein, d.h. der Werklohn, der nach der Vereinbarung mit der Werkstatt voraussichtlich zu zahlen ist. Gegen eine Überschreitung des vereinbarten Betrages von 12.180,- DM hat sich der Kläger, wirtschaftlich vernünftig, abgesichert, indem er mit der Werkstatt einen Festpreis verabredet hat. Der Senat kann in der Preisgestaltung kein missbräuchliches Vorgehen erkennen, wie die Beklagten meinen (vgl. auch BGH NJW 1972, 1800; abweichend LG Bremen NZV 1999, 253).

Liegen die prognostizierten Reparaturkosten eindeutig über 130 %, die effektiven aber darunter, so kann die Entscheidung für eine Instandsetzung und gegen eine Ersatzanschaffung dennoch - auch wirtschaftlich betrachtet - sinnvoll sein. Das ist ebenso wie die davon zu trennende Frage des Integritätsinteresses vom konkreten Einzelfall abhängig. Die Gründe für ein Abweichen der gutachterlichen Prognose vom Rechnungsbetrag sind so vielfältig, zumal bei Großschäden, dass eine Einheitslösung sich verbietet.

Wenn der Geschädigte zur Wahrung seines Integritätsinteresses an das von ihm eingeholte Gutachten nicht gebunden ist (s.o.) und er dieses Interesse auch durch eine zeitwertgerechte Reparatur bekunden kann, so muss ihm notwendigerweise auch mit Blick auf die Kosten ein Gestaltungsspielraum zugebilligt werden. Das Aushandeln von ?Sonderkonditionen" zur Kostensenkung hält der Senat grundsätzlich für legitim (vgl. auch BGH NJW 1972, 1800; a.A. LG Bremen NZV 1999, 253). Wer sich um eine preisgünstige Instandsetzung bemüht, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, verdient auch dann keine Missbilligung, wenn das Motiv eine Senkung der Kosten unter die 130 %-Grenze ist (so auch im Ergebnis AG Hof DAR 2000, 276; AG Siegen NJW-RR 2000, 1044, LG Freiburg DAR 1998, 477; OLG Dresden, Urt. v. 04.04.2001, 6 U 2824/00; MüKo-Grunsky, 3. Aufl., Rn. 7 b zu § 249).

Braucht sich der Kläger nach alledem nicht auf die vergleichsweise billigere Ersatzbeschaffung verweisen zu lassen, so ist der geltend gemachte Reparaturkostenaufwand von 12.180,- DM der im Sinne des § 249 Satz 2 BGB zur Herstellung erforderliche Geldbetrag.

Dass die Reparatur als sinnvolle Herstellungsvariante anzuerkennen ist und der damit verbundene Aufwand der Wirtschaftlichkeitsprüfung standhält, besagt noch nichts darüber, ob die Reparaturaufwendungen auch verhältnismäßig im Sinne des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB sind. Doch auch unter diesem Blickwinkel hat die Rechtsverteidigung der Beklagten keinen Erfolg. Die Grenze, ab der ein Geschädigter sich mit dem bloßen Wertersatz begnügen muß, ist bei Reparaturkosten in Höhe von 12.180,- DM angesichts eines Wiederbeschaffungswertes von 9.500,- DM nicht überschritten.

2. Nutzungsausfallentschädigung

Das Landgericht hat dem Kläger für einen 9-tägigen Ausfallzeitraum 810,- DM als Ersatz zugesprochen. Mit seiner Berufung begehrt er den abgewiesenen Teil des in Höhe von 6.400,- DM geltend gemachten Anspruchs weiter (5.590,- DM). Insoweit ist die Berufung erfolglos.

Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels, denn der Senat kann weder der Berufungsbegründung noch dem innerhalb der Berufungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 16.03.2000 eine Begründung dafür entnehmen, weshalb das Landgericht den Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 5.590,- DM zu Unrecht abgewiesen hat. Der Anwalt des Klägers hat nicht einmal auf den erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug genommen.

Aber selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einer stillschweigenden Verweisung ausgeht, ist das Rechtsmittel in diesem Punkt sachlich nicht gerechtfertigt. Denn der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen für eine höhere als vom Landgericht zuerkannte Nutzungsentschädigung nicht nachgewiesen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen ## hätte die Reparatur, die der Kläger in Auftrag gegeben hat, in 8 bis 10 Arbeitstagen erledigt sein können. Da der Kläger sein Fahrzeug unabhängig vom Ergebnis des Schadensgutachtens reparieren lassen wollte - eine Ersatzbeschaffung stand für ihn zu keinem Zeitpunkt ernsthaft zur Diskussion -, hätte er bereits am 7. Januar 1999 den Reparaturauftrag erteilen können. Wieso er damit bis zum 2. Februar 1999 gewartet hat, kann der Senat den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätzen des Klägers nicht entnehmen. Gleiches gilt für die Frage, warum die Reparatur bei der Firma M + Y Automobile bis zum 25. Februar 1999 gedauert hat.

Was den Zeitpunkt der Auftragserteilung angeht, verweist der Kläger zwar in seiner Beantwortung der Berufungserwiderung auf finanzielle Schwierigkeiten. Damit kann er aber auch aus materiellrechtlichen Gründen nicht gehört werden. Denn im Fall von Geldknappheit hätte er einen Kredit zur Finanzierung der Reparaturkosten aufnehmen müssen. Bei Kreditunwürdigkeit wäre es seine Sache gewesen, die Beklagte zu 3) rechtzeitig auf diesen Tatbestand hinzuweisen.

Was die Höhe des vom LG angenommenen Tagessatzes (90 DM) angeht, so ist dagegen im Ergebnis nichts einzuwenden, angesichts des Alters und der hohen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs kann dem Kläger nicht der ?normale" Tagessatz nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch/Rädel/Splitter zugebilligt werden.

3. Ersatz von Verzugsschaden

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Kläger im Berufungsverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ohne daß die Beklagten dem zugestimmt haben. Ihren Widerspruch sieht der Senat darin, dass sie ihre Verurteilung zur Zahlung des Betrages von 694,70 DM mit der Anschlußberufung bekämpfen.

Aufgrund der einseitigen (Teil-) Erledigungserklärung des Klägers hat der Senat geprüft, ob das für erledigt erklärte Klagebegehren zunächst zulässig und begründet war und wenn ja, ob es durch die Zahlung der Beklagten zu 3) im Anschluß an das angefochtene Urteil nachträglich gegenstandslos geworden ist.

a)
Was die Zulässigkeit angeht, so kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, seinen angeblichen Verzugsschaden (Gerichts- und Anwaltskosten) im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen. Anders wäre es, wenn die Zahlung der Beklagten zu 3) nicht, wie tatsächlich geschehen, vor, sondern nach Rechtshängigkeit der Klage erfolgt wäre. Dann hätte der Kläger in der Tat durch eine Erledigungserklärung nach § 91 a ZPO eine Entscheidung über die streitigen Gerichts- und Anwaltskosten herbeiführen können. Eine Erledigung soll zwar auch im Zeitabschnitt zwischen Annhängigkeit und Rechtshängigkeit möglich sein. Doch selbst wenn man dieser umstrittenen Auffassung folgt, was der Senat hier nicht zu entscheiden braucht, wirkt es sich im Hinblick auf die Zulässigkeit des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nicht zum Nachteil des Klägers aus, wenn er von der Möglichkeit einer Erledigungserklärung abgesehen hat. Die in der Rechtsprechung bestehende Unsicherheit in dieser Frage kann nicht zu Lasten des Klägers gehen.

b)
Begründet ist der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch, wenn die Beklagten sich im Zeitpunkt der Klageeinreichung im Verzug befunden haben. Das Landgericht hat dies mit fehlerhafter Begründung bejaht. Im Ausgangspunkt ist ihm allerdings darin zu folgen, daß die mit Anwaltsschreiben vom 13.01.1999 gesetzte Zahlungsfrist bis Freitag, 22.01.1999, zu kurz bemessen war, um bei fruchtlosem Ablauf der Frist Verzug zu begründen. Anders wäre es, wenn die Beklagten bis dahin jegliche Schadensersatzleistung ausdrücklich und entschieden abgelehnt hätten. Das war nicht der Fall.

Die in der Neufassung des § 284 BGB bestimmte Gleichstellung von Rechnung/Zahlungsaufforderung mit einer Mahnung kommt dem Kläger nicht zugute (vgl. EGBGB 229 § 1 Abs. 1 Satz 1l). Aber selbst wenn man das erste Anwaltsschreiben des Klägers vom 13.01.1999 zugleich als Mahnung oder als eine Verzug auslösende Zahlungsaufforderung im Sinne des § 284 Abs. 3 BGB ansieht, ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte zu 3) mit diesem Schreiben nicht dazu aufgefordert worden ist, den Fahrzeugschaden zu regulieren. Der Anwalt des Klägers hat sich nämlich zunächst darauf beschränkt, von der Beklagten zu 3) die Reparaturkostenübernahme-Bestätigung (RKÜB) zu fordern. Zahlung wurde nur hinsichtlich anderer Positionen verlangt (vgl. Anwaltsschreiben vom 13.01.1999, S. 3/4). Vor Einreichung der Klageschrift am 16.03.1999 vermißt der Senat eine verzugsbegründende Handlung des Klägers, soweit es um den Ausgleich des bis dahin nicht einmal bezifferten Fahrzeugschadens geht. Das Anwaltsschreiben vom 15.03.1999 ist zeitgleich mit der Klageschrift abgegangen, wenn auch vorab per Telefax. Eine Abschrift der Klageschrift war dem Originalschreiben als Anlage beigefügt.

Bei dieser Sachlage kann ein Verzug der Beklagten im Zeitpunkt der Klageeinreichung allenfalls im Hinblick auf die Positionen Abschleppkosten, Sachverständigenkosten und Kostenpauschale angenommen werden, nicht aber bezüglich des zunächst in Höhe von 50 % gleichfalls eingeklagten Fahrzeug-schadens von 12.180,- DM. Das hat das LG nicht beachtet.

Waren die Beklagten aber mit der Regulierung der Hauptposition in der Klageschrift vom 15.03.1999 bis dahin noch nicht in Verzug, so kann der Kläger die Gerichts- und Anwaltskosten, die durch Einreichung der Klageschrift angefallen sind, zumindest nicht in vollem Umfang auf die Beklagten abwälzen. Dies könnte allenfalls teilweise geschehen. Den Teilbetrag zu errechnen, ist nicht Sache des Senats. Die entsprechende Berechnung muß vom Kläger verlangt werden.

Da der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch von Anfang an unbegründet war, konnte er durch die Zahlung, welche die Beklagte zu 3) nach ihrer Verurteilung zwischen den Instanzen geleistet hat, nicht gegenstandslos werden. Der auf Feststellung der Erledigung gerichtete Antrag des Klägers ist mithin zurückzuweisen.

Auf die Anschlußberufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil hinsichtlich des Verzugsschadensbetrages von 694,70 DM abzuändern. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte zu 3) nach Erlaß des angefochtenen Urteils auch diesen Betrag (mit-)bezahlt hat. Darin lag ein Schuldanerkenntnis selbst dann nicht, wenn sie ohne ausdrücklichen Vorbehalt gezahlt haben sollte, wie der Kläger behauptet.

4. Zinsen

Eine Verzinsung kann der Kläger lediglich nach Maßgabe des Tenors der Senatsentscheidung verlangen. Der weitergehende Zinsanspruch ist ungerechtfertigt.

5.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 a (übereinstimmende Teilerledigung bezüglich des Betrages von 810,- DM Nutzungsentschädigung), 92 l, 100 IV, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

6.
Entgegen der beiderseitigen Anregung läßt der Senat die Revision nicht zu. Dafür besteht kein gerechtfertigter Anlaß i.S.v. § 546 l ZPO. Selbst wenn man die Frage der Bemessung des Fahrzeugschadens für revisibel erachtet, was nicht unzweifelhaft ist, besteht kein höchstrichterlicher Klärungsbedarf. Denn die maßgeblichen Bemessungsgesichtspunkte sind durch die beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15.10.1991, BGHZ 115, 365 und BGHZ 115, 375, sowie durch das grundlegende Urteil vom 20.06.1972, NJW 1972, 1800, hinreichend geklärt.

7.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.464,70 DM (9.770,00 DM + 694,70 DM).

Beschwer: unter 60.000,00 DM

RechtsgebietBGB

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