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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Behandlungsleistungen nach der Tomatis-Therapie sind nicht umsatzsteuerfrei

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Die im Rahmen von therapeutischen Maßnahmen erbrachten Leistungen nach der Tomatis-Therapie sind umsatzsteuerpflichtig, da sie keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit darstellen (FG Hamburg 17.3.16, 2 K 263/14).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger betreibt ein Institut, in dem Patienten mit Hör- und Wahrnehmungsstörungen nach der Tomatis-Methode behandelt werden. Die Patienten nehmen die Therapie überwiegend aufgrund ärztlicher Empfehlung in Anspruch. Eine Kostenübernahme durch Krankenversicherer erfolgt nur im Ausnahmefall. Bereits 1999 wurde in einem vorhergehenden Klageverfahren die ertragsteuerliche Freiberuflichkeit festgestellt und anschließend die Umsätze auch umsatzsteuerfrei behandelt. Für 2006 bis 2008 erfolgte eine Umsatzsteuersonderprüfung, wobei die Steuerfreiheit der Umsätze versagt wurde, da kein beruflicher Qualifikationsnachweis vorlag und keine regelmäßige Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgte. Die anschließende Klage hatte keinen Erfolg.

     

    Anmerkungen

    Die Tätigkeit als Tomatis-Therapeut ist in Deutschland ohne staatliche Erlaubnis möglich und unterliegt keinen öffentlich-rechtlichen Einschränkungen. Ebenso gibt es keine berufsrechtlichen Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung oder Überwachung der Berufsausübung. Dadurch kann eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nicht vorliegen. Weiterhin ist die Therapieform bisher nicht als abrechenbare Leistung in den Katalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen worden. Ein Befähigungsnachweis kann daher auch nicht durch eine Kostenübernahme hergeleitet werden.

     

    Praxishinweise

    Die ertragsteuerliche Beurteilung erfolgt unabhängig von der umsatzsteuerlichen Beurteilung. Die Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit ist nur bei entsprechender beruflicher Qualifikation möglich. Daraus kann nicht automatisch geschlossen werden, dass der geforderte berufliche Befähigungsnachweis für eine Umsatzsteuerfreiheit ebenfalls erfüllt wird.

     

    Ein Vertrauensschutz durch das vorhergehende Klageverfahren und die anschließende Behandlung als umsatzsteuerfreie Leistungen besteht nicht, da seinerzeit keine förmliche Zusage über die Steuerfreiheit für die Zukunft gegeben wurde. Die frühere Beurteilung hat durch den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung keine Bindungswirkung.

    Quelle: ID 44183777

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