Ausgabe 10/2012, Seite 170

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Rechtsquellen


 
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| Streithilfe

Berufungsfrist kann kürzer als ein Monat sein

Der einfache Streithelfer (§ 66 ZPO) kann ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft. Das gilt auch für die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil, wenn sich die Hauptpartei bereits im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat (BGH 24.5.12, VII ZR 24/11, Abruf-Nr. 122172).

Sachverhalt  

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadenersatz wegen mangelhafter Architekten- und Statikerleistungen in Zusammenhang mit der Errichtung ihres Einfamilienhauses in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Streithelfer der Kläger geführte Berufung ist erfolglos geblieben. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Das Berufungsurteil ist den Klägern am 20.12.10 und ihrem Streithelfer am 22.12.10 zugestellt worden. Am 21.1.11 ist die Beschwerde des Streithelfers der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision beim BGH eingegangen.

 

Entscheidungsgründe 

Der – unselbstständige – Streithelfer kann ein Rechtsmittel nur innerhalb der für die von ihm unterstützte Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist einlegen (ständige Rechtsprechung, BGH NJW 01, 1355; BauR 89, 642). Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist. Denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei. Dieser nimmt nur fremde Rechte wahr. Selbst bei einem von der Hauptpartei und dem Streithelfer eingelegten Rechtsmittel handelt es sich nur um ein Rechtsmittel.

 

Entgegen der Ansicht des Streithelfers liegt hier auch kein abweichend zu behandelnder Sonderfall vor. Der Umstand, dass der Streithelfer behauptet, er sei infolge der ihm gegenüber erfolgten Streitverkündung faktisch zur eigentlichen Prozesspartei geworden, weil er allein gegen das die Klage abweisende Urteil des LG Berufung eingelegt und das Berufungsverfahren betrieben habe, begründet keinen abweichenden Fall. Auch wenn seine Berufung durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen worden ist und er die Kosten des Berufungsverfahrens getragen habe, bleibe er unselbstständiger Streithelfer.

 

Bei der nur vom Streithelfer eingelegten und geführten Berufung handelt es sich nicht um eine solche des Streithelfers selbst, sondern nach wie vor (nur) um ein Rechtsmittel der Hauptpartei. Nur aus den bei ihr vorliegenden Umständen bestimmt sich etwa, ob Rechtsmittelsumme und erforderliche Beschwer gegeben sind. Auch die Frage, ob ein Vorbringen des Streithelfers verspätet ist, ist so zu beurteilen, als würde es von der Partei selbst stammen.

 

Legt nur der Streithelfer ein Rechtsmittel ein, wird er gleichwohl nicht selbst Partei. Vielmehr wirkt sein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Partei und bringt sie in die Stellung des Rechtsmittelklägers. Die prozessualen Befugnisse des Streithelfers können nicht weiter reichen als die Befugnisse der Hauptpartei. Hat deshalb die Partei eine für sie gesetzte Notfrist versäumt, kann die ausgeschlossene Prozesshandlung nicht durch den Streithelfer wirksam nachgeholt werden. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Hauptpartei sich bereits in der Instanz, die durch das zugestellte Urteil abgeschlossen worden ist, am Verfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat. Auch in diesem Fall setzt die Zustellung des Urteils an den Streithelfer für ihn keine eigene Rechtsmittelfrist in Lauf, sodass die Partei auch in der Revisionsinstanz weiterhin Partei bleibt, obwohl sie den Rechtsstreit schon seit dem zweiten Rechtszug nicht mehr selbst betreibt. Daher ist die für sie gesetzte Revisionsfrist auch für den Streithelfer maßgebend. Nichts anderes gilt für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

 

Eine andere Entscheidung wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Streithelfer durch die Kostenentscheidung des OLG selbst beschwert ist. Das folgt schon daraus, dass diese Entscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO nicht weiter angefochten werden kann als die Hauptsache. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht dementsprechend im Übrigen auch nur Zulassungsgründe hinsichtlich der Entscheidung in der Hauptsache geltend.

 

Praxishinweis 

Die ständige Rechtsprechung des BGH gehört zum Standardwissen des Bevollmächtigten des Streithelfers und verlangt ihm besondere Maßnahmen ab. Die Fristenkontrolle darf nämlich nicht auf die sich aus der Streithilfe ergebenden Fristen beschränkt werden, sondern muss zugleich die Überwachung der Fristen der Hauptpartei umfassen. Die für die Hauptpartei ermittelten Fristen müssen deshalb entweder bei deren Bevollmächtigten oder unmittelbar bei Gericht ermittelt werden.

 

MERKE | Rechtsmittelfristen können dem Grundsatz des sichersten Weges folgend dadurch gewahrt werden, dass als Fristbeginn der Erlass der Entscheidung angenommen wird. Vor dem Tag ihres Erlasses kann die Entscheidung nicht zugestellt worden sein. Innerhalb der so ermittelten Frist ist dann zu reagieren.

Unmittelbar nach der Zustellung einer Fristen in Gang setzenden Entscheidung sollte beim Gericht das Datum der Zustellung erfragt und die Fristenverwaltung dann aktualisiert werden.

 

Musterformulierung / Zustellung bei Gericht erfragen

In pp. bitten wir im Namen und in Vollmacht des Streithelfers um Mitteilung, wann der Beschluss vom ... / das Urteil vom ... der unterstützten Hauptpartei, nämlich dem Kläger / der Beklagten zugestellt wurde (§ 169 ZPO). Der Streithelfer kann ein Rechtsmittel nur innerhalb der für die von ihm unterstützte Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist einlegen (BGH PAK 12, 170; NJW 01, 1355). Er hat deshalb ein rechtliches Interesse an der Mitteilung dieses Umstands.

Hilfsweise wird um Akteneinsicht (§ 299 Abs. 1 ZPO) gebeten.

Rechtsanwalt

Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 170 | ID 35694500