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  • 01.03.2006 | Auftraggeber legen BGH-Urteil falsch aus

    Abrechnung nach § 10 Absatz 3a HOAI: Verschenken Sie kein Honorar

    von Dipl.-Ing und Architekt Klaus D. Siemon, ö.b.u.v. SV für Honorare und Leistungen der Architekten, Osterode/Harz

    Wenn Sie Planungsleistungen im Bestand abrechnen, müssen Sie sich darauf einstellen, dass es Konfrontationen mit dem Auftraggeber geben kann. Konfliktträchtig ist vor allem die Höhe der anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz. Viele Auftraggeber legen nämlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) falsch aus und wollen Ihnen zu niedrige anrechenbare Kosten zugestehen. Lesen Sie daher im folgenden Beitrag, wie Sie Ihren Anspruch auf ein leistungsgerechtes Honorar durchsetzen.  

     

    Die BGH-Rechtsprechung als Ausgangsbasis

    Der BGH hat in seinem wegweisenden Urteil klargestellt, dass Sie Kosten aus mitverarbeiteter vorhandener Bausubstanz in denjenigen Leistungsphasen bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigen dürfen, in denen Sie diese tatsächlich mitverarbeitet haben (Urteil vom 27.2.2003, Az: VII ZR 11/02; Abruf-Nr. 030750).  

     

    Mit anderen Worten: Haben Sie in einer Leistungsphase Bausubstanz nicht mitverarbeitet, darf diese auch bei den anrechenbaren Kosten keine Berücksichtigung finden. Das war im BGH-Fall so. Dort war von einem Tragwerksplaner in den Leistungsphasen 6 und 7 vorhandene Bausubstanz nicht mitverarbeitet worden. Der Tragwerksplaner hatte in diesen Leistungsphasen lediglich die Stahlmengen und weitere Angaben zur Ausschreibung des Architekten beigetragen.