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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Verkehrstherapeutische Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig

    | Verkehrstherapeutische Leistungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sind keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen ( FG Münster 12.9.17, 15 K 3562/14 U ). |

     

    Der Kläger ist approbierter psychologischer Psychotherapeut und erbringt unter anderem verkehrstherapeutische Leistungen. Ziel verkehrstherapeutischer Leistungen ist es, auf Verhaltensauffälligkeiten einzuwirken, um die Fahreignung zu fördern und künftige Verkehrsverstöße zu verhindern. Sie werden auch von Verkehrsteilnehmern in Anspruch genommen, die ihre Fahrerlaubnis wiedererlangen wollen. Das FA sah hierin keine steuerfreien Heilbehandlungen und unterwarf diese Leistungen der Umsatzsteuer.

     

    Auch das FG stimmte dieser Sicht zu: Heilbehandlungen sind nur solche Tätigkeiten, die zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und ‒ soweit möglich ‒ der Heilung von Krankheiten vorgenommen werden. Von der Behandlung von Krankheiten könne jedoch keine Rede sein. Sonst hätten die Klienten auch die Kosten für die Therapien nicht selbst getragen, sondern ärztlich verordnete und von den Krankenkassen finanzierte Therapien in Anspruch genommen. Vielmehr gehe es den Klienten in erster Linie darum, die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. Der Gesundheitsschutz sei allenfalls mittelbar betroffen, was für die Anwendung der Befreiungsvorschrift nicht ausreiche.

    Quelle: ID 44951183

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