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  • 02.07.2010 | Honorarmanagement

    HOAI 2009 und die Kostenberechnung als Honorarbasis

    Die HOAI 2009 regelt in § 6, dass die Kostenberechnung für die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 als Honorargrundlage anzuwenden ist. Es war der ausdrückliche politische Wille, die Honorare von den Baukosten abzukoppeln. Das gilt auch bei getrennter Vergabe von Planungsleistungen (zum Beispiel Leistungsphasen 1 bis 7) und Bauüberwachung (Leistungsphase 8). Auch ein Planungsbüro, das nur Leistungen der Leistungsphase 8 erbringt, muss somit seinem Honorar die Kosten der vom Vorgängerbüro erbrachten Kostenberechnung zugrundelegen.  

    Wichtig: Diese Kosten können nur abgelehnt werden, wenn die Kostenberechnung mangelhaft ist. Das ist jedoch nur sehr schwer zu belegen. Ein Hinweis des mit der Leistungsphase 8 beauftragten Büros auf unauskömmliche Kostenansätze dürfte als nicht hinreichend substanziiert einzustufen sein.  

    Unser Tipp: Es gibt jedoch auch Alternativen. Denn zwischen Mindest- und Höchstsatz ist eine freie Honorarvereinbarung (schriftlich bei Auftragserteilung) möglich. Es ist also rechtlich zulässig, bei Auftragserteilung der Leistungsphase 8 zu vereinbaren, dass die Honorare für diese Leistungen auf der Grundlage der Kostenfeststellung ermittelt werden. Das hat aber wiederum den Nachteil, dass das mit der Leistungsphase 8 beauftragte Planungsbüro mit der Ermittlung der anrechenbaren Kosten warten muss, bis die Kostenfeststellung vorliegt.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 2 | ID 136781