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  • 01.03.2010 | Eskalierende Auseinandersetzungen vermeiden

    Auftraggeber darf unkooperativen Planer fristlos kündigen

    Auch wenn Sie es mit schwierigen Auftraggebern zu tun haben, sollten Sie die Form und die Contenance wahren. Sie können und sollten natürlich um die beste fachliche Lösung „kämpfen“. Nur eben in einer Art, die der Auftraggeber hinnehmen muss. Stellen Sie sich stur, darf der Auftraggeber den Vertrag sogar fristlos kündigen. Das zeigt eine vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz.  

     

    Der konkrete Fall

    Im konkreten Fall ging es um Verkehrsanlagen zur Erschließung eines Neubaugebiets. Das Ingenieurbüro plante im Auftrag der Gemeinde eine Straße, die unter anderem auf einer Dammschüttung ausgeführt werden sollte. Die Empfehlung des Bodengutachters lautete: Der Untergrund muss verdichtet werden, um Setzungsrisse zu vermeiden. Der von der Gemeinde beauftragte Erschließungsträger dagegen vertrat die Auffassung, dass diese Planung zu aufwendig sei. Er schlug eine andere Lösung ohne Dammschüttung vor.  

     

    In der Folge kam es zu Auseinandersetzungen. Das Büro weigerte sich, sich fachlich mit den Änderungsforderungen auseinanderzusetzen. Die Sache eskalierte und nahm persönliche Züge an. Daraufhin kündigte der Auftraggeber den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund. Er stützte die Kündigung zunächst auf die Planungsinhalte (Planungsmangel). Im Lauf des gerichtlichen Verfahrens schwenkte er aber um. Jetzt argumentierte er, das Vertrauensverhältnis sei derart zerstört gewesen, dass ihm eine weitere Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro nicht mehr zuzumuten gewesen sei.  

     

    Zerrüttetes Vertrauensverhältnis rechtfertigt fristlose Kündigung