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  • · Fachbeitrag · HOAI

    Wann eine Planungsänderung ein Zusatzhonorar auslöst - Praxisbeispiele für die Gebäudeplanung

    | Handelt es sich bei einem Eingriff in die aktuelle Planung um eine Planungsänderung, eine Planungsfortschreibung oder um eine alternative Lösungsmöglichkeit nach gleichen Anforderungen? Die Antwort auf diese Frage ist honorartechnisch äußerst wichtig, weil sie auch über das Zusatzhonorar entscheidet. Erfahren Sie deshalb anhand von mehreren Beispielen aus dem Leistungsbild Objektplanung, wann Sie ein Änderungshonorar berechnen können. Die HOAI 2009 bietet in § 7 Abs. 5 HOAI eine neue und wichtige Abrechnungsgrundlage, die Sie kennen und formgerecht nutzen sollten. |

    Lph 2: Ende von Lösungen nach gleichen Anforderungen

    Für das Leistungsbild Objektplanung ist wichtig zu wissen, dass die Bildung alternativer Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen nur bis in die Lph 2 als Grundleistung gilt. Ist die Lph 2 beendet, werden keine Alternativen nach gleichen Anforderungen mehr geschuldet.

     

    • Beispiel

    In der Lph 3 wird das in Lph 2 entwickelte Planungskonzept durchgearbeitet bis zum endgültigen Entwurf. Werden in der Lph 3 vom Auftraggeber Änderungen (Wohngebäude mit 14 Ein-Zimmer-Wohnungen statt vorher mit 5 Drei-Zimmer-Wohnungen) einer einvernehmlich erarbeiteten Planung veranlasst, liegt keine Planungsfortschreibung oder alternative Lösungsmöglichkeit nach gleichen Anforderungen vor. Es handelt sich um eine Planungsänderung. Sie ist als wiederholte Planungsleistung honorarfähig. Voraussetzung ist, dass die Lph 2 zuvor auch abgeschlossen wurde.

    PRAXISHINWEIS | Deshalb empfehlen wir, die Lph 2 nachvollziehbar so zu beenden, dass kein Zweifel darüber bestehen kann; zum Beispiel durch Übergabe der gesamten Leistungen der Lph 2 an den Auftraggeber in Verbindung mit der Erörterung nach § 3 Abs. 8 HOAI.

    Lph 3: Die typische Planungsänderungs-Phase

    Die Lph 3 gilt als sehr änderungsrelevant. Deshalb ist es besonders wichtig, dem Auftraggeber den je erreichten Planungsstand sowohl als Zwischenschritt als auch in seiner Gesamtheit am Ende der Lph 3 vorzulegen (Pläne, Berechnungen, Beschreibungen, alle Fachbeiträge). Das ist besonders deshalb wichtig, weil hier keine alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mehr geschuldet sind. Vom Auftraggeber geforderte Änderungen eines zuvor einvernehmlich festgestellten Arbeitsschrittes münden daher im Regelfall in einen Honoraranspruch.

     

    • Beispiele
    • 1. Die Zimmer für die Bewohner eines Altenheims sind mit 70 Prozent Einzel- und 30 Prozent Doppelzimmer geplant. Der Entwurf ist fertig und soll in Kürze als Bauantrag eingereicht werden. Zu diesem Zeitpunkt entscheidet der Auftraggeber, dass 90 Prozent Einzelzimmer und nur 10 Prozent Doppelzimmer geplant werden sollen. Das ist eine Planänderung. Das Honorar für die Wiederholungsplanung bemisst sich hier nicht nach der - eventuell geringen - Veränderung der anrechenbaren Kosten, sondern nach dem Verhältnis des planerischen Änderungsumfangs im Verhältnis zum Gesamtplanungsumfang. Daraus generieren sich die anrechenbaren Kosten.

    • 2. Nach der Fertigstellung der Entwurfsplanung eines Technikgebäudes wird ein großer Raum planerisch durch eine zusätzliche Wand in zwei Räume aufgeteilt, wobei ein Raum eine andere Nutzung erfährt. Außerdem werden noch zwei Türen im notwendigen Flur brandschutzrelevant ergänzt und eine Tür neu verortet. Damit einher geht eine geringfügige Veränderung bei der Kostenberechnung (neue Wand, zwei neue Türen). Bei dieser Leistung handelt es sich um eine Planungsänderung, weil eine bisher einvernehmlich geplante Lösung geändert wird. Die anrechenbaren Kosten werden wie oben ermittelt.

    Wichtig | Die Anwendung des § 7 Abs. 5 HOAI zur Honorierung von Planungsänderungen setzt voraus, dass die anrechenbaren Kosten geändert werden, was mit den hinzugekommenen Bauteilen zum Beispiel nachvollziehbar ist.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Diese Beispiele zeigen, dass änderungsplanungsbedingte Veränderungen der anrechenbaren Kosten in fast allen Fallkonstellationen auch Änderungen der Planung bedeuten. Eine Wesentlichkeitshürde bei den anrechenbaren Kosten sieht die HOAI 2009 als Voraussetzung für das Zusatzhonorar nicht vor.
    • Wichtig ist daher unter anderem, dass die Änderungen bei den anrechenbaren Kosten schlüssig bzw. nachvollziehbar sind.
    • Es kommt somit darauf an, dass die Kostenberechnung, die Zeichnungen und die Baubeschreibung in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang stehen (Bezüge untereinander müssen gegeben sein) und die Änderungen bei den anrechenbaren Kosten, die auf Planungsänderungen beruhen, transparent sind. Diese Anforderungen sind bei der Aufstellung der Kostenberechnung zu berücksichtigen.
    • Darüber hinaus ist zu beachten, dass Änderungen auch einen Rückschritt in bereits abgeschlossene Lph bedeuten können.

    Lph 5: Änderungen bewirken oft Eingriffe in vorherige Lph

    Die Lph 5 ist innerhalb der Grundleistungen dadurch gekennzeichnet, dass gegenüber der Lph 3 „nur“ Planungsvertiefungen (Durcharbeiten) bis zur ausführungsreifen Lösung erfolgen. Werden aber Inhalte der Lph 3 geändert, stellen diese dann auch je eine Planungsänderung dar. Eine Zusatzhonorar auslösende Planungsänderung liegt also zum Beispiel vor, wenn im Zuge der Ausführungsplanung an der fertiggestellten Entwurfsplanung Änderungen vorgenommen werden.

     

    Wichtig | Dabei sollten Sie beachten, dass Änderungen der Planung, die zeitlich im Zuge der Ausführungsplanung erfolgen, fast immer auch Planungsänderungen (und Zusatzhonorare) in vorhergehenden Lph auslösen.

     

    • Beispiele
    • 1. Werden zwölf geplante Fledermausdachgauben eines zu modernisierenden historischen Rathauses, nachdem die Baugenehmigung erteilt wurde, im Zuge der Lph 5 in zwölf Giebelgauben umgeplant, liegt eine Planungsänderung vor. Die Planungsänderung findet dann nicht lediglich in der Lph 5 statt, sondern auch mindestens in den Lph 3 und 4 (häufig sind Gauben unmittelbar öffentlich-rechtlich genehmigungsrelevant).

    • 2. Im Zuge der Bauausführung entscheidet der Auftraggeber, dass im Erdgeschoss sieben Räume und die Eingangshalle statt 3,2 mm Bodenbelag nun 3 cm dicke Natursteinplatten erhalten sollen. Die anderen 16 Räume bleiben unverändert. Auch hier handelt es sich um eine Planungsänderung und nicht um eine Planungsfortschreibung. Die neue Aufbauhöhe in den Räumen wirkt sich nämlich auf andere Bauteile aus (zum Beispiel Höhenlage von Heizkörpern, Höhendifferenz zu den Räumen, bei denen es beim bisherigen Bodenbelag bleibt, Türhöhen, Brüstungshöhen). Auch hier gilt, dass sich die Änderung bei den anrechenbaren Kosten nicht verhältnisgerecht zum Planungsänderungsaufwand verhält. Denn der Planungsaufwand betrifft weit mehr Bauteile als nur den Bodenbelag, bei dem die anrechenbaren Kosten geändert werden.

    Lph 8: Auch hier sind Planungsänderungen Tagesgeschäft

    Nicht selten werden selbst in der Lph 8 noch Änderungen der erstellten Planung veranlasst. Auch dann handelt es sich regelmäßig um zu honorierende Planungsänderungen. Ohne Planungsänderung kann in den meisten Fällen keine Ausführungsänderung stattfinden.

     

    • Beispiel

    Wird im Zuge der Bauausführung die Konstruktion von 64 Fenstern, 12 Fassadenelementen und 6 Türen von Holz in Aluminium geändert, ist auch die Ausführungsplanung zu ändern (geänderte Profilgrößen, Anschlusspunkte und wärmeschutztechnische Anschlüsse). Hier ist es nicht damit getan, ein Nachtragsangebot einzuholen. Da nach HOAI 2009 der Honorarermittlung die anrechenbaren Kosten der Kostenberechnung zugrunde zu legen sind, kommt es auch bei späten Planungsänderungen stets darauf an, dass eine Nachvollziehbarkeit aus der Entwurfsplanung vorliegt. Werden auch entwurfliche Planungsinhalte geändert (zum Beispiel Fensterteilung), betrifft die Änderung auch vorherige Lph.

     

    Wichtig | Als sinnvoll hat sich erwiesen, dass bei Änderungen die sogenannte Wegwerfplanung abgerechnet wird und die geänderten Planungsinhalte in die unveränderte Planung integriert werden. Durch die dann ebenfalls geänderte Kostenberechnung wird eine neue Honorarbasis geschaffen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 8 | ID 38086000