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  • 31.08.2009 | Mietrecht

    Renovierung ohne Verpflichtung: Mieter kann Aufwendungen nachträglich ersetzt verlangen

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Jahren viele Klauseln über Schönheitsreparaturen in Mietverträgen für unwirksam erklärt. Dies hatte zur Folge, dass die meisten Mieter bei Ende des Mietverhältnisses die Wohnung nicht renovieren mussten. Was ist aber, wenn der Mieter im Glauben an die Wirksamkeit der Klausel im Mietvertrag die Renovierung vorgenommen hat und erst im Nachhinein feststellt, dass er hierzu gar nicht verpflichtet gewesen ist?  

    Diese letzte große Streitfrage hat der BGH jetzt zugunsten der Mieter entschieden (Urteil vom 23.5.2009, Az: VIII ZR 302/07, Abruf-Nr: 092225). Danach können betroffene Wohnungsmieter von ihrem Vermieter Ersatz ihrer Renovierungsaufwendungen verlangen, da der Vermieter um diese Arbeiten ungerechtfertigt bereichert ist.  

    Beachten Sie: Werden die Schönheitsreparaturen in Eigenleistung oder durch Freunde und Bekannte erbracht, bemisst sich die Höhe der Erstattung nur nach dem Wert der eingesetzten Zeit (Stundensatz von ca. 10 Euro), den Materialkosten und der Vergütung für Hilfspersonen. Einen höheren Betrag können Sie nur verlangen, wenn Sie selbst von Beruf Maler und Lackierer sind oder wenn Sie mit den Arbeiten einen Fachmann beauftragt haben.  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 2 | ID 129670