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  • 05.03.2010 | Abrechnung nach GOZ/GOÄ

    Abrechnungsoptionen bei Keramik-Veneers

    Während ursprünglich primär ästhetische Indikationen im Vordergrund standen, ist in den letzten Jahren zusätzlich die Behandlung mit Keramik-Veneers im Rahmen von restaurativen und dauerhaft funktionskorrigierenden Indikationen hinzugekommen. Keramik-Veneers können heute hauchdünn hergestellt werden und bieten optimale Eigenschaften für Lichtbrechung und farbliche Individualisierung. Die Behandlung mit Keramik-Veneers oder einer Teilkrone wird als minimalinvasiv bezeichnet, sie ist farblich brillianter und kann parodontal atraumatischer erfolgen. Dieser Beitrag zeigt die bestehenden Abrechnungsmöglichkeiten für Keramik-Veneers je nach Indikation auf.  

    Veneer als medizinisch notwendige Leistung

    Der Einsatzrahmen von Veneers geht inzwischen über die rein ästhetische Korrektur hinaus und erstreckt sich auf Indikationen wie zum Beispiel Schneidekantenfrakturen, kariöse Läsionen oder funktionskorrigierende, restaurative Maßnahmen.  

     

    Veneers werden inzwischen in allen Untersuchungen beste Langzeitresultate und eine gute Stabilität bescheinigt. Die klinischen Bewertungen veranlasste die DGZMK, Keramik-Veneers als wissenschaftlich anerkannte Therapieform zu bezeichnen. Laut ihrer Stellungnahme umfasst die Indikation des Keramik-Veneers die Versorgung im anterioren Bereich zum Beispiel bei  

     

    1. Zahnverfärbungen
    2. Formanomalien (kegelförmige Zähne, Mikrodontie)
    3. Struktur- und Oberflächenanomalien (z.B. Scheidekantenfrakturen)
    4. Geringgradigen Zahnfehlstellungen
    5. Diastemata
    6. mangelnder oder fehlender Frontzahnführung