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  • · Nachricht · Gesetzgebung

    Ärztliche Schweigepflicht und Outsourcing - Gesetzgeber wird aktiv

    von RA Michael Lennartz, www.lennmed.de Rechtsanwälte, Bonn | Berlin | Baden-Baden

    | Mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“, das aktuell im Bundestag beraten wird, soll sich das strafrechtliche Risiko für Ärzte, Zahnärzte, Anwälte und andere schweigepflichtige Personen reduzieren, wenn sie externe Dritte (z.B. IT-Spezialisten, Abrechnungsspezialisten) als Dienstleister einbinden. |

     

    § 203 des Strafgesetzbuchs (StGB) stellt den Schutz von Geheimnissen vor unbefugter Offenbarung sicher, die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut werden. Die Heranziehung von externen Dienstleistern ist nicht ohne rechtliches Risiko, sofern diese Personen von geschützten Geheimnissen Kenntnis erlangen können.

     

    Das Gesetz sieht eine Einschränkung der Strafbarkeit nach § 203 StGB vor. Ausdrücklich nicht der Strafbarkeit unterfallen soll zukünftig das Offenbaren von geschützten Geheimnissen gegenüber Personen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mitwirken, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit der mitwirkenden Personen erforderlich ist. Im Gegenzug sollen diese mitwirkendenden Personen in die Strafbarkeit nach § 203 StGB einbezogen werden.

    Quelle: ID 44712249