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  • · Fachbeitrag · Personalplanung

    Befristung von Arbeitsverhältnissen

    von RA Jasmin Theuringer, Bellinger - Rechtsanwälte/Steuerberater, Düsseldorf, www.dr-bellinger.de

    | Gerichte haben sich in Grundsatzurteilen mit der Befristung von Arbeitsverhältnissen befasst. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für Sie als Arbeitgeber? |

    Grundlegendes zur Befristung

    Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Das klingt für viele Arbeitgeber verlockend, denn in diesem Fall hat der Arbeitnehmer keine Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben und über die Zahlung einer Abfindung zu verhandeln. Auch endet ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf besondere Umstände, die den Arbeitnehmer im unbefristeten Arbeitsverhältnis vor einer Kündigung schützen würden. So steht beispielsweise eine Schwangerschaft der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht im Weg.

    Die Befristung ohne Sachgrund

    Bei einer Neueinstellung darf das Arbeitsverhältnis befristet werden, ohne dass dafür ein besonderer Grund vorliegen muss. Voraussetzung für diese sogenannte „sachgrundlose Befristung“ ist, dass in der Vergangenheit zwischen den Vertragsparteien kein Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz [TzBfG]). Bei wörtlicher Auslegung des Gesetzestextes würde dies auch gelten, wenn zwischen der früheren Beschäftigung und der geplanten Einstellung mehrere Jahre liegen. Wie folgende Beispiele zeigen, ist dies jedoch nicht zwingend.

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 6. April 2011 klargestellt, dass das Gesetz mit dieser Regelung lediglich „Kettenarbeitsverträge“ verhindern wolle (Az: 7 AZR 716/09). Liegen zwischen der ursprünglichen Beschäftigung und dem erneuten Arbeitsverhältnis jedoch mehr als drei Jahre, sei nicht mehr von einer missbräuchlichen Befristung zur Umgehung des Kündigungsschutzes auszugehen. Eine sachgrundlose Befristung ist also zulässig, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre zurückliegt.