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  • · Fachbeitrag · Bauüberwachung aktuell

    Lph 6 bis 8: Verlangen Sie von Unternehmen die Vorlage qualitätssichernder Zertifikate

    | Ihr Planungsbüro darf von ausführenden Unternehmen verlangen, dass diese Ihnen qualitätssichernde Zertifizierungen zu Produkten und Bauverfahren vorlegen. Das hat das OLG Frankfurt klargestellt. Nutzen Sie diese Entscheidung, um Pflöcke für eine mangelfreie Ausführung zu setzen und für Ihre Bauüberwachung bessere Ausgangsbedingungen zu schaffen. |

     

    OLG Frankfurt erleichtert Planungsbüros die Arbeit

    Mit der Entscheidung des OLG steht Ihnen jetzt ein gerichtlich anerkanntes Qualitätssicherungsinstrument zur Verfügung. Die Zertifikate, Übereinstimmungserklärungen oder bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse sollen sicherstellen, dass die angebotenen Produkte oder Bauverfahren den gültigen Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie können ausführende Unternehmen also in die Pflicht nehmen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.09.2017, Az. 11 Verg 11/17, Abruf-Nr. 198247).

     

    PRAXISHINWEIS | In solchen Fällen werden Sie den Nachweis, eine ordnungsgemäßen Bauüberwachung erbracht zu haben, leichter führen können, weil die Baufirmen ihrerseits gehalten sind, eigene qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

     

    So setzen Sie es in den Lph 6 bis 8 konkret um

    Diese Prüfzeugnisse oder Übereinstimmungserklärungen können Sie

    • entweder im Zuge der Angebotsprüfung (wenn das in den Ausschreibungsunterlagen gefordert wird) oder
    • zur Bauausführung vor Abnahme nach VOB/B

    verlangen. Kommt das ausführende Unternehmen dieser Forderung nicht nach, hat das bei der Abnahme einen entsprechenden Mangelvorbehalt zur Folge.

     

    Es handelt sich im Einzelnen z. B. um

    • Errichterbescheinigungen über die gemäß LV einzuhaltenden Qualitäten
      • bei der Bauausführung und
      • bei den Baustoffen (z. B. Befestigungselemente von brandschutzrelevanten Konstruktionen, Klebstoffe, Beschichtungen, Befestigungen)
    • Übereinstimmungserklärungen von ausführenden Unternehmen, dass die Montage den Zulassungsbescheiden und den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik entsprechen.

     

    Diese Bescheinigungen gelten auch als anteiliger Bestandteil der sachgerechten Qualitätsüberwachung.

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 19 | ID 45052753