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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Kostengrenze als Beschaffenheit: Darum macht sie selbst für den Auftraggeber oft wenig Sinn

    | Die Unterschrift unter einen Planungsvertrag setzt immer öfter voraus, dass Sie in den sauren Apfel beißen und eine vertragliche Kostenobergrenze akzeptieren. Das Kuriose dabei ist, dass eine Kostengrenze auch dem Auftraggeber seinem Ziel kaum näherbringt, mit vorgegebenen finanziellen Mitteln ein optimales Projekt entstehen zu lassen. Erfahren Sie deshalb, in welchen Fällen die Ziele ohne Kostengrenze effektiver erreicht werden und was das für Ihre Vertragsabwicklung und Beratung bedeutet. |

    Verstoß gegen Haushaltsvorschriften

    Für öffentliche Auftraggeber besteht ein Problem darin, dass die Kostengrenze, die in Planungsverträgen ab Lph 1 auftaucht, in den meisten Fällen nicht auf den erforderlichen fachtechnischen Planungsgrundlagen basiert, sondern auf einer Annahme, die nicht ausgereift ist. Diese Kostengrenzen verstoßen gegen geltendes Haushaltsrecht. Dazu lohnt ein Blick in § 24 Abs. 1 Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO], der Baumaßnahmen und größere Entwicklungsvorhaben regelt.

     

    • Wortlaut § 24 Abs. 1 VV-BHO

    Ausgaben … für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind.