DVStB § 51

Sechster Teil: Berufshaftpflichtversicherung [1]

§ 51 Versicherungspflicht [2]

(1) 1Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit (§§ 33, 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. 2Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) 1Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich als freie Mitarbeiter für Auftraggeber, die die Voraussetzungen des § 3 des Gesetzes erfüllen, tätig sind, genügen der Versicherungspflicht nach Absatz 1, wenn die sich aus der freien Mitarbeit sowie aus § 63 des Gesetzes ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden durch die beim Auftraggeber bestehende Versicherung gedeckt sind. 2Der entsprechende Versicherungsschutz ist durch eine Bestätigung der Versicherung des Auftraggebers nachzuweisen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn neben der freien Mitarbeit eigene Mandate betreut werden.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich als Angestellte nach § 58 des Gesetzes tätig sind, sowie für Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, die ausschließlich für die Partnerschaftsgesellschaft tätig sind.

(4) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden.

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1Anm. d. Red.: Sechster Teil eingefügt gem. VO v. 19. 8. 1991 (BGBl I S. 1797) mit Wirkung v. 29. 8. 1991.

2Anm. d. Red.: § 51 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. 1. 8. 2022; Abs. 2 und 4 i. d. F. der VO v. 25. 7. 1996 (BGBl I S. 1168) mit Wirkung v. 1. 8. 1996; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2386) mit Wirkung v. 19. 7. 2013.