DBA Norwegen Artikel 23

Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Im Königreich Norwegen:

Unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Königreichs Norwegen über die Anrechnung einer in einem Hoheitsgebiet außerhalb des Königreichs Norwegen zu entrichtenden Steuer auf die norwegische Steuer (die nicht den allgemeinen Grundsatz dieses Artikels berühren) gilt Folgendes:

  1. Bezieht eine im Königreich Norwegen ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, lässt das Königreich Norwegen einen Betrag zum Abzug von der Einkommensteuer dieser ansässigen Person zu, der der in der Bundesrepublik Deutschland auf die betreffenden Einkünfte entrichteten Einkommensteuer entspricht.

    Dieser Abzug darf jedoch den Teil der vor Gewährung des Abzugs berechneten Einkommensteuer nicht übersteigen, der den Einkünften zuzurechnen ist, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können.

  2. Bezieht eine im Königreich Norwegen ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen im Königreich Norwegen von der Steuer befreit sind, kann das Königreich Norwegen diese Einkünfte dennoch in die Steuerbemessungsgrundlage einbeziehen, muss jedoch den Teil der Einkommensteuer, der den aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünften zuzurechnen ist, zum Abzug von der norwegischen Einkommensteuer zulassen.

(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus dem Königreich Norwegen ausgenommen, die nach diesem Abkommen tatsächlich im Königreich Norwegen besteuert werden und nicht unter Buchstabe b fallen.

    Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer im Königreich Norwegen ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.

  2. Auf die von den nachstehenden Einkünften zu erhebende deutsche Steuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die norwegische Steuer angerechnet, die nach norwegischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entrichtet wurde:

    aa)

    Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    bb)

    Einkünfte, die nach Artikel 13 (Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen) Absätze 4 und 5 im Königreich Norwegen besteuert werden können;

    cc)

    Einkünfte, die nach Artikel 15 (Unselbständige Arbeit) im Königreich Norwegen besteuert werden können;

    dd)

    Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen;

    ee)

    Einkünfte, die nach Artikel 17 (Künstler und Sportler) im Königreich Norwegen besteuert werden können;

    ff)

    Einkünfte, die nach Artikel 18 (Ruhegehälter, Unterhaltszahlungen, Renten und ähnliche Zahlungen) im Königreich Norwegen besteuert werden können.

  3. Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die im Königreich Norwegen ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezogen hat. Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Einkünfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 2).

  4. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

  5. Ungeachtet des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,

    aa)

    wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 3 regeln lässt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden; oder

    bb)

    wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation mit der zuständigen Behörde des Königreichs Norwegen auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b anzuwenden beabsichtigt; die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung ab dem ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus Quellen im anderen Vertragsstaat stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

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