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  • · Nachricht · Fahrtkosten

    Der regelmäßige Tätigkeitsort ist die Betriebsstätte eines selbstständigen EDV-Beraters

    | Der dauerhafte Einsatz am Sitz des Auftraggebers wird für einen selbstständigen EDV-Berater zu seiner Betriebsstätte. Die Fahrten werden mit der Entfernungspauschale berücksichtigt (FG Hessen 19.9.16, 9 K 485/16). |

     

    Ein selbstständiger EDV-Berater wird durch seinen Auftraggeber dauerhaft bei einem Kunden tätig. Seine Arbeitszeit vor Ort beträgt täglich rund zehn Stunden. In seinem häuslichen Arbeitszimmer erbringt er die Rechnungserstellung, Buchhaltung, Zeiterfassung und Reisekostenabrechnung. Hierfür sind ca. 1 bis 2,5 Stunden die Woche notwendig. Die regelmäßigen Fahrten zum Kunden setzt er als Reisekosten mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer an. Das FA kürzt diese auf die Entfernungspauschale. Der Tätigkeitsort ist seine Betriebsstätte. Die Klage wird abgelehnt.

     

    Eine Betriebsstätte ist dort, wo die geschuldete Leistung erbracht wird. Der Kläger ist durch seine Selbstständigkeit zwar nicht in den Betrieb des Auftraggebers/Kunden eingegliedert, seine Tätigkeit ähnelt aber einem Leiharbeitsverhältnis. Daher ist maßgebend, welchen Ort er nachhaltig und fortdauernd aufsucht. Die im häuslichen Arbeitszimmer erbrachten Tätigkeiten sind untergeordnet und können keine Betriebsstätte begründen.

     

    PRAXISHINWEIS | Für das häusliche Arbeitszimmer gilt die Kostenbegrenzung auf 1.250 EUR im Jahr. Es bildet nicht den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit.Zusätzlich ist mit Blick auf die Sozialversicherung auf eine drohende Scheinselbständigkeit zu achten und hinzuweisen.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44460032

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