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· Fachbeitrag · Praxisorganisation

Achtung Kamera: Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis - sinnvoll und zulässig?

von Fachanwältin für Medizinrecht Rosemarie Sailer, LLM, Wienke & Becker - Köln, www.kanzlei-wbk.de 

| Ein besonderes Sicherheitsbedürfnis - etwa Sorge vor Diebstahl, Randale oder Sachbeschädigung - lässt in manchen Praxisinhabern die Überlegung reifen, die Praxis mit Überwachungskameras auszustatten. Auf öffentlichen Plätzen, in Gebäuden etc. stört eine Überwachung schließlich auch niemanden mehr. Bei dem Gedanken, in der Zahnarztpraxis gefilmt zu werden, dürfte es vielen Patienten jedoch anders ergehen. Zu fragen ist deshalb, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung hier zulässig ist und welche Grundsätze für den Schutz von Patienten und Angestellten gelten. |

Videoüberwachung berührt Rechte von Personal und Patienten

Bei der Videoüberwachung entstehen hochsensible Daten, die je nach Art der Überwachung aufgezeichnet und gespeichert werden. Grundsätzlich hat aber jeder von uns eine Art „Datenschutz-Grundrecht“: das sogenannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das es uns erlaubt, selbst über die Verwendung und Preisgabe unserer personenbezogenen Daten zu bestimmen. Die Videoüberwachung greift damit in die Rechte der Patienten ein, die die Zahnarztpraxis aufsuchen. Aber auch die Rechte der Praxismitarbeiter werden berührt, wenn sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit gefilmt werden. Da hier hochrangige Rechte betroffen sind, ist bei der Videoüberwachung stets eine genaue Zulässigkeitsprüfung vorzunehmen und die betroffenen Rechte sowie der mit der Videoüberwachung verfolgte Zweck sind gegeneinander abzuwägen.

 

Das Bundesdatenschutzgesetz legt ausdrücklich fest, unter welchen Voraussetzungen die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Überwachungskameras zulässig ist. Zu öffentlichen Räumen zählen zum Beispiel die Eingangshallen, Flure etc. von Krankenhäusern, da diese grundsätzlich von jedermann aufgesucht werden können. Aber selbst wenn es möglich ist, Zahnarztpraxen ohne Ankündigung zu betreten, um etwa einen Termin zu vereinbaren, sind diese eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnen. In diesen nicht öffentlichen Räumen ist eine Überwachung durch Videokameras gesetzlich nicht vorgesehen, was jedoch nicht bedeutet, dass dort eine Überwachung von vornherein und generell unzulässig ist.