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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Entschädigungszahlungen an ehrenamtliche Richter sind selbstständige Einkünfte

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Entschädigungen für Verdienstausfall und Zeitversäumnis an einen ehrenamtlichen Richter sind steuerpflichtige selbstständige Einkünfte (FG Baden-Württemberg 10.2.16, 12 K 1205/14, Rev. BFH IX R 10/16).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist ein angestellter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, der nebenberuflich als ehrenamtlicher Richter tätig ist. Dafür erhielt er eine Entschädigung für Verdienstausfall und Zeitversäumnis nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz von knapp 3.000 EUR im Streitjahr. Die Entschädigung berücksichtigte der Kläger als Arbeitslohn ohne Steuerabzug und wies darauf hin, dass die Entschädigung für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter nicht steuerbar sei. FA und das FG sahen das jedoch anders.

     

    Anmerkungen

    Die Entschädigungszahlungen gehören zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Zu der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter (sog. Schöffe) ist man zwar kraft Gesetz verpflichtet, jedoch schuldet der Kläger nicht seine Arbeitskraft, sondern seinen Arbeitserfolg in Form der Mitwirkung an einer Entscheidung. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt nicht vor, was sich auch daraus herleiten lässt, dass kein Urlaubsanspruch, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder kein Anspruch auf sonstige Sozialleistungen besteht. Weiterhin ist die Entschädigung vom bestehenden Arbeitsverhältnis unabhängig, so dass keine Lohnersatzleistung vorliegt. Die Vergütungen werden auch Nichtberufstätigen gezahlt. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit scheiden daher aus.

     

    Das Ehrenamt eines Richters wird unter Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, selbst wenn das Schöffenamt auferlegt wird und nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden kann. Die Gewinnerzielungsabsicht kann auch nur als ein Nebenzweck vorliegen. Die Zahlung der Entschädigung aus einer öffentlichen Kasse gilt auch nicht allein deswegen als nicht steuerbare Leistung, da sie aus einer öffentlichen Kasse stammt. Öffentliche Kassen können auch Leistungen auszahlen, die durch eine Erwerbstätigkeit veranlasst sind. Zudem handelt es sich hier um Entschädigungen und nicht um Aufwandsentschädigungen, die nach § 3 Nr. 12 S. 1 EStG steuerfrei sind.

     

    Praxishinweise

    Es ist genau zu ermitteln, wofür die Zahlung erfolgt. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Aufwendungen, wie z. B. Parkgebühren sind als tatsächliche Aufwandsentschädigungen steuerfrei, sofern auch nur die entstandenen Kosten ersetzt werden. Weitere sonstige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind z. B. Zahlungen der öffentlichen Hand an Steuerpflichtige im Rahmen eines politischen Amtes, z. B. als Stadt- oder Gemeinderatsmitglied. Auch hierbei ist wieder zwischen den echten Aufwandsentschädigungen und anderen Leistungen zu unterscheiden.

    Quelle: ID 44128981

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