| Die unterschiedlichen Methoden zur Diagnostik der Karies – wie die Untersuchung mit einer Sonde, Röntgendiagnostik sowie die relativ neue Methode der Laserfluoreszenzmessung und „Kariesdetektor“, auch „FACE
®
-Technologie“ – werden im folgenden Beitrag abrechnungstechnisch unter Berücksichtigung der GOZ 2012 dargestellt und erläutert. |
Die Untersuchung mit einer Sonde
Die „klassische“ Methode ist die Untersuchung mit der Sonde. Dies ist mit der Untersuchungsleistung (GOZ-Nr. 0010) abgegolten. Ein erhöhter Zeitaufwand kann über den Steigerungsfaktor der Leistung berücksichtigt werden.
Eine weitere Methode ist die Röntgendiagnostik im Sinne einer Bissflügelaufnahme. Bei der Privatberechnung findet hier die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aus dem Jahre 1996 Anwendung.
GOÄ-Nr. | Leistung | Punktzahl | Gebühr |
Ä5000 | Zähne, je Projektion | 50 | 2,91 Euro (Faktor 1,0) 5,25 Euro (Faktor 1,8) 7,28 Euro (Faktor 2,5) |
Diese Leistung ist je Projektion (Aufnahme) einmal berechnungsfähig. Für die Strahlendiagnostik (Abschnitt O, GOÄ) bemessen sich die Gebühren nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes (§ 5 Abs. 3 GOÄ). Die Überschreitung der Gebührensätze 1,8 bis 2,5 muss begründet werden.
Folgende Punkte sind bei der Strahlendiagnostik zu beachten (Allgemeine Bestimmungen, Auszüge):
- 1. Mit den Gebühren sind alle Kosten – auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger – abgegolten.
- 2. Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) nach Nr. 5295 sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
- 3. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
- 4. Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen – auch Fremdaufnahmen – als selbstständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
- 5. Die nach der Strahlenschutzverordnung bzw. Röntgenverordnung notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
Kariesdiagnostik durch Laserfluoreszenzmessung
Diese Leistung ist in der GOZ 2012 nicht enthalten. Da es sich um eine selbstständige Leistung handelt, greift die Analogie gemäß § 6 Abs. 1 der GOZ. Die Bundeszahnärztekammer beschreibt die Möglichkeit der Analogberechnung in ihrem Kommentar zur GOZ 2012 (Stand 7. Juni 2012) wie folgt:
„Mit der Neufassung von § 6 Abs. 1 Satz 1 können Leistungen, die im Gebührenverzeichnis fehlen, analog berechnet werden, egal wann Anwendungsreife bestand und egal aus welchem Grund die Leistung nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurde. Voraussetzung ist die Erbringung einer nicht im Gebührenverzeichnis enthaltenen selbstständigen zahnärztlichen Leistung. Das sind Leistungen, die weder Bestandteil noch besondere Ausführung einer anderen, ebenfalls berechneten Leistung sind (vgl. § 4 Abs. 2). Die Weiterentwicklung der Zahnmedizin kann allerdings dazu führen, dass sich Leistungsbestandteile fachlich verselbständigen.“ |
Die korrekte Leistungsbeschreibung lautet:
GOZ-Nr. | Leistung | Gebühr |
0065a* | Kariesdiagnostik mit Laserfluoreszenz entsprechend Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen | 4,50 Euro (Faktor 1) 10,35 Euro (Faktor 2,3) 15,75 Euro (Faktor 3,5) |
* Beispielhafte Auswahl der Analogziffer
Der Kariesdetektor
Bakteriell infiziertes kariöses Dentin kann zum Beispiel mithilfe von „Kariesdetektor“ oder der „FACE®-Technologie“ sichtbar gemacht werden. Diese Leistung ist in der GOZ 2012 nicht erhalten und ist auch analog berechenbar.
Nachfolgend ein Beispiel für die Berechnung:
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Datum | Region | Nr. | Leistungsbeschreibung | Begr. | Faktor | Anzahl | Euro |
16.10.2012 | | 0010 | Eingehende Untersuchung … | 1) | 3,5 | 1 | 19,68 |
| 17 | 0065a1) | Kariesdiagnostik mit Laserfluoreszenz entsprechend Optisch-elektronische Abformung …2) | | 1,7 | 1 | 7,65 |
Weitere Leistungen ….. |
| 17 | 2100 | Präparieren einer Kavität und Restauration … zweiflächig … | 2) | 3,4 | 1 | 122,77 |
| 17 | 2330a1) | Anwendung Kariesdetektor entsprechend Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa …2) | | 2,0 | 1 | 12,38 |
Weitere Leistungen ….. |
1) Beispielhafte Auswahl der Analogziffer und der Gebührensätze
2) Das Bundesgesundheitsministerium vertritt aktuell die Auffassung, dass die wörtliche Wiedergabe der Leistungsbeschreibung der GOZ nicht vorgegeben wird, sinnerhaltende Abkürzungen sind zulässig (Quelle: BZB 9-12).