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  • 31.05.2010 | Anrechenbare Kosten

    Kostenberechnungen: Kein Posten „Unvorhergesehenes“!

    Wer Kostenermittlungen erstellt, sollte darauf verzichten, darin pauschal einen Kostenposten „Unvorhergesehenes“ aufzunehmen oder Beträge auf- oder abzurunden. Dieser Posten bzw. diese Beträge sind keiner Planungsleistung unmittelbar zuzuordnen, sodass Zweifel an der Anrechenbarkeit bestehen. Das hat das Kammergericht Berlin klargestellt. Es hat „Rundungskosten“ in Höhe von 75.147,96 Euro, die eine Kostenberechnung auf Gesamtkosten von rund 4,5 Mio. Euro hinaufhoben, aus den anrechenbaren Kosten herausgenommen, weil es dafür keine rechtliche Grundlage sah.  

    Wichtig: Das gleiche Schicksal dürften auch für die mit „Unvorhergesehenes“ bezeichneten Kosten erleiden, die häufig beim Bauen im Bestand angegeben werden. Sind Kosten (zum Beispiel aufgrund nicht umfassender Beauftragung von Bestandsaufnahmen) beim Bauen im Bestand nicht vorhersehbar, empfehlen wir, diese innerhalb der jeweiligen fachlich zutreffenden Kostengruppen (bzw. Gewerke) zu berücksichtigen, in der diese Kosten erwartet werden. (Urteil vom 16.3.2010, Az: 7 U 53/08) (Abruf-Nr. 101318)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 1 | ID 136054