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  • 04.11.2010 | Haftung

    Muss ein Architekt den „Staatsanzeiger“ lesen?

    Ein Architekt muss nicht den „Staatsanzeiger“ lesen, um über bauordnungsrechtliche Neuerungen auf dem Laufenden zu sein. Aber er muss irgendwie sicherstellen, dass er an die Informationen kommt, um seine Planung am gegebenen Bauordnungsrecht und den übrigen öffentlich-rechtlichen Normen auszurichten. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz klargestellt (Urteil vom 4.11.2009, Az: 1 U 633/09; Abruf-Nr. 103493). Gerade wenn ein Objekt dem Freistellungsverfahren unterliege, deshalb keine präventive bauaufsichtliche Prüfung mehr stattfinde und die Verantwortung für die Einhaltung der materiell-rechtlichen Anforderungen des Baurechts dem Bauherrn sowie den am Bau Beteiligten obliegen, kommen auf den Architekten besondere (Informations-)Pflichten zu, auf die er reagieren müsse, so die Richter. Die Genehmigungsfreiheit verlange nämlich, dass das Vorhaben nicht nur mit dem Bauplanungsrecht, sondern auch mit dem Bauordnungsrecht und den übrigen öffentlich-rechtlichen Normen, die Anforderungen an bauliche Anlagen festlegen, übereinstimme. Um die Vorschriften zu kennen und einzuhalten, muss der Architekt nicht den Staatsanzeiger lesen. Er muss aber bei den in Fragen stehenden Behörden (zum Beispiel Baugenehmigungsbehörde, Wasserbehörde) nachfragen, inwieweit seine Planung genehmigungsfähig ist bzw. welche behördlichen Auflagen (zum Beispiel an den Hochwasserschutz) bestehen, um die Planung danach auszurichten.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 1 | ID 139795