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  • 22.02.2011 | Selbstanzeigenberatung

    Vertrauensschutz für Teilselbstanzeigen

    von RA Dr. Tobias Schwartz, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    Der BGH ließ in seinem Beschluss vom 20.5.10 (1 StR 577/09, Abruf-Nr. 101811) - in dem er Teilselbstanzeigen die Wirksamkeit aberkannte - die Frage offen, ob für in der Vergangenheit im Vertrauen auf die bis dato bestehende Gesetzesauslegung abgegebene Teilselbstanzeigen der Status der Straffreiheit erhalten bleibt. Der Gesetzgeber beabsichtigt nunmehr diese Frage im Rahmen des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes (Schauf/Schwartz, PStR 11, 8) zugunsten der Steuerpflichtigen zu beantworten. Durch ein rechtskräftiges verurteilendes Erkenntnis vor Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes droht dem Steuerpflichtigen jedoch der Genuss der Straffreiheit für Altfälle zu entgehen.  

    Kein rechtskräftiger Abschluss anhängiger Verfahren

    Die Entscheidung des BGH vom 20.5.10 hat mitunter dazu geführt, dass Ermittlungsbehörden Steuerstrafverfahren aufgrund in der Vergangenheit abgegebener - unwirksamer - Teilselbstanzeigen eingeleitet haben. Dabei beriefen sie sich auf die Rechtsprechung des BGH, der ein Rückwirkungsverbot bei Rechtsprechungsänderungen bei gleichbleibendem Gesetzeswortlaut ablehnt.  

     

    Der Gesetzgeber hat durch die Einräumung des Vertrauensschutzes im Schwarzgeldbekämpfungsgesetz zu erkennen gegeben, dass die Verfolgung der Altfälle nicht seinem Willen entspricht. Um dem Steuerpflichtigen die Straffreiheit für die in den letzten fünf Jahren abgegebene Teilselbstanzeige zu erhalten, ist in der Praxis darauf hinzuwirken, dass die diesbezüglich anhängigen Ermittlungsverfahren nicht vor Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes rechtskräftig abgeschlossen werden. Nach Inkrafttreten der Neuregelung ist die Straffreiheit für vor deren Inkrafttreten erstattete Teilselbstanzeigen durch die vorgesehene Anwendungs- und Übergangsregelung unzweifelhaft gewährleistet, sodass die noch anhängigen Verfahren spätestens dann mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 385 Abs. 1 AO i.V. mit § 170 Abs. 2 StPO einzustellen sind.  

     

    Die Durchbrechung einer, vor Inkrafttreten der Neuregelung, in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung ist dagegen kaum möglich. Zur Unterbindung des Eintritts einer rechtskräftigen Entscheidung ist  

    • einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO nicht zuzustimmen,
    • gegen einen Strafbefehl Einspruch einzulegen (§ 410 StPO) und
    • gegen ein verurteilendes Erkenntnis Rechtsmittel (§§ 312 ff. StPO) einzulegen.

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