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  • · Fachbeitrag · DElegation

    Durch Mitarbeiter in der Zahnarztpraxis erbrachte Leistungen: So rechnen Sie korrekt ab!

    von Isabel Baumann, www.praxiskonzept-baumann.de

    | Die Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) übermittelt Befunde an einen Patienten oder stellt ein Wiederholungsrezept aus. Dann stellt sich die Frage: Was darf man berechnen und was ist bei der Abrechnung zu beachten? |

    Wann ist die GOÄ-Nr. 2 berechnungsfähig?

    In der GOÄ-Nr. 2 sind alltägliche Routinearbeiten aufgeführt, die häufig im Praxisalltag vorkommen. Dabei ist es meistens eine kurze Inanspruchnahme des Zahnarztes oder unter zahnärztlicher Überwachung wird eine Leistung an die ZFA delegiert. Die Ä 2 ist eine Gebühr aus dem Abschnitt B I der GOÄ, der für Zahnärzte geöffnet ist. Um unnötigen Ärger mit Erstattungsstellen zu vermeiden, sind die Abrechnungsbestimmungen genau zu beachten.

     

    GOÄ Nr.
    Leistung
    1,8 fach
    2,5 fach

    2

    Ausstellen von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen - auch mittels Fernsprecher - durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei Inanspruchnahme des Arztes

    3,15

    4,38