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  • 30.10.2009 | VOB/B

    Bei Nachträgen sind Kalkulationsunterlagen notwendig

    Wenn ein Bauunternehmer ein Nachtragsangebot vorlegt, Mehrforderungen anmeldet und sich auf eine Planungsänderung nach § 2 Nummer 5 VOB/B beruft, muss er eine Kalkulation über die Einzelheiten der Nachtragspreise einreichen. Es genügt nicht, wenn er nur die neu geforderten Preise in den Nachtrag einfügt und damit seine Mehrforderungen begründet, entschied der Bundesgerichtshof.  

    Hintergrund: Wird der Bauentwurf geändert oder ordnet der Auftraggeber andere Änderungen an, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten gegenüber den Ausgangskosten zu vereinbaren, wenn sich die Grundlagen des Preises für eine ursprünglich geschuldete Leistung geändert haben. Es kommt also in Bezug auf die Prüffähigkeit auf die Vergleichsberechnung an. Notfalls muss der Unternehmer seine Preisbestandteile und die einzelnen Preisbestandteile wie Leistungswerte, Kalkulationszuschläge, Verrechnungssätze, Geschäftskosten offenbaren und auf dieser Basis den neuen Preis nachvollziehbar ausrechnen. Die Preisänderung kann nur durch eine Änderung derjenigen Preisbestandteile erfolgen, die von der Planungsänderung fachlich betroffen sind.  

    Unser Tipp: Nachtragsangebote, bei denen Sie sich selbst durch die Preislisten von Baustoffhändlern kämpfen oder eigene kalkulatorische Ansätze aufstellen mussten, um das Angebot prüfbar zu gestalten, können Sie ab sofort als nicht prüfbar zurückweisen. Sie gewinnen damit im Büroalltag eine Menge Zeit. (Urteil vom 20.8.2009, Az: VII ZR 205/07) (Abruf-Nr. 093232)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 1 | ID 131185