Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.08.2010 | Honorarrecht

    Zustandekommen von Planungsverträgen: Neues Urteil

    Das Oberlandesgericht Hamm hat mit aktuellem Urteil konkrete Regeln aufgestellt, wann ein mündlich geschlossener Planungsvertrag zustande gekommen ist. Folgende Kriterien geben den Ausschlag:  

    • Der Auftraggeber verwertet die vom Planungsbüro erbrachten Leistungen (zum Beispiel als Grundlage für die Finanzierungsplanung mit der Bank).
    • Der Auftraggeber hat auf die in Rede stehenden Leistungen eine Abschlagszahlung geleistet.
    • Der Auftraggeber hat schriftlich Leistungsänderungen oder -termine („ich benötige die Leistungen bis zum ...“) angefordert.
    • In der Presse wird über das Projekt berichtet (hier hatte der Investor in der Regionalzeitung die Pläne des Planungsbüros erläutert und den Verkauf von Wohnhäusern angekündigt).
    • Der Auftraggeber nennt den Architekten in Schreiben an Projektbeteiligte als Ansprechpartner für technische Rückfragen.

    Wichtig: Im vorliegenden Fall waren alle Kriterien erfüllt worden. Das Zustandekommen des Vertrags war also unstreitig. Für die sonstige Praxis gilt der Grundsatz „je mehr desto besser“. Aus der Erfahrung mit Gerichten kann davon ausgegangen werden, dass allein die Erfüllung der letzten beiden Punkte nicht ausreicht. (Urteil vom 23.4.2010, Az: 19 U 12/08) (Abruf-Nr. 102359)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 1 | ID 137638