BMF - IV A 7 - S 1547/0 BStBl I 2008 S. 3 Nr. 1

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2008

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gibt das BMF nachstehend die für das Jahr 2008 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2008 Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.

  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

  4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

  6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.


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Gewerbezweig
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
ermäßigter
Steuersatz
voller
Steuersatz
insgesamt
Bäckerei
790
401
1.191
Fleischerei
627
940
1.567
Gast- und Speisewirtschaften
 
 
 
a) mit Abgabe von kalten Speisen
752
1.128
1.880
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.040
1.855
2.895
Getränke (Eh.)
0
339
339
Café und Konditorei
802
690
1.492
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
477
63
540
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
1.090
527
1.617
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
251
188
439

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV A 7 - S 1547/0

Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 3
DStR 2008 S. 98 Nr. 3
EStB 2008 S. 59 Nr. 2
StB 2008 S. 65 Nr. 3
StB 2008 S. 8 Nr. 1
UR 2008 S. 128 Nr. 3
WPg 2008 S. 125 Nr. 3
EAAAC-67462