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  • 26.08.2011 | Honorararzt

    Die Risiken der Beschäftigung eines Honorararztes durch ein Krankenhaus

    von RA Sören Kleinke, FA für MedR, Münster (www.kanzlei-am-aerztehaus.de)

    Aus einer Positionsbestimmung der Bundesärztekammer (BÄK) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vom 1.4.11 geht hervor, dass die honorarärztliche Tätigkeit in Deutschland seit einigen Jahren deutlich zunimmt. Unterschiedlichen Einschätzungen zufolge erwägen oder praktizieren über 60 % der medizinischen Einrichtungen den Einsatz von Honorarärzten, obwohl der rechtliche Rahmen für den Einsatz von Honorarärzten infolge konträrer Rechtsprechung keineswegs gesichert ist. Der Beitrag beleuchtet dieses Risiko und gibt Handlungsempfehlungen.  

    1. Begriffsbestimmungen

    Zunächst jedoch ist es erforderlich, den Begriff Honorararzt näher zu bestimmen; denn eine rechtlich verbindliche Definition fehlt.  

     

    1.1 Definition des Honorararztes

    Verschiedenste Ausprägungen honorarärztlicher Tätigkeiten führen dazu, dass auch die Terminologie uneinheitlich ist. Neben dem Honorararzt ist auch vom Vertretungsarzt, systematischem Konsiliararzt oder unechtem Belegarzt die Rede. Unter all diesen Begriffen sind (Vertrags-)Ärzte zu verstehen, die auf Honorarbasis als freie Mitarbeiter in einem Krankenhaus (bzw. in einer medizinischen Einrichtung, z.B. einer Rehabilitationsklinik) für bestimmte Zeit ärztliche Tätigkeiten erbringen. Besonders hervorzuheben sind zwei Dinge: Bei einem Honorararzt wird das Honorar individuell vereinbart. Es unterscheidet sich dadurch vom Gehalt eines Angestellten. Ferner ist der Honorararzt nicht an Weisungen von (nicht-)ärztlichen Dritten gebunden.  

     

    1.2 Abgrenzung vom angestellten Arzt

    Allein die Bezeichnung Honorararzt gibt in rechtlicher Hinsicht keinen Aufschluss darüber, ob der Arzt tatsächlich als Honorararzt und damit als freier Mitarbeiter einzuordnen ist. Ein mit Honorararztvertrag überschriebener Vertrag sagt demnach nichts aus. Für die rechtliche Qualifizierung kommt es ausschließlich darauf an, wie der Arzt in den Krankenhausbetrieb eingebunden ist. Ob es sich um einen Honorararzt oder aber doch um einen angestellten Arzt handelt, ist vielmehr durch Rückgriff auf arbeitsrechtliche Grundsätze zur Abgrenzung freier Mitarbeiter von Arbeitnehmern zu entscheiden. Zu fragen ist hierbei insbesondere, ob der im Vertrag als Honorararzt bezeichnete Arzt feste Arbeitszeiten hat, Weisungen übergeordneter Ärzte oder der Krankenhausleitung unterliegt sowie den Umfang und die Art seiner Tätigkeit nicht eigenverantwortlich bestimmen kann. Soweit diese Gesichtspunkte vorliegen, spricht vieles für die Einordnung des Arztes als Arbeitnehmer. Dies hat zur Folge, dass die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist, was unter Umständen auch zur nachträglichen Entrichtung der Beiträge für die bisherige Arbeitszeit führen kann.  

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