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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Zustandekommen von Verträgen: Ziehen Sie aus der neuesten Rechtsprechung adäquate Lehren

    | Das bloße Tätigwerden eines Planers reicht nicht, um vor Gericht den Vertragsabschluss mit dem Auftraggeber belegen zu können. Das hat das OLG Düsseldorf klargestellt und die Honorarforderung eines Planers in Höhe von rund 42.000 Euro zurückgewiesen. Ziehen Sie daraus sowohl für die Auftragsakquisition als auch für Diskussionen über die Erbringung von Änderungs- oder Zusatzleistungen die richtigen Schlüsse. |

    Das Problem: Mündlichen Vertragsschluss wie nachweisen?

    Das Problem, einen Vertragsschluss nachweisen zu können, stellt sich vor allem bei mündlichen Verträgen - und hier bei Leistungen in den ganz frühen Leistungsphasen. Viele Bauherren weigern sich, gleich zu Planungsbeginn einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erbringen Sie dennoch Leistungen, steht Ihr Vergütungsanspruch nach Auffassung des OLG Düsseldorf unter der Voraussetzung, dass ein Vertrag (= der gemeinsame Rechtsbindungswille) tatsächlich gewollt sein muss. Es gilt der Grundsatz: Wer behauptet, muss auch beweisen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2014, Az. 22 U 104/14; Abruf-Nr. 143722).

     

    Wichtig | Ein konkludenter Vertragsabschluss kommt allenfalls in Einzelfällen in Betracht. Nämlich dann, wenn der Bauherr die Leistungen Ihres Büros entgegennimmt und Sie beweisen können,