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  • · Fachbeitrag · Scheinselbstständigkeit

    Einbindung einer Honorarärztin in den Stationsalltag

    | Honorarärzte, die entsprechend ihrer Fachrichtung in den Stationsalltag einer Klinik eingebunden sind und einen festen Stundenlohn erhalten, sind in der Regel als abhängig Beschäftigte tätig und sozialversicherungspflichtig (LSG Niedersachsen-Bremen 16.12.15, L 2 R 516/14 ). |

     

    Das LSG Bremen sah die Tätigkeit der Ärztin in der Klinik als abhängige, berufsmäßig ausgeübte und damit sozialversicherungspflichtige Tätigkeit an.

     

    • Die Ärztin trug - außer dem allgemeinüblichen Insolvenzrisiko - kein unternehmerisches Risiko. Sie besaß keine Gewinn- und Verlustbeteiligung an der Klinik. Sie setzte kein eigenes Kapital oder eigene Betriebsmittel ein. Zwar war das Direktionsrecht des Arbeitgebers laut Honorararztvertrag eingeschränkt - dies ist aber bei Diensten höherer Art (Arzt) üblich und dann gerade kein Argument für eine Freiberuflichkeit.

     

    • Die Ärztin war auch in den Arbeitsalltag der Klinik (Stationsalltag - Schichtbetrieb) eingeordnet - dass im Vertrag Gegenteiliges stand, war unbeachtlich, weil es offensichtlich nicht ernst gemeint war. Auch das Letztentscheidungsrecht des Chefarztes über die Behandlungsentscheidungen des Arztes zeigt, dass die Ärztin in den arbeitsteiligen Prozess wie ein Arbeitnehmer eingebunden war. Dass die Ärztin in diesem Rahmen selbst entscheiden konnte, welchen Patienten sie wann behandelt, entspricht dem Ablauf auf Station und steht diesem Letztentscheidungsrecht nicht entgegen. Wesentliche Unterschiede der Tätigkeit der Ärztin zu der der anderen (angestellten) Stationsärzte konnte das Gericht nicht erkennen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Kliniken stellen die Honorarärzte regelmäßig nicht an, sondern beschäftigen sie als freie Mitarbeiter. Kommt die Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV zu dem Ergebnis, dass es sich um eine scheinselbstständige Tätigkeit handelt, fordert sie die Sozialversicherungsbeiträge der letzten vier Jahre von der Klinik nach sowie für drei Monate von dem Honorararzt. Der Gesetzgeber formuliert die Anforderungen an eine selbstständige Tätigkeit leider nicht im Einzelnen. Entscheidend ist das sogenannte Gesamtbild der Tätigkeit, das unter anderem an folgenden Kriterien festgemacht wird:

    • freie Verfügbarkeit der eigenen Arbeitskraft,
    • freie Verfügbarkeit über die Dienstzeiten,
    • Übernahme eines unternehmerischen Risikos,
    • Selbstständigkeit und Weisungsfreiheit.

     

    Ausführlich: „Der Vertrag des Honorararztes“ (Christmann, PFB 13, 19)

     

    RA Philip Christmann, FAMedR, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

    Quelle: ID 44046064

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