StBerG § 9

Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen

Erster Abschnitt: Ausübung der Hilfe in Steuersachen

Vierter Unterabschnitt: Sonstige Vorschriften

§ 9 Vergütung [1]

Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.

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1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1000) mit Wirkung v. .