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  • · Nachricht · Lohnsteuer

    Übernahme von Fortbildungskosten: Neue Stolperfalle kennen

    | Tragen Sie Fortbildungskosten Ihrer Mitarbeiter(innen) ganz oder zum Teil, liegt in der Regel kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Auf eine Ausnahme hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen hingewiesen: Übernehmen Sie die Kosten nur unter der Bedingung, dass Ihr Mitarbeiter eine Prüfung besteht, stellt die Übernahme Arbeitslohn dar. |

     

    Die Kostenübernahme durch Sie ist kein Arbeitslohn, wenn Sie die Maßnahme im überwiegenden betrieblichen Interesse durchführen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Rechnung über die Fortbildung auf den Namen Ihres Mitarbeiters lautet. Für die Steuerfreiheit ist es entscheidend, dass Sie dem Mitarbeiter die Übernahme der Fortbildungskosten schriftlich zusagen, bevor er den Vertrag über die Bildungsmaßnahme unterschrieben hat.

     

    Wichtig | Anders sieht es die OFD, wenn Sie die Kosten nur unter der Bedingung übernehmen, dass der Mitarbeiter die Fortbildung erfolgreich absolviert. Sei es, dass er eine Prüfung besteht oder ein Zertifikat erhält. Hier handelt es sich um eine Art Bonus und nicht mehr um eine vereinbarte Kostenübernahme. Folge: Die Erstattung führt beim Mitarbeiter zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Bei Ihnen fallen zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge an (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo vom 25.10.2017, Abruf-Nr. 198032).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2018 | Seite 2 | ID 45056615